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Dimona für ‚Kleine Statuten‘ (nicht sozialversicherungspflichtige Praktika)

 

Das Gesetz vom 21. Dezember 2018 (B. S. vom 17. Januar 2019) regelt eine generalisierte Versicherbarkeit für Arbeitsunfälle von nicht-sozialversicherungspflichtigen Praktikanten.

Diese Arbeitsunfallgesetzgebung wird für alle Arbeitsleistungen im Rahmen einer Ausbildung für eine entlohnte Arbeit (d. h. nicht solcher im Rahmen der persönlichen Entwicklung oder Freizeitgestaltung) gelten. Dies gilt sowohl für den privaten als auch für den öffentlichen Sektor.

Für diese Praktikanten sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Das LSS tritt als Vermittler auf und wird die Daten sammeln und die notwendigen Informationen weiterleiten. Da es sich um eine Verpflichtung im Rahmen der Arbeitsunfallversicherung handelt, wird der Versicherer bei falschen oder fehlenden Meldungen aktiv werden. Diese Praktikanten werden nicht in der DmfA gemeldet, aber in einer ‚erweiterten‘ Domona.

Im Königlichen Erlass vom 29. Juli 2019 (B. S. vom 2. September 2019) wird erläutert, für welche Praktika die Bildungseinrichtung oder die Einrichtung, die die Berufsausbildung organisiert, als ‚Arbeitgeber‘ fungiert (und somit die Dimona durchführen muss). Wenn dies nicht der Fall ist, so obliegt diese Meldepflicht dem privaten Unternehmen oder der öffentlichen Behörde, bei der der Praktikant seine Arbeitsleistungen erbringt.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website von Fedris.

 

Meldung Dimona („erweiterte“ Dimona):

Für diese Praktikanten muss eine Dimona-Meldung mit einem neu geschaffenen Typ ‚STG‘ vorgenommen werden. Diese ersetzt zu einem großen Teil die Dimona ‚DWD‘ (Dimona without DmfA), die vor dem 01. Januar 2020 für eine Reihe der nicht sozialversicherungspflichtigen Praktikanten vorgeschrieben war. Es handelt sich um eine erweiterte Dimona-Meldung, bei der eine Reihe zusätzlicher Daten zu übermitteln sind:

  • Gedeckter Zeitraum (ein Anfangs- und Enddatum ist obligatorisch):
    • wenn die Meldung durch den Praktikumsanbieter vorgenommen wird, den Beginn und das Ende des Praktikums;
    • wenn die Meldung durch die Ausbildungseinrichtung/Schule vorgenommen wird, den Zeitraum, in dem Praktikumsaktivitäten ausgeübt werden können; für Schulen, die Praktikanten entsenden, entspricht dieser Zeitraum dem Beginn und dem Ende des Schuljahres;
  • Arbeiter / Angestellter.
  • Meldung der Risikoklasse für Arbeitsunfälle:
    • wenn die Meldung durch den Praktikumsgeber vorgenommen werden muss, so befolgt dieser die gleichen Regeln , wie sie für seine normalen Arbeitnehmer gelten: Er füllt die Meldung nur dann aus, wenn der Praktikant einer Risikoklasse angehört, die sich von der Haupttätigkeit des Arbeitgebers unterscheidet; im Zweifelsfall sollte er sich am besten an seinen Versicherer wenden;
    • wenn die Meldung durch die Schule, die Ausbildungseinrichtung, das Schulungszentrum oder den regionalen Arbeitsvermittlungsdienst vorgenommen werden muss, so ist diese Information nicht anzugeben.
  • Statut
    • F1: bei einer Entlohnungssystem Arbeitsunfälle, die der Regelung für Lehrlinge entspricht (nicht sozialversicherungspflichtige Praktikanten mit einem vergüteten Ausbildungs-, Praktikums- oder Erfahrungsvertrag);
    • F2: bei einer abweichenden Entlohnungssystem (Praktikanten mit einem im Prinzip nicht vergüteten Praktikums- oder Erfahrungsvertrag – diese Kategorien werden im Ausführungserlass festgelegt).

Einstiegspraktika und Individuelle Berufsausbildungen behalten ihren spezifischen Dimona-Typ (‚TRI‘ bzw. ‚IVT‘), aber bei Dimona müssen die zusätzlichen Angaben ebenfalls ab dem 01. Januar 2020 übermittelt werden.

Laufende Ausbildungsverträge müssen am 31. Dezember 2019 mit einer Dimona OUT abgeschlossen (technisch betrachtet, muss eine Dimona ‚ändern‘ erfolgen, um das bereits bestehende Enddatum vorzuziehen) und am 01. Januar 2020 mit einer Dimona IN, ergänzt um die zusätzlichen Angaben, erneut gemeldet werden:

  • Praktikanten mit einer Dimona vom Typ ‚DWD‘ vor dem 01. Januar 2020 werden mit einer Dimona IN vom Typ ‚STG‘, ergänzt um die zusätzlichen Angaben, gemeldet;
  • Praktikanten mit einer Dimona vom Typ ‚IVT‘ und ‚TRI‘ behalten ihre Typologie, aber bei der Durchführung der Dimona IN am 1. Januar 2020 werden die zusätzlichen Angaben hinzugefügt;
  • Für Praktikanten, für die noch keine Dimona-Meldung erfolgt ist, muss am 01. Januar 2020 eine Dimona IN vom Typ ‚STG‘, ergänzt um die zusätzlichen Angaben, vorgenommen werden.

Nachdem die Dimona-Meldung vorgenommen wurde, ist sie endgültig. Wenn Angaben unrichtig sind oder geändert werden müssen, muss die Dimona annulliert und erneut durchgeführt werden. Eine solche Meldung wird nicht als ‚verspätet‘ angesehen.

 

WIDE – LSS-Eintragung:

Die Praktikum-/Arbeitgeber und die Ausbildungseinrichtungen, die noch nicht beim LSS registriert sind, werden eingetragen und erhalten eine endgültige LSS-Nummer mit einer Arbeitgeberkategorie, die den tatsächlichen durchgeführten Tätigkeiten entspricht. Solange sie keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen sie keine DmfA vornehmen.

Eine Anleitung mit den Rubriken Dimone und Wide befindet sich auf der Portalseite unter ‚Aktuelles‘ > ‚In die Dimona integrierte ‚Kleine Statuten‘‘ > ‚Mehr Informationen?‘ (auf Niederländisch: 'Nieuws' > ' 'Kleine statuten' geïntegreerd in Dimona' > 'Meer informatie?').

 

Bemerkungen:

Weitere Informationen erhalten Sie bei Fedris, um im Zweifelsfall feststellen zu können,

  • wer als Arbeitgeber dieser nicht sozialversicherungspflichtigen Praktikanten zu betrachten ist,
  • ob es sich um Praktikanten handelt, für die die mit den sozialversicherungspflichtigen Lehrlingen gleichgestellte Arbeitsunfallregelung (F1) oder die spezifische Arbeitsunfallregelung (F2) gilt.

Für Schulpraktikanten haben die Bildungseinrichtungen die Möglichkeit, eine Dimona für ein ganzes akademisches Jahr zu einzureichen, mit einem Anfangs- und Enddatum. In Anbetracht der Besonderheiten des Bildungssektors kann die Dimona bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres eingereicht werden

Es ist auch möglich, für Praktika, die im Sommer beginnen, eine frühzeitige Dimona „IN“ und im Falle von Änderungen jederzeit eine Dimona „OUT“ einzureichen. Anpassungen oder Korrekturen sind im Laufe des Jahres immer möglich.

Personen, die ein Praktikum absolvieren, das durch die Verordnungen vorgeschrieben wird, die den Zugang zu einigen freien Berufen (z. B. Anwälte, Gerichtsvollzieher, Architekten usw.) regeln, fallen nicht unter diese Regelung. 

Die vorgeschriebene Dimona-Meldung gilt für alle Praktikanten, die im Rahmen einer Ausbildung für entlohnte Arbeit außerhalb der Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung Arbeitsleistungen erbringen, ausgenommen der Ausbildungen, die außerhalb eines gesetzlichen Rahmens errichtet werden.

Bei einem grenzüberschreitenden unbezahlten Praktikum gelten je nach dem Ort, an dem das Praktikum absolviert wird, unterschiedliche Regeln. Dabei wird unterschieden zwischen folgenden Möglichkeiten:

  • ein Praktikum innerhalb des EWR
  • ein Praktikum in einem Land, mit dem Belgien ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat
  • ein Praktikum in einem Drittland 

Auf der Fedris-Website gibt es einige praktische Diagramme, die dabei helfen können, festzustellen, welche Rechtsvorschriften (des jeweiligen Mitgliedstaates) während des unbezahlten Praktikums gelten.