Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Solidaritätsbeitrag auf die Zahlung von Verkehrsbußen

Um Arbeitgeber davon abzuhalten, Arbeitnehmer zu Übertretungen zu veranlassen, wurde ein Solidaritätsbeitrag auf Beträge eingeführt, die ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer für eine durch den Arbeitnehmer während der Ausübung seines Arbeitsvertrags verursachte Verkehrsgeldbuße zahlt (oder seinem Arbeitnehmer erstattet). Dabei handelt es sich sowohl um die (Rück-)Zahlung der Verkehrsbuße im engeren Sinne des Wortes, als auch um die (Rück-)Zahlung der Beträge aufgrund eines Vergleichs oder einer sofortigen Erhebung.

Der Solidaritätsbeitrag von 33 % wird gemäß folgenden Bestimmungen erhoben:

  • Verkehrsbußen infolge des Zustands der Fahrzeuge und der Konformität der Ladung liegen im alleinigen Verantwortungsbereich des Arbeitgebers und werden daher bei Rückzahlung nicht als Vorteil betrachtet. Es wird kein Solidaritätsbeitrag geschuldet.
  • Verkehrsbußen infolge schwerer Verkehrsübertretungen (Übertretungen 3. und 4. Grades) und Geschwindigkeitsübertretung von 150,00 EUR und mehr gehen immer zu Lasten des Arbeitnehmers. Es wird ein Solidaritätsbeitrag von 33 % erhoben.
    • Beispiel: Überqueren der Ampel bei Rot, Missachtung des Überholverbots, Veranstaltung von Rennfahrten, Wenden auf der Autobahn.
  • Verkehrsbußen infolge leichter Verkehrsübertretungen (1. und 2. Grades) und Geschwindigkeitsübertretungen von weniger als 150,00 EUR sind bis zu einer bestimmten Höhe entschuldbar. Sie werden vom Solidaritätsbeitrag bis zu einem Betrag von 150,00 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer freigestellt. Der darüber hinausgehende Betrag unterliegt dem Solidaritätsbeitrag.
    • Beispiel: Nichtanschnallen, unberechtigte Nutzung von Bus- oder Pannenstreifen, nicht vorschriftsmäßiger Gebrauch von Fahrtrichtungsanzeigern, als Fahrzeugführer mit dem Handy in der Hand telefonieren, bestimmte Fälle gefährlichen und/oder verkehrswidrigen Parkens, rechts Überholen trotz Verbots.

Dieser Sonderbeitrag wird für jeden Arbeitnehmer erhoben. Der Arbeitgeber muss gegenüber dem LSS keine zusätzlichen Formalitäten erfüllen. Auf Ersuchen sind die erforderlichen Belege als Nachweis vorzulegen.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Beitrag für Verkehrsgeldbußen

In der DmfA wird der Beitrag für Verkehrsbußen je Arbeitnehmerzeile im Feld 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ mit der Arbeitnehmerkennzahl 889 mit Art 0 angegeben.

Die Berechnungsgrundlage für erstattete Verkehrsbußen, die beitragspflichtig sind, ist anzugeben.

Bei Eingabe der DmfA per Webanwendung ist die Berechnungsgrundlage bei den zu zahlenden Beiträgen des jeweiligen Arbeitnehmers einzugeben.