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Art des Dienstes

Diese Angabe ist unverzichtbar. Sie muss in jede Zeile mit Angaben über die Beschäftigung im öffentlichen Sektor übernommen werden.

Es gibt nur zwei Arten von Diensten: den aktiven Dienst und den ortsgebundenen Dienst.
Diese Angabe wurde eingeführt, um die Anwendung einer Sonderbestimmung des allgemeinen Gesetzes vom 21.07.1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen zu ermöglichen.

Gemäß dieser Bestimmung wird für Inhaber einer der Funktionen in der Tabelle, die diesem Gesetz beigefügt ist, jedes Jahr der aktive Dienst bei der Berechnung der Pension mit einer anteiligen Tantieme von 1/50 anstelle von 1/60 berücksichtigt.

Da der Arbeitnehmer diese für ihn günstigere Tantieme beanspruchen kann, muss er sowohl Inhaber einer dieser Funktionen sein, was durch den Code für diese Personalkategorie des öffentlichen Sektors angegeben wird, als auch im aktiven Dienst sein.

Mit anderen Worten: Nur Arbeitnehmer, die mit dem Code angegeben werden, der der Personalkategorie für diese Definition entspricht, dürfen mit im aktiven Dienst angegeben werden (Code 4).

Für alle anderen Codes von Personalkategorien ist nur der Hinweis „ortsgebundener Dienst“ zulässig.

Nur die wenigen Arbeitgeber (dem LSS angeschlossen), die in der Tabelle im Anhang des Gesetzes vom 21.07.1844 angegeben sind, müssen sich, ausschließlich für ihre Arbeitnehmer, die eine Funktion ausüben, die in dieser Tabelle vorgesehen ist, für eine der Arten von Dienst entscheiden. Für alle anderen Arbeitgeber ist „ortsgebundener Dienst“ anzugeben.

Bei diesen Arbeitnehmern ist für jede Veränderung der Art ihres Dienstes eine neue Zeile mit Angaben über die Beschäftigung im öffentlichen Sektor einzurichten.

Wichtiger Hinweis
Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer im aktiven Dienst den Vorteil der günstigeren Tantieme bei der Berechnung seiner Pension aus einem anderen Grund als den einer Beschäftigung im ortsgebundenen Dienst verliert, hat keinen Einfluss auf die Art des Dienstes. So muss zum Beispiel ein Arbeitnehmer, der im aktiven Dienst krankheitsbedingt zur Disposition gestellt wird, nicht so gemeldet werden, als wäre er im ortsgebundenen Dienst. Wenn er während seiner Abwesenheit oder seiner Rückkehr in den ortsgebundenen Dienst beschäftigt wird, muss man die Art des Dienstes nämlich nicht ändern.