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Binnenschiffer

Ab 01.01.2016 müssen alle Arbeitnehmer, die in der Binnenschifffahrt arbeiten, direkt beim LSS angegeben werden. Die Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen der Binnenschifffahrtsunternehmen (BK4) wird nämlich aufgelöst.

Es wird aber eine Übergangsperiode vorgesehen, in der die BK4 die Angelegenheiten der zurückliegenden Quartale (vor 2016) weiterhin bearbeitet. Die Angaben in Bezug auf diese Quartale müssen daher so schnell wie möglich und spätestens bis 30.05.2016 der BK4 übermittelt werden. Die Zahlungen sind an die BK4 bis spätestens am 15.06.2016 zu richten. Bei Fragen erhalten Sie Auskunft unter der Telefonnummer 03 221 02 88.

Die Beitragsberechnung verändert sich nicht. Das bedeutet, dass Arbeitgeber, die normalerweise ein oder mehrere Schiffe für Rechnung von Dritten betreiben, für ihr Personal aus der Binnenschifffahrt die Beiträge zu 22/25 des angegebenen Bruttolohns berechnen. Diese Arbeitnehmer werden deshalb unter einer gesonderten Arbeitgeberkategorie angegeben. Ab 01.01.2016 ist dies Arbeitgeberkategorie 121.

 

Ab dem 01. Januar 2021 wird diese Arbeitgeberkategorie aufgeteilt, sodass die Regelung für die folgenden Arbeitgeberkategorien gilt:

  • 121: Binnenschifffahrt + Passagierfahrt (40 Stunden) für Dritte
  • 221: Kanalarbeit + Passagierfahrt (38 Stunden) für Dritte
  • 621: Systemschifffahrt
  • 721: Schleppschifffahrt

 

Hinweis:

  • Pro Arbeitgeber kann nur ein Bevollmächtigter für die Verpflichtungen gegenüber dem LSS benannt werden. Es ist nicht mehr möglich, pro Tätigkeit (Arbeitgeberkategorie) einen anderen Bevollmächtigten zu benennen. Auch Arbeitgeber, die für 2016 schon einen Bevollmächtigten einsetzen, müssen eine neue Vollmacht ausfüllen. Über den Online-Antrag Mahis können Vollmachten verwaltet (Bevollmächtigter) und abgefragt (Arbeitgeber und Bevollmächtigte) werden. Bei Fragen zu den Vollmachten können Sie sich an die Direktion Identifikation wenden: identifactunl@rsz.fgov.be.
  • Ab 01.01.2016 werden dem LSS zudem die Vorschüsse geschuldet.
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