Ausdehnung Studentenarbeit zweites Quartal 2020 — Corona-Maßnahme
Um den Einsatz von Werkstudenten zu ermöglichen, um die durch die Corona-Krise erhöhte Arbeitsbelastung in Sektoren wie dem Lebensmittelsektor zu erleichtern, hat die Regierung beschlossen, die Arbeitsstunden von Studierenden im 2. Quartal 2020 nicht in das Kontingent der 475 Stunden pro Jahr einzurechnen.
Dies gilt für alle Studierenden, unabhängig von dem Sektor, in dem sie beschäftigt sind. Dies bedeutet, dass für Studierende, die im Rahmen eines Studentenvertrags beschäftigt werden können, auch wenn ihre Quote im ersten Quartal bereits ausgeschöpft ist oder im dritten und vierten Quartal vollständig für geplante Leistungen reserviert sein sollte, für alle im 2. Quartal 2020 geleisteten Stunden dennoch der Solidaritätsbeitrag anstelle der gewöhnlichen Beiträge angewandt werden.
Es gelten weiterhin die normalen Meldevorschriften, d.h. eine Dimona ‚STU‘ vor Beginn der Beschäftigung und eine DmfA-Meldung der geleisteten Arbeitsstunden nach Ende der Beschäftigung. Eine Dimona mit Stundenangabe bleibt daher obligatorisch, aber das "Reservieren", um sicherzustellen, dass der/die Studierende noch genügend Stunden zur Verfügung hat, die für den Solidaritätsbeitrag in Betracht kommen, ist daher für das 2. Quartal 2020 nicht erforderlich, da alle von einem/einer Studierenden im zweiten Quartal geleisteten Stunden für den Solidaritätsbeitrag in Betracht kommen.
Der Online-Zähler, der es ermöglicht, die verbleibende Stundenzahl des Kontingents einzusehen, wird bis Ende April angepasst. Die Maßnahme ist derzeit noch nicht in der Anwendung Student@work sichtbar, sodass die Bescheinigungen für Beschäftigungen für die nächsten Quartale noch nicht angepasst wurden.
Die regionalen Einrichtungen, die für die Gewährung von Kindergeld zuständig sind, prüfen, wie ihre Regelungen angepasst werden können, um zu verhindern, dass die im zweiten Quartal auf diese Weise beschäftigten Studierenden ihr Kindergeld verlieren. Sobald weitere Informationen verfügbar sind, werden diese über die Website www.studentatwork.be mitgeteilt.
Dies gilt auch für den Begriff der Person zu Lasten in den Steuervorschriften, der in den Vorschriften möglicherweise angepasst wird.