Meldung „zeitweiliger Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt“ und „zeitweiliger Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen“
Das LfA hat ein vereinfachtes Verfahren für die Meldung einer „zeitweiligen Arbeitslosigkeit“ vorgesehen. Weitere Informationen sind auf der Website des LfA zu finden.
Dabei wird jedoch noch immer zwischen 2 Arten unterschieden:
- zeitweilige Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt – Corona
- vorübergehende Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen.
In den Quartalsmeldungen des LSS werden jedoch beide Zeiträume zeitweiliger Arbeitslosigkeit mit unterschiedlichen indikativen Codes angegeben, vor dem 01. April 2020 mit dem Leistungscode 70 bzw. 71. In beiden Fällen erhält der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld für die zeitweilige Arbeitslosigkeit in Höhe von 70% des begrenzten Durchschnittslohns (zeitweilig für den Zeitraum vom 01. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2020 – wir verweisen auf die Website des LSS für weitere Einzelheiten), aber die Zulage, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, variiert.
Ab dem 2. Quartal 2020 wird der allgemeine Code „zeitweilige Arbeitslosigkeit“ Leistungscode 70 in den neuen spezifischen Leistungscode 77 „zeitweilige Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt – Corona“ und den bestehenden allgemeinen Leistungscode 70 „zeitweilige Arbeitslosigkeit – andere als wirtschaftliche Arbeitslosigkeit, Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung und höherer Gewalt – Corona“ unterteilt.
Meldung im 1. Quartal:
- höhere Gewalt – Corona
- indikativer Leistungscode 70
- LfA-Zulage von 5,63 EUR / Tag
- wirtschaftliche Gründe
- indikativer Leistungscode 71
- vom Arbeitgeber oder den Fonds für Existenzsicherheit gezahlte Zulage von mindestens 2,00 EUR / Tag.
Ab der Meldung im 2. Quartal:
- höhere Gewalt – Corona
- indikativer Leistungscode 77 (neuer Code)
- LfA-Zulage von 5,63 EUR / Tag
- wirtschaftliche Gründe
- indikativer Leistungscode 71
- vom Arbeitgeber oder den Fonds für Existenzsicherheit gezahlte Zulage von mindestens 2,00 EUR / Tag.
Es ist folglich wichtig, dass der Arbeitgeber bei seiner DmfA-Meldung den Code für die entsprechende zeitweilige Arbeitslosigkeit seiner Arbeitnehmer verwendet. Im Falle der „zeitweiligen Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen“ hängt die Zulage für den Arbeitnehmer von den spezifischen Bestimmungen im entsprechenden KAA ab. Gegenwärtig ist ein „Sonderbeitrag wirtschaftliche Arbeitslosigkeit“ für Arbeitnehmer fällig, die während eines Bezugszeitraums eine bestimmte Anzahl von Tagen technischer Arbeitslosigkeit (Leistungscode 71) überschreiten.
Der Arbeitgeber kann jedoch mittels eines auf der Website des LSS beschriebenen, vereinfachten Verfahrens zur „zeitweiligen Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt“ wechseln.
Eine Übersicht über die Fragen und Antworten sind unter „FAQ Corona“ auf der Website des LfA verfügbar.