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Ersteinstellungen

Diese Zielgruppenermäßigung wird neuen Arbeitgebern für einige Quartale für höchstens 6 Arbeitnehmer gewährt.

Ab 01.01.2016 wird die Zielgruppenermäßigung erweitert:

  • die Einstellung eines ersten Arbeitnehmers eröffnet das Recht auf eine Ermäßigung G7 (zeitlich unbegrenzt); das bedeutet, dass nach Abzug der Zielgruppenermäßigung Ersteinstellung für einen ersten Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden für den verbleibenden Teil des Arbeitgeberbeitrags, der nach Einbehaltung der„Maribel Sozial“-Pauschale und nach Anwendung der strukturellen Ermäßigung erhalten wird;
  • eine Zielgruppenermäßigung für einen sechsten Arbeitnehmer wird vorgesehen;
  • die Pauschalen und die Anzahl der Quartale, in denen sie auf den ersten bis fünften Arbeitnehmer angewandt werden konnten, werden vollständig an den zweiten bis einschließlich sechsten Arbeitnehmer weitergegeben.

Ab 01.01.2017 werden die Ermäßigungspauschalen und die Anzahl Quartale, auf die sie angewandt werden können, erhöht. Dies gilt nur für die Eröffnung des Rechts ab 01.01.2017. Die Ermäßigungspauschale und die Anzahl der Quartale, in denen die Ermäßigung angewendet werden kann, kann je nach dem Zeitraum, in dem das Recht eröffnet wurde, verschieden sein.

 

 Ab dem 1. Januar 2022 sehen das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021 und ein noch nicht veröffentlichter königlicher Erlass vom 27. Januar 2022 eine Reihe von Änderungen bei der Anwendung der Zielgruppenermäßigung für Ersteinstellungen vor. Dabei handelt es sich sowohl um Klarstellungen zur Erhöhung der Rechtssicherheit als auch um Anpassungen, um auf den Kern der Maßnahme zurückzukommen. Es geht um folgende Änderungen:

  • Angepasste Definition des Begriffs „neuer Arbeitgeber“
  • die Verwendung von „12 Monaten“ als Bezugszeitraum und nicht mehr von „den 4 vorangegangenen Quartalen“
  • Gelegenheitsarbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe und Flexi-Arbeitnehmer werden bei der Zählung und bei der Ermäßigung nicht mehr berücksichtigt
  • Begrenzung der unbegrenzten Ermäßigung G7 auf maximal die G18-Pauschale von 4000,00 EUR, aber weiterhin zeitlich unbegrenzt
  • Beschränkung, jeden Rang nur einmal innerhalb einer juristischen Einheit anzuwenden
  • Einführung des Konzepts der „Ersetzung eines n. Arbeitnehmers“ innerhalb eines Quartals für aufeinanderfolgende Beschäftigungen
  • explizite Definition des Begriffs "Technische Betriebseinheit" (TBE)
  • Unterscheidung in „simultanen“ und „historischen“ TBE
  • neue Regeln für die Rangeinstufung innerhalb einer TBE
  • Einführung einer gewissen Toleranz bei der Zählung innerhalb einer TBE

 

Betroffene Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber, der in den letzten 12 Monaten vor der Einstellung keinen Arbeitnehmer beschäftigt hat, kann als neuer Arbeitgeber betrachtet werden. Erfüllt der Arbeitnehmer die Bedingungen, hat er Anspruch auf die Zielgruppenermäßigung für den 1. Arbeitnehmer. Hat keinen Anspruch auf die Zielgruppenermäßigung für den 1. Arbeitnehmer:

  • der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber eingestellt wird, der Teil einee simultanen TBE ist, in dem bereits ein Arbeitnehmer beschäftigt ist
  • Der Arbeitnehmer wird von einem Arbeitgeber eingestellt, der Teil einer historischen TBE ist, wo die TBE die Zahl der Beschäftigten bei dem/den anderen Arbeitgeber(n) verringert hat (z. B. weil ein oder mehrere Arbeitnehmer übernommen wurden); mit anderen Worten, es handelt sich um eine Erhöhung der Zahl der Beschäftigten bei der TBE, die jedoch geringer ist als die Zahl der vom Arbeitgeber eingestellten Beschäftigten.

Ein Arbeitgeber, der 12 Monate lang keine Arbeitnehmer beschäftigt hat, muss erneut die Voraussetzungen erfüllen, um die Zielgruppenermäßigung für einen ersten Arbeitnehmer in Anspruch nehmen zu können.

 Ein Arbeitgeber, der in den letzten 12 Monaten vor der Einstellung nicht gleichzeitig „n“ Arbeitnehmer beschäftigt hat („n“ = 2 bis 6), kann die Zielgruppenermäßigung „erste Einstellungen“für einen „n.“ Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Im Rahmen einer TBE sollte es auch nicht um einen Ersatz gehen. Die Regeln für zusätzliche Arbeitsstellen bleiben unverändert. Die Ermäßigung für einen n. Arbeitnehmer kann nicht in Anspruch genommen werden:

  • der Arbeitnehmer in der simultanen TBE, in der bereits n Arbeitnehmer beschäftigt sind

Anspruchsberechtigt sind nur Arbeitgeber des privaten Sektors, die Arbeitnehmer beschäftigen, die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 über die soziale Sicherheit der Arbeiter unterliegen.

 In der folgenden Erläuterung werden für die Qualifikation „neuer Arbeitgeber“ und die Gewährung der Ermäßigung nie folgende Personen berücksichtigt:

  • Jugendliche bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem sie 18 Jahre alt werden;
  • Lehrlinge im Rahmen der alternierenden Ausbildung gemäß Artikel 1bis des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969;
  • Hausangestellte;
  • Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau;
  • Gelegenheitsarbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe
  • Flexi-Arbeitnehmer
  • alle anderen Arbeitnehmer, die nicht unter das Gesetz zur Sozialen Sicherheit vom 27.06.1969 fallen (Werkstudenten, IBU, Freiwillige, bestimmte Praktikanten…).

Für die Zielgruppenermäßigung für Ersteinstellungen kommen deshalb Arbeitnehmer, die zu einer dieser Kategorien gehören, nicht in Betracht.

 Technische Betriebseinheit (TBE)

Da der Begriff „neuer Arbeitgeber für einen 1. Arbeitnehmer“ und die Festlegung der Reihenfolge für nachfolgend eingestellte Arbeitnehmer davon abhängt, ob sie zu einer „simultanen“ TBE gehören oder nicht, und auch um den Begriff „Ersatz“ einordnen zu können, ist der Begriff „TBE“ sehr wichtig. Eine Beschreibung der Zielgruppenermäßigung für Ersteinstellungen wurde daher in die Rechtsvorschriften selbst aufgenommen.

 Als Teil einer TBE werden juristische Personen betrachtet, die

  • gemeinsame Personen haben (soziale Bindung)
    • Arbeitnehmer haben, die von einer Rechtsperson zu einer anderen wechseln
    • Arbeitnehmer haben, die dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit selbständig aufnehmen
    • fortgeführte Unternehmen mit anderem Eigentümer, aber mit (teilweise) denselben Beschäftigten sind
      • Arbeitnehmer, die nach dem Konkurs in Anwendung von Kapitel III des KAA 32bis übernommen wurden, werden nicht berücksichtigt, um auf eine soziale Bindung zu schließen; wenn eine soziale Bindung auf andere Weise besteht, werden sie bei den Zählungen berücksichtigt
  • und ähnliche oder ergänzende Tätigkeiten ausüben, wie beispielsweise (sozioökonomische Interdependenz)
    • Bankfilialen, die in mehrere verschiedene Filialen - juristische Personen - aufgeteilt werden
    • externalisierte IT-Dienste innerhalb derselben Gruppe
    • .... .

Es kann sich um gleichzeitig existierende oder aufeinander folgende Rechtseinheiten handeln.

 Mögliche Elemente, die ebenfalls auf eine sozioökonomische Interdependenz hinweisen können, sind:

  • Ort: wenn die Gebäude, in denen die Tätigkeiten ausgeübt werden, sich im gleichen Ort oder in unmittelbare Nähe zueinander befinden;
  • Betriebsmaterial: ganz oder teilweise gleich
  • Kundenkreis
  • Verwaltungsorganisation und/oder Personalverwaltung.

 Um eine Unterscheidung zu treffen und eine separate Zählung für den „Rang“ einzuführen, wurden 2 Definitionen eingeführt:

  • simultane technische Betriebseinheit
    • Sie funktioniert weitgehend als eine Einheit (eng zusammenarbeitende Einheiten), besteht aber formal aus mehreren juristischen Personen
    • die Festlegung des Ranges erfolgt auf der Ebene der technischen Betriebseinheit
    • die Ebene, auf der die Ermäßigung angewandt wird, bleibt weiterhin die juristische Person
    • Ist der Rang einmal festgelegt, bleibt er mit der juristischen Einheit verbunden, und die Ermäßigung kann unter Einhaltung der allgemeinen Bedingungen für die Zahl der von dieser Einheit beschäftigten Arbeitnehmer vorgenommen werden.
    • Da die technische Betriebseinheit für die Zwecke der Zählung sozusagen als ein Arbeitgeber betrachtet wird, besteht keine Möglichkeit mehr, einen zusätzlichen Anspruch zu eröffnen, wenn sechs Arbeitnehmer gleichzeitig in der technischen Betriebseinheit tätig sind (oder in den letzten 12 Monaten waren) (dies gilt nur bis zum Rang 6).
    • jede Ermäßigung (1., 2., 3. bis 6.) kann nur einmal innerhalb einer TBE angewendet werden
    • Um die Ermäßigung für eine 4. Person in einer der juristischen Einheiten innerhalb der TBE in Anspruch nehmen zu können, müssen im Laufe des Quartals mindestens 4 Arbeitnehmer gleichzeitig in dieser juristischen Einheit beschäftigt sein
  • historische technische Betriebseinheit
    • es handelt sich um juristische Einheiten, die zeitlich aufeinander folgen und/oder aus Abspaltungen hervorgegangen sind, wobei die beiden juristischen Einheiten zum Zeitpunkt der Einstellung eines neuen Mitarbeiters nicht mehr miteinander verbunden sind
    • der Grundsatz der Mehrbeschäftigung gegenüber der Situation unmittelbar vor der Einstellung des neuen Mitarbeiters wird beibehalten (Gesamtzahl der Arbeitnehmer / Köpfe in der TBE am Tag der Einstellung im Verhältnis zur Höchstzahl der gleichzeitig in der TBE in den letzten 12 Monaten vor der Einstellung beschäftigten Arbeitnehmer / Köpfe)
    • die Bestimmung des Ranges erfolgt weiterhin auf der Ebene der juristischen Einheit
    • Jede Ermäßigung (1., 2., 3. bis 6.) kann nur einmal innerhalb derselben juristischen Einheit angewandt werden (aber möglicherweise mehrmals innerhalb der technischen Betriebseinheit).

 

 

Einstellung eines ersten Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber darf zum Zeitpunkt der Einstellung noch nie dem Gesetz vom 27. Juni 1969 über die soziale Sicherheit der Arbeiter unterstellt gewesen sein, oder zumindest in den letzten 12 aufeinander folgenden Monaten vor der Einstellung (von Tag zu Tag) nicht (neuer Arbeitgeber).

Ist diese Bedingung erfüllt, muss ermittelt werden, ob der Arbeitgeber gemeinsam mit anderen Arbeitgebern nicht die gleiche technische Betriebseinheit bildet.

  • Ist er Teil einer simultanen TBE, in der bereits ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, ist die Ermäßigung für den ersten Arbeitnehmer nicht möglich.
  • Ist er Teil einer historischen TBE, darf er keinen Arbeitnehmer ersetzen, der in den letzten 12 Monaten (Tag für Tag) vor der Einstellung in derselben technischen Betriebseinheit gearbeitet hat.

Die Einstellung des ersten Arbeitnehmers eröffnet dem Arbeitgeber den Anspruch auf diese Zielgruppenermäßigung für einen Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit. Gibt es jedoch während 12 aufeinander folgender Monate keine anspruchsberechtigten Arbeitnehmer, verfällt der Anspruch und die ursprünglichen Bedingungen müssen erneut erfüllt werden. In einigen Fällen kann es daher nicht möglich sein, das Recht wieder zu eröffnen.

 

Einstellung eines n. Arbeitnehmers (wobei n = 2 bis 6)

Zum Zeitpunkt der Einstellung darf der Arbeitgeber nicht mehr als (n - 1) Arbeitnehmer, die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 unterliegen, zur gleichen Zeit während mindestens 12 aufeinander folgenden Monaten vor der Einstellung (von Tag zu Tag) beschäftigt haben. Der n. Arbeitnehmer darf ebenfalls keinen Arbeitnehmer ersetzen, der im Laufe der 12 Monate (Tag für Tag) vor dem Dienstantritt in der gleichen technischen Betriebseinheit tätig war.

Die Einstellung des n. Arbeitnehmers eröffnet für eine Periode von 20 Quartalen ab dem Quartal des Dienstantritts das Recht des Arbeitgebers auf diese Zielgruppenermäßigung für einen n. Arbeitnehmer, sofern im betreffenden Quartal mindestens n Arbeitnehmer gleichzeitig beim Arbeitgeber beschäftigt (gewesen) sind. Ein darauffolgender Zeitraum von 20 Quartalen kann erst nach einem Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten beginnen, in denen nicht mehr als (n - 1) Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt waren.

Auch wenn das Recht auf Ermäßigung für einen n. Arbeitnehmer mehr als 12 Monate lang nicht ausgeübt werden kann (keine n Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt), kann dieses Recht, anders als das Recht auf Ermäßigung für einen 1. Arbeitnehmer, nach Ablauf dieser 12 Monate wieder in Anspruch genommen werden, sofern die Frist von 20 Quartalen noch nicht abgelaufen ist und noch ein Saldo an rechtseröffnenden Quartalen vorhanden ist. Nach 12 Monaten ist es jedoch auch möglich, einen neuen Zeitraum von 20 Quartalen mit einem neuen Saldo zu beginnen, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

Bedingung für den Austausch:

Um das Recht auf die Ermäßigung zu eröffnen, darf der neue Arbeitnehmer keinen Arbeitnehmer innerhalb einer TBE ersetzen. Es muss sich daher um eine Mehrbeschäftigung handeln.

Dies gilt sowohl für die Zielgruppenermäßigung Ersteinstellung eines ersten Arbeitnehmers als auch für die darauffolgenden Ermäßigungen (zweiter bis einschließlich sechster Arbeitnehmer).

Um zu prüfen, ob in einer TBE kein Arbeitnehmer ersetzt wurde, wird wie folgt verfahren:

  • Zunächst wird die Höchstzahl der Arbeitnehmer (Köpfe) ermittelt, die in den letzten 12 Monaten (Tag für Tag) vor der Einstellung gleichzeitig in der TBE beschäftigt waren (A);
  • Es wird eine Toleranz von bis zu 5 Kalendertagen eingeführt, an denen ein vorübergehender Anstieg der Zahl der Beschäftigten im 12-monatigen Bezugszeitraum nicht berücksichtigt wird; an diese "Toleranztage" sind keine zusätzlichen Bedingungen geknüpft; bei der Zählung werden die 5 Tage mit der höchsten Beschäftigtenzahl nicht mehr gezählt, um die Höchstbeschäftigung im 12-monatigen Bezugszeitraum zu ermitteln
  • Dann nimmt man die Gesamtzahl der vom neuen Arbeitgeber am ersten Tag eingestellten Arbeitnehmer zuzüglich der Arbeitnehmer, die ggf. noch bei anderen Arbeitgebern der TBE beschäftigt sind (B).

Wenn (B) mindestens einen Arbeitnehmer mehr als (A) zählt, hat man das Recht auf die Ermäßigung für die Einstellung des ersten (zweiten, dritten, vierten, fünften oder sechsten) Arbeitnehmers eröffnet.

Beispiel

Arbeitgeber A stellt im Februar 2022 seinen ersten und zweiten Arbeitnehmer ein, die das Recht auf die Zielgruppenermäßigung Ersteinstellungen für einen ersten und zweiten Arbeitnehmer eröffnen. Am 15. Januar 2023 beginnt Arbeitgeber B, welcher mit Arbeitgeber A eine historische TBE bildet, mit einem der beiden Arbeitnehmer von Arbeitgeber A. Arbeitgeber A hat daher nur noch einen beschäftigten Arbeitnehmer, für den er weiterhin die Zielgruppenermäßigung Ersteinstellungen für einen ersten Arbeitnehmer erhält (Saldo der noch nicht beanspruchten Quartale, aber dann mit der Pauschale G18).

Arbeitgeber B kann dagegen die Zielgruppenermäßigung Ersteinstellungen für einen ersten Arbeitnehmer nicht mehr beanspruchen, da sein Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer von Arbeitgeber A ersetzt, der dort 12 Monate lang vor seiner Einstellung tätig war (nämlich sich selbst). Arbeitgeber B kann ebenso wenig die Zielgruppenermäßigung Ersteinstellungen für einen zweiten Arbeitnehmer erhalten, da er im Laufe des ersten Quartals 2023 nur einen Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt.

Betroffene Arbeitnehmer

Bedingungen für die Zuteilung:

Es betrifft alle Arbeitnehmer, die dem Gesetz vom 27.06.1969 unterliegen, außer die bereits aufgelisteten Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer muss deshalb vor seiner Einstellung keiner einzigen besonderen Bedingung entsprechen. Um für die Zielgruppenermäßigung in Betracht zu kommen, muss der Arbeitnehmer den allgemeinen Bedingungen entsprechen, um die Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen zu können, insbesondere was die Leistungen betrifft, die, wenn der Arbeitnehmer nicht an einen Arbeitsvertrag für mindestens die Hälfte der Arbeitszeit gebunden ist, 27,5 % für Vollzeitleistungen während des gesamten Quartals (wobei µ(glob) mindestens 0,275) betragen muss.

Die Ermäßigung ist nicht an einen bestimmten Arbeitnehmer gebunden. Der Arbeitgeber kann deshalb jedes Quartal neu wählen, für welchen Arbeitnehmer er die Ermäßigung anwendet. Es ist deshalb gut möglich, dass der Arbeitnehmer, der ursprünglich das Recht eröffnete, nicht mehr im Dienst ist.

Wenn ein Arbeitnehmer aus dem Dienst ausscheidet und durch einen anderen Arbeitnehmer ersetzt wird, kann der neue Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2022 die Ermäßigung fortsetzen, die auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer hätte angewendet werden können. Im Allgemeinen kann eine Ermäßigung für einen bestimmten Rang im Laufe eines Quartals auf mehrere Arbeitnehmer angewandt werden, sofern sich ihre Beschäftigungsverhältnisse nicht überschneiden. Dies gilt auch für einen Arbeitnehmer, der eine Teilzeitbeschäftigung aufnimmt und deshalb eine andere Tätigkeit aufnehmen muss, weil sich die Q/S ändert.

Zählungen

Nicht Teil einer TBE:

  • Für juristische Einheiten, die nicht Teil einer TBE sind, ändert sich nichts. Es geht um die Bedingungen, die der Arbeitnehmer erfüllen muss, und um den Rang, den er beim Arbeitgeber einnehmen kann.

Teil einer TBE:

  • für juristische Einheiten, die Teil einer TBE sind, ändert sich die Bestimmung der Rangeinstufung
    • Wie bereits erwähnt, wird bei simultanen TBE der Rang innerhalb der TBE und nicht innerhalb der juristischen Einheit bestimmt.
    • bei einer Mehrbeschäftigung kann der Eintritt eines Arbeitnehmers in eine historische TBE das Recht auf Ersteinstellung eröffnen, jedoch immer mit einem Rang, der ggf. übernommene Arbeitnehmer berücksichtigt
  • es wird eine Toleranz von bis zu 5 Kalendertagen eingeführt, an denen eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum von 12 Monaten nicht berücksichtigt wird
    • an diese "Toleranztage" sind keine zusätzlichen Bedingungen geknüpft; bei der Zählung werden die 5 Tage mit der höchsten Beschäftigtenzahl nicht mehr gezählt, um die Höchstbeschäftigung im 12-monatigen Bezugszeitraum zu ermitteln
    • Wenn beispielsweise ein Ereignis während des Bezugszeitraums stattfand und ausnahmsweise Personal für einen sehr begrenzten Zeitraum eingestellt wurde, werden diese Tage bei der Prüfung, ob eine zusätzliche Beschäftigung vorliegt, nicht berücksichtigt
  • Um sicherzustellen, dass die zusätzliche(n) Stelle(n) zum Zeitpunkt der Einstellung tatsächlich eine dauerhafte zusätzliche Stelle ist (sind), wird die Bedingung hinzugefügt, dass diese Mehrbeschäftigung für einen Monat nach dem Datum der Einstellung besetzt bleiben muss; dies betrifft die Anzahl der Arbeitnehmer innerhalb der gesamten TBE

Die Rangeinstufung in einer simultanen TBE ist an die juristische Einheit gebunden, die den Rang ursprünglich innehatte, und kann später nicht durch eine andere juristische Einheit der TBE ersetzt werden. Es gibt also keine Wahlmöglichkeit innerhalb der simultanen TBE, auf welchen Arbeitnehmer die Ermäßigung angerechnet wird, sondern nur innerhalb der juristischen Einheit.

In der Rangeinstufung werden immer die Arbeitnehmer berücksichtigt, die bereits vorher in der TBE beschäftigt waren.

Das heißt, wenn die Zahl der Beschäftigten bei einer (neuen) juristischen Einheit, die nicht Teil der Mehrbeschäftigung innerhalb der TBE ist, 6 übersteigt, kann der Arbeitnehmer trotz Mehrbeschäftigung keinen Rang besetzen, der das recht auf die Ermäßigung eröffnet.

Beispiel

Ein neuer Arbeitgeber B, der zu einer historischen TBE gehört, stellt 2 Arbeitnehmer ein, und bei Arbeitgeber A mit ursprünglich 14 Arbeitnehmern scheidet 1 Arbeitnehmer aus. Es handelt sich also um die Mehrbeschäftigung eines Arbeitnehmers, der in Rang 2 eingestuft wird (und nicht wie vor dem 1. Januar 2022 in Rang 1). Die Ermäßigung „Ersteinstellungen“ für einen 2. Arbeitnehmer kann also auf Arbeitgeber B angewendet werden.

Ein neuer Arbeitgeber B, der zu einer historischen TBE gehört, stellt 11 Arbeitnehmer ein, und bei Arbeitgeber A, der ursprünglich 10 Arbeitnehmer beschäftigte, verlassen 9 Arbeitnehmer das Unternehmen. Es handelt sich also um eine Mehrbeschäftigung eines Arbeitnehmers, die jedoch keinen Rang eröffnet, der zu einer Ermäßigung berechtigen würde (Rang 1 bis 6 sind bereits mit Arbeitnehmern besetzt, die nicht Teil der Mehrbeschäftigung sind). Die Ermäßigung „Ersteinstellungen“ kann daher nicht auf den Arbeitgeber B angewendet werden.

Regeln für die Anwendung der Ermäßigung

Der Anspruch auf Ermäßigung wird bei Dienstantritt eines Arbeitnehmers geprüft. Das heißt, dass:

  • für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2021 den Dienst antreten, gelten die neuen Regeln für simultane und historische TBE für die Zwecke der Zählung und Rangeinstufung
  • wenn Arbeitnehmer während des Quartals nacheinander den Dienst antreten, können sie die Ermäßigung für einen 1. oder einen n. Arbeitnehmer innerhalb desselben Quartals fortsetzen, sofern sich ihre Beschäftigungszeiten nicht überschneiden  oder für einen n.  Arbeitnehmer innerhalb desselben Quartals fortsetzen, sofern sich ihre Beschäftigungszeiten nicht überschneiden
    • im Laufe eines Quartals kann die Zielgruppenermäßigung für einen ersten Mitarbeiter auf aufeinander folgende Mitarbeiter übertragen werden
    • der Arbeitgeber kann wählen, auf wen er die Ermäßigung anwendet, auch auf Beschäftigungslinien innerhalb des Quartals, das der Eröffnung des Rechts auf Ermäßigung vorausgeht, jedoch mit der Einschränkung, dass es bei der Anwendung eines bestimmten Ranges keine Überschneidungen zwischen den von den Beschäftigungslinien abgedeckten Zeiträumen gibt
  • die Ermäßigung für einen n. Arbeitnehmer bleibt an die juristische Person gebunden, bei der der berechtigte Arbeitnehmer beschäftigt ist.
  • im Gegensatz zur Ermäßigung für den ersten Arbeitnehmer kann die Ermäßigung innerhalb eines Zeitraums von 20 Quartalen ab dem Quartal, in dem der n. Arbeitnehmer eingestellt wurde, in Anspruch genommen werden, auch wenn keine n Arbeitnehmer gleichzeitig länger als 12 Monate beschäftigt waren
  • Gelegenheitsarbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe und Flexi-Arbeitnehmer werden nicht mehr berücksichtigt (d. h. sie können keinen Anspruch auf die Eröfflung des Rechts auf Ermäßigung mehr erzeugen, zählen aber auch nicht für die Festlegung des Grades oder für die Beurteilung, ob eine Mehrbeschäftigung vorliegt).

Um die Ermäßigungen korrekt anwenden zu können, ist ein genaues Datum für die „Eröffnung des Rechts“ erforderlich.

Beispiele

Rangeinstufung der simultanen TBE - zusätzliche juristische Person

AG

2022-1

2022-2

2022-3

2022-4

2023-1

A

2.

2.

2.

3.

2.

B

1.

4.

2.

4.

Eröffnung
des Rechts

4.

  • 2.  Quartal 2022
    • B: 4. kann nicht angewandt werden, da im Laufe des Quartals nie 4 Personen gleichzeitig bei der juristischen Einheit beschäftigt sind
    • B: Es wird kein Recht eröffnet, weil die möglichen Range 1 und 2 in der TBE bereits besetzt sind und Rang 3 noch nicht besetzt ist; die Bedingung, dass mindestens drei Arbeitnehmer gleichzeitig in der juristischen Einheit beschäftigt sein müssen, ist nicht erfüllt, um das Recht auf die erste Einstellung eines dritten Arbeitnehmers zu eröffnen.
  • 3.  Quartal 2022
    • B: stellt gleichzeitig 3 zusätzliche Arbeitnehmer ein
    • B: Rang 4 möglich
    • B: da der Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt gleichzeitig 4 Arbeitnehmer beschäftigt, wird das Recht auf die erste Einstellung eines vierten Arbeitnehmers eröffnet
    • B: Kein Anspruch auf Ermäßigung für den 2. und 3. Arbeitnehmer, da bereits 3 Arbeitnehmer in der simultanen TBE beschäftigt sind.
  • 4.  Quartal 2022
    • A und B: die 6 Ränge sind bereits besetzt, es kann kein neues Recht eröffnet werden.
  • 1.  Quartal 2023
    • B: 4. kann weiterhin angewandt werden.

Rangeinstufung historische TBE - zusätzliche juristische Einheit (Aufspaltung) 1

AG

2022-1

2022-2

2022-3

2022-4

2023-1

A

2.

2.

2.

3.

2.

B

1.

4.

2.

4.

Eröffnung
des Rechts

1.

2., 3. und 4.

  • 2.  Quartal 2022
    • B: es wird ein Recht auf den 1.eröffnet, Rang 1 möglich und keine Verschiebungen (aus rein mathematischer Sicht)
  • 3.  Quartal 2022
    • B: stellt gleichzeitig 3 zusätzliche Arbeitnehmer ein
    • B: Rang 2, 3 und 4 bei B möglich und Recht aufgrund von Mehrbeschäftigung eröffnet
  • 4.  Quartal 2022
    • A: kein Recht auf den 3., Rang 3 ist möglich aber keine Mehrbeschäftigung
    • B: 2 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt, 1. und 2. können weiterhin angewendet werden.
  • 1.  Quartal 2023
    • B: 2., 3. und 4. können weiterhin angewendet werden.

Rangeinstufung der historischen TBE der zusätzlichen juristischen Einheit (Aufspaltung) 2 - Auswirkungen der bleibenden Beschäftigung und der Toleranztage

AG

2022-1

2022-2

2022-3

2022-4

2023-1

A

2.

2.

2.

3.

2.

B

1 + 1 für 1 Tag

4.

2.

4.

Eröffnung
des Rechts

1.

3. und 4.

  • 2.  Quartal 2022
    • B: 1 Arbeitnehmer wird mit einem langfristigen Vertrag und 1 Arbeitnehmer nur für einen Tag eingestellt
    • B: es wird ein Recht auf den 1.eröffnet, Rang 1 möglich und keine Verschiebungen (aus rein mathematischer Sicht)
    • B: Rang 2 ist nicht möglich, da es keine unbefristete Beschäftigung gibt
  • 3.  Quartal 2022
    • B: stellt gleichzeitig 3 zusätzliche Arbeitnehmer ein
    • B: Rang 2 ist nicht mehr möglich, die Toleranztage spielen nur noch eine Rolle bei der Festlegung einer Mehrbeschäftigung
    • B: Rang 3 und 4 möglich und Recht aufgrund von Mehrbeschäftigung eröffnet
  • 4.  Quartal 2022
    • A: kein Recht auf den 3., Rang 3 ist möglich aber keine Mehrbeschäftigung
    • B: 1. kann weiterhin angewandt werden.
  • 1. Quartal 2023
    • B: 3. und 4. können weiterhin angewendet werden.

Rangeinstufung der historischen TBE der zusätzlichen juristischen Einheit (Aufspaltung) 3 - Auswirkungen der bleibenden Beschäftigung und der Toleranztage

AG

2022-1

2022-2

2022-3

2022-4

2023-1

A

2.

2.

2.

2.

2.

B

1 + 3 für 1 Tag

1.

4.

4.

Eröffnung
des Rechts

1.

  • 2.  Quartal 2022
    • B: 1 Arbeitnehmer wird mit einem langfristigen Vertrag und 3 Arbeitnehmer nur für einen Tag eingestellt
    • B: es wird ein Recht auf den 1.eröffnet, Rang 1 möglich und keine Verschiebungen (aus rein mathematischer Sicht)
    • B: Rang 2, 3 und 4 sind nicht möglich, da es keine unbefristete Beschäftigung gibt
  • 3.  Quartal 2022
    • B: der 1. kann weiterhin angewandt werden.
  • 4.  Quartal 2022
    • B: stellt gleichzeitig 3 zusätzliche Arbeitnehmer ein
    • B: Rang 2, 3 und 4 sind nicht mehr möglich, denn im 2. Quartal 2022 waren bereits 4 Arbeitnehmer bei B beschäftigt. Die Toleranztage spielen nur bei der Ermittlung der Mehrbeschäftigung eine Rolle, nicht aber bei der Ermittlung einer Ranges beim Arbeitgeber selbst.
    • B: 1. kann weiterhin angewandt werden.

Rangeinstufung der historischen TBE der zusätzlichen juristischen Einheit (Aufspaltung) 4 - Auswirkungen der bleibenden Beschäftigung und der Toleranztage

AG

2022-1

2022-2

2022-3

2022-4

2023-1

A

2.

2 + 3 für 1 Tag

2.

2.

2.

B

1.

1.

4.

4.

Eröffnung
des Rechts

1.

2., 3. und 4.

  • 2.  Quartal 2022
    • A: 3 zusätzliche Arbeitnehmer werden für nur 1 Tag eingestellt
    • B: 1 Arbeitnehmer wird mit einem langfristigen Vertrag eingestellt
    • B: es wird ein Recht auf den 1.eröffnet, Rang 1 möglich und keine Verschiebungen (aus rein mathematischer Sicht)
  • 3.  Quartal 2022
    • B: der 1. kann weiterhin angewandt werden.
  • 4.  Quartal 2022
    • B: stellt gleichzeitig 3 zusätzliche Arbeitnehmer ein
    • B: Rang 2, 3 und 4 sind möglich
    • B: das Recht auf den 2., 3. und 4. wird eröffnet; die Toleranztage spielen mit, der Tag mit einer Beschäftigung von 5 Arbeitnehmern bei A zählt nicht, so dass die maximale Anzahl der Arbeitnehmer in den 12 Monaten zuvor innerhalb der TBE nur 3, und nicht 6 beträgt.
    • B: 1. kann weiterhin angewandt werden.

Rangeinstufung der historischen TBE Fortsetzung 1

AG

2022-1

2022-2

2022-3

2022-4

2023-1

A

2.

B

1.

4.

2.

4.

Eröffnung
des Rechts

/

3. und 4.

  • 2.  Quartal 2022
    • B: er wird kein Recht auf den 1. eröffnet, Rang 1 möglich aber keine Mehrbeschäftigung
  • 3.  Quartal 2022
    • B: stellt gleichzeitig 3 zusätzliche Arbeitnehmer ein
    • B: Rang 2, 3 und 4 bei B möglich, nur Mehrbeschäftigung für 2 Arbeitnehmer, also wird das Recht für einen 4. und einen 3. Arbeitnehmer eröffnet
  • 4.  Quartal 2022
    • B: 2 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt, 1. und 2. können dieses Quartal nicht angewendet werden.
  • 1.  Quartal 2023
    • B: 3. und 4. können weiterhin angewendet werden.

Rangeinstufung der historischen TBE Fortsetzung 2

AG

2022-1

2022-2

2022-3

2022-4

2023-1

A

10

B

11

10

16

13

Eröffnung
des Rechts

/

/

/

/

  • 2.  Quartal 2022
    • B: es wird kein Recht eröffnet, Rang 1 bis 6 sind nicht mehr möglich, da die ersten 10 Arbeitnehmer schon Rang 1 bis 10 besetzen; es würde hier um den 11. Rang gehen.
    • B: Es handelt sich um die rein rechnerische Verschiebung der Zahl der Arbeitnehmer von A nach B.

Rangeinstufung der historischen TBE Fortsetzung 3

AG

2022-1

2022-2

2022-3

2022-4

2023-1

A

5

B

11

10

16

13

 Eröffnung
des Rechts

6.

  • 2.  Quartal 2022
    • B: Ein Recht auf den 6. wird eröffnet, Rang 6 ist möglich, weil es eine Mehrbeschäftigung gibt und nur Rang 1 bis 5 durch die rechnerische Verschiebung von 5 Beschäftigten von A nach B besetzt werden.
  • in den folgenden Quartalen kann der 6. weiterhin angewandt werden

Übergang

  • das Recht, der sich aus der Einstellung vor dem 1. Januar 2022 ergibt, bleibt erhalten
    • es sei denn, mehrere 1. oder n. Ermäßigungen bei einem Arbeitnehmer angewandt wurden; dies waren jedoch Ausnahmefälle
    • der Arbeitgeber muss dann wählen, auf wen er eine bestimmte Ermäßigung anwendet
    • die neuen Regeln für die Rangeinstufung im Falle eines simultanen TBE gelten nicht für die Vergangenheit
    • die Anwendung der Ersteinstellungen für denselben Rang innerhalb einer simultanen TBE bleibt möglich, wenn in einer juristischen Einheit dar Recht vor 1. Januar 2022 eröffnet wurde, und dies bei verschiedenen juristischen Einheiten
  • das dem 1. Januar 2022 eröffnete Recht auf Erste Einstellungen durch eine Einstellung, die nach der neuen Regelung nicht mehr förderfähig wäre, bleibt erhalten
    • wenn das Recht von einem Flexi-Job-Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2022 eröffnet wurde, kann das Recht von einem regulären Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2021 fortgesetzt werden. Da der Flexi-JobArbeitnehmer jedoch nicht mehr zählt, um zu prüfen, ob in den letzten zwölf Monaten eine Beschäftigung für den betreffende Rang bestand, kann das Recht auch wieder eröffnet werden, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.

Betrag der Ermäßigung

Pauschalen und absolute Beträge bei maximalen Ermäßigungen und vollständigen Leistungen (in EUR):

Zählung Pauschalen absolute Beträge in EUR
1. G18 4000,00, zeitlich unbegrenzt
2. 5 x G14 4 x G15  4 x G16 5 x 1.550,00 4 x 1.050,00 4 x 450,00
3. 5 x G15 4 x G15 4 x G16 5 x 1.050,00 4 x 1.050,00 4 x 450,00
4. 5 x G15 4 x G15 4 x G16 5 x 1.050,00 4 x 1.050,00 4 x 450,00
5. 5 x G15 4 x G15 4 x G16 5 x 1.050,00 4 x 1.050,00 4 x 450,00
6. 5 x G15 4 x G15 4 x G16 5 x 1.050,00 4 x 1.050,00 4 x 450,00

1. Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat für eine natürliche Person Anspruch auf eine pauschale Ermäßigung G18. Dies gilt sowohl für das vor dem 1. Januar 2022 eröffneten Recht als auch für die ab dem 1. Januar 2022 vorgenommenen Einstellungen. Wenn der Arbeitgeber einem Sozialsekretariat beigetreten ist, hat er Anspruch auf einen Zuschuss zu den Beitrittskosten in Höhe von 36,45 EUR für die Quartale, in denen er eine Zielgruppenermäßigung für die Einstellung eines ersten Arbeitnehmers beantragt (dieser Zuschuss wird nicht anteilig verrechnet).

2. Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat für eine natürliche Person Anspruch auf eine pauschale Ermäßigung G14 für höchstens 5 Quartale, dann G15 für höchstens 4 Quartale, und danach eine pauschale Ermäßigung G16 für höchstens 4 Quartale, die er innerhalb von 20 Quartalen beanspruchen muss, gerechnet ab dem Quartal, in dem der Arbeitgeber erstmals Anspruch auf diese Zielgruppenermäßigung hatte. Der Arbeitgeber bestimmt die Quartale, in denen er die Ermäßigung in Rechnung stellen will, sofern er alle Bedingungen für das gewählte Quartal erfüllt. Diese Ermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn mindestens zwei Arbeitnehmer während des Quartals gleichzeitig gearbeitet haben.

dritter, vierter, fünfter und sechster Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat für eine natürliche Person Anspruch auf eine pauschale Ermäßigung G15 für höchstens 9 Quartale und G16 für höchstens 4 Quartale, die er innerhalb von 20 Quartalen beanspruchen muss, gerechnet ab dem Quartal, in dem der Arbeitgeber erstmals Anspruch auf diese Zielgruppenermäßigung hatte. Der Arbeitgeber bestimmt die Quartale, in denen er die Ermäßigung in Rechnung stellen will, sofern er alle Bedingungen für das gewählte Quartal erfüllt. Diese Ermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn mindestens 3, bzw. 4, 5 und 6 Arbeitnehmer während des Quartals gleichzeitig gearbeitet haben.

Zu erledigende Formalitäten

Keine besonderen Formalitäten.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA – Meldung der Ermäßigung für Ersteinstellungen

Die Zielgruppenermäßigung für Ersteinstellungen wird im Block 90109 „Ermäßigung Beschäftigung“ mit folgenden Angaben eingetragen:

Zielgruppen-
ermäßigung

Einstellung

Pauschal-
betrag

Dauer

Ermäßigung
Code

Berechnungs-
Grundlage

Betrag der
Ermäßigung

Beginndatum des Anspruchs

1. Arbeitnehmer

Ab 2016

G18 (4000 €)

 

zeitlich unbegrenzt

3315

/

ja

Einstellungsdatum des ersten Arbeitnehmers, der den Anspruch auf die Ermäßigung eröffnet hat

Beteiligung an den Verwaltungskosten
für ein anerkanntes Sozialsekretariat

 

36,45 €

Quartale, in denen die Ersteinstellung beantragt wurde

20011

/

/
Wird vom LSS berechnet
(außerhalb DmfA)

/

2. Arbeitnehmer

Ab 2016

G14 (1550 €)

 

5 Quartale*

3324

/

ja

Einstellungsdatum des zweiten Arbeitnehmers, der den Anspruch auf die Ermäßigung eröffnet hat

G15 (1050 €)

4 Quartale*

3325

/

ja

Wie oben

G16 (450 €)

4 Quartale*

3326

/

ja

Wie oben

Dritter Arbeitnehmer

Im Jahr 2016

G15 (1050 €)

5 Quartale*

3333

/

ja

Einstellungsdatum des dritten Arbeitnehmers, der den Anspruch auf die Ermäßigung eröffnet hat

G16 (450 €)

8 Quartale*

3334

/

ja

Wie oben

Ab 2017 G15 (1050 €) 9 Quartale 3333 / ja Wie oben

G16 (450 €)

4 Quartale*

3334

/

ja

Wie oben

4. Arbeitnehmer

Im Jahr 2016

G15 (1050 €)

5 Quartale*

3342

/

ja

Einstellungsdatum des vierten Arbeitnehmers, der den Anspruch auf die Ermäßigung eröffnet hat

G16 (450 €)

4 Quartale*

3343

/

ja

Wie oben

Ab 2017 G15 (1050 €) 9 Quartale 3342 / ja Wie oben

G16 (450 €)

4 Quartale*

3343

/

ja

Wie oben

5. Arbeitnehmer

Im Jahr 2016

G1 (1000 €)

5 Quartale*

3352

/

ja

Einstellungsdatum des fünften Arbeitnehmers, der den Anspruch auf die Ermäßigung eröffnet hat

G2 (400 €)

4 Quartale*

3353

/

ja

Wie oben


Ab 2017

G15 (1050 €)

9 Quartale

3352

/

ja

Wie oben

G16 (450 €)

4 Quartale*

3353

/

ja

Wie oben

6. Arbeitnehmer

Im Jahr 2016

G1 (1000 €)

5 Quartale*

3360

/

ja

Einstellungsdatum des sechsten Arbeitnehmers, der den Anspruch auf die Ermäßigung eröffnet hat

G2 (400 €)

4 Quartale*

3361

/

ja

Wie oben


Ab 2017

G15 (1050 €)

9 Quartale

3360

/

ja

Wie oben

G16 (450 €)

4 Quartale*

3361

/

ja

Wie oben

* zu wählen aus 20 Quartalen ab der Einstellung des Arbeitnehmers, der den Anspruch auf die Ermäßigung eröffnet hat.

1 im Block 90110 „Ermäßigung Arbeitnehmerzeile“

Bei der Meldung per Webanwendung werden die Ermäßigungen gemäß Eingabe automatisch berechnet.