Die Verordnung 1408/71
Die Verordnung 1408/71 bleibt anwendbar, was ausschließlich Staatsangehörige von Drittländern betrifft, auf das Vereinigte Königreich Großbritannien (und Nordirland), und unter bestimmten Voraussetzungen auf Personen, auf die diese Verordnung anwendbar war, als die Verordnung 883/2004 in Kraft trat.
Inhaltlich sind die Bestimmungen dieser Verordnung nahezu mit denen der Verordnung (EG) 883/2004 identisch. Es gibt aber einige wesentliche Unterschiede, etwa die Entsendedauer von 24 Monaten und das Erfordernis, bei gleichzeitigen Beschäftigungsverhältnissen einen erheblichen Teil der Leistungen im Wohnsitzland zu erbringen.