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Künstler

Ein Künstler kann bei einem Arbeitgeber/Auftraggeber künstlerische Leistungen liefern und/oder Werke produzieren:

  • mit einem Arbeitsvertrag;
  • ohne Arbeitsvertrag im Rahmen von ‚Artikel 1bis‘
  • ohne Arbeitsvertrag im Rahmen der geringen Entschädigungsregelung.

 

,Artikel 1bis‘-Regelung und Künstlervisum

Aufgrund von Artikel 1bis des Gesetzes vom 27.06.1969 ist das Gesetz auch auf die Personen anwendbar, die nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden sein können, da eines oder mehrere wesentliche Elemente für das Vorhandensein eines Arbeitsvertrags im Sinne des Gesetzes vom 03.07.1978 fehlen, und die gegen Zahlung eines Lohns künstlerische Leistungen erbringen und/oder im Auftrag künstlerische Werke im Auftrag einer natürlichen oder juristischen Person erbringen. In diesem Fall wird der Auftraggeber als Arbeitgeber betrachtet und muss alle Pflichten eines Arbeitgebers erfüllen (Identifizierung beim LSS, Dimona- und DmfA-Meldungen, Zahlung der Beiträge …).

Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Person, die die künstlerische Leistung oder das künstlerische Werk produziert, diese anlässlich von Familienereignissen vollbringt.

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Personen, die künstlerische Leistungen und/oder Werke im Rahmen der juristischen Person vollbringen, deren Bevollmächtigte sie sind, im Sinne von Artikel 3, §1, Absatz 4 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27.07.1967 über das Sozialstatut der Selbstständigen.

Mit „der Vollbringung künstlerischer Leistungen und/oder Werke“ ist die Schaffung und/oder Ausführung oder Interpretation künstlerischer Werke in den audiovisuellen und bildenden Künsten, in Musik, Literatur, Schau, Theater und Choreographie gemeint.

Die Künstlerkommission beurteilt auf Basis dieser Definition und auf Basis einer Methodik, die in ihrer Geschäftsordnung festgelegt ist, ob der Betroffene künstlerische Leistungen oder Werke im Sinne von Artikel 1bis vollbringt, und stellt das Künstlervisum aus.

Weitere Informationen zur Beantragung eines Visums für Künstler, die sowohl in Papierform als auch elektronisch erfolgen kann, finden Sie auf der Website Artist@Work.

Die Entschädigungen, die Künstlern für die erbrachten künstlerischen Leistungen oder die produzierten künstlerischen Werke zuerkannt werden, werden als Lohn betrachtet, auf den Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden.

 

Geringe Entschädigungsregelung und Künstlerkarte

In dieser Regelung, die am 01.07.2004 in Kraft trat und für ,Amateur‘-Künstler (künstlerische Tätigkeiten im kleinen Rahmen) ausgestellt wird, ist ausdrücklich festgelegt, dass Künstler, die für ihre künstlerischen Leistungen oder Werke nur eine geringe Vergütung erhalten, nicht in den Anwendungsbereich der Sozialversicherungsgesetzgebung fallen (und deshalb nicht beim LSS gemeldet werden müssen). Angesichts der Spezifität künstlerischer Aktivitäten und der unterschiedlichen Kosten, die mit solchen Aktivitäten einhergehen können, ist es in der Praxis nicht einfach zu belegen, dass die gewährten Entschädigungen tatsächlich nur kostendeckend sind.

Konkret wird jede Vergütung für eine künstlerische Leistung, die 100,00 EUR (134,63 EUR im Jahr 2022) am Tag nicht überschreitet, als Unkostenvergütung betrachtet, ohne dass dazu ein Beweis erbracht werden muss. Der Künstler selbst darf pro Kalenderjahr nicht mehr als 2.000,00 EUR (2.692,64 EUR im Jahr 2022) für seine gesamten künstlerischen Leistungen erhalten. Dies betrifft den vollständigen Betrag, den der Auftraggeber dem Künstler zahlt (einschließlich aller Kosten, deshalb auch der Fahrtkostenentschädigung). Wenn der betreffende Künstler an einem Tag Leistungen für mehrere Auftraggeber erbringt, darf die Vergütung dem maximalen Tagesbetrag pro Auftraggeber entsprechen; das Jahresmaximum bleibt aber unverändert. Gleichfalls ist die Anzahl der Tage, an denen ein Künstler Leistungen erbringen darf, für die diese Sonderregelung gilt, begrenzt auf 30 Tage pro Kalenderjahr und auf maximal 7 aufeinanderfolgende Tage bei einem Auftraggeber.

Vorangegangene Beträge:

Für das Jahr 2017 beträgt der Jahresbetrag 2.493,27 EUR und der Tagesbetrag 124,66 EUR.
Für das Jahr 2018 beträgt der Jahresbetrag 2.534,11 EUR und der Tagesbetrag 126,71 EUR.
Für das Jahr 2019 beträgt der Jahresbetrag 2.578,51 EUR und der Tagesbetrag 128,93 EUR.
Für das Jahr 2020 beträgt der Jahresbetrag 2.615,78 EUR und der Tagesbetrag 130,79 EUR.

Für das Jahr 2021 beträgt der Jahresbetrag 2.642,53 EUR und der Tagesbetrag 132,13 EUR.

Diese spezifische Regelung gilt nicht für Personen, die zu dem Zeitpunkt, an dem sie die betreffenden Leistungen erbringen, bereits mit demselben Auftraggeber durch einen Arbeitsvertrag, einen Werkvertrag oder eine statutarische Beschäftigung verbunden sind, es sei denn, sie können nachweisen, dass die Leistungen der unterschiedlichen Aktivitäten sich in ihrer Art deutlich unterscheiden. Diese Regelung kann ebenso wenig mit der besonderen Befreiungsregelung für ehrenamtliche Mitarbeiter für ähnliche Leistungen kombiniert werden, auch nicht dann, wenn sie für verschiedene Auftraggeber erbracht werden.

Wenn der Jahresbetrag oder die Anzahl zulässiger Tage durch den Künstler überschritten wird, muss der Auftraggeber, der ihn zu diesem Zeitpunkt beschäftigt, ihn beim LSS melden, ebenso wie alle Auftraggeber, die ihn während des Rests des Jahres noch beschäftigen werden. Wenn es Auftraggeber betrifft, für die der Künstler bereits früher im Jahr Leistungen erbracht hat, müssen sie auch diese Leistungen melden. Wenn der Tagesbetrag bei einem bestimmten Auftraggeber überschritten wird, sogar ohne dass der Jahresbetrag überschritten wird, ist der Künstler für alle Entschädigungen, die er im Kalenderjahr von diesem Auftraggeber erhält.

Die Regelung sieht gleichfalls vor, dass die betreffenden Künstler eine Künstlerkarte beantragen müssen. So können die Auftraggeber feststellen, ob der Künstler für die Sonderregelung in Betracht kommt.

Weitere Informationen zur Beantragung derKünstlerkarte, die sowohl in Papierform als auch elektronisch erfolgen kann, finden Sie auf der Website Artist@Work.

Papierversion

Erfolgt der Antrag auf die Künstlerkarte in Papierform, müssen die Künstler ein Übersichtsdokument mit ihren Leistungen vorlegen. Der Künstler hat die Künstlerkarte und seine Leistungsübersicht für die Inspektionsdienste an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung zu halten. Wenn die Leistungsübersicht von der Künstlerkommission auf Papier ausgestellt wird, muss die Leistungsübersicht vom Künstler weiter ausgefüllt werden, sodass für jede Leistung Folgendes festgestellt werden kann:

  • die Art der Leistung;
  • das Datum der Leistung im Rahmen der geringen Entschädigungsregelung
  • die Dauer bei einem bestimmten Auftraggeber
  • der Betrag der Entschädigung;
  • die Adresse, an der die Leistung erbracht wurde
  • die Identifikationsdaten des Auftraggebers, insbesondere:
    • der Name, Vorname und die ENSS im Falle einer natürlichen Person;
    • die Bezeichnung, der Name, Vorname und die ENSS des Verantwortlichen im Falle einer nichtrechtsfähigen Vereinigung und
    • die Bezeichnung sowie die Unternehmensnummer im Falle eines Unternehmens.

Diese Daten müssen spätestens zum Beginn der Durchführung der Leistungen eingegeben worden sein. Diese Leistungsübersicht ist für jedes Kalenderjahr aufzubewahren.

 

Elektronisch

Wenn der Künstler seine Karte über eine Anwendung auf der Artist@Work-Plattform erhalten oder seine Wahl bezüglich des Übergangs zur elektronischen Leistungsübersicht bekannt gemacht hat, muss er seine Leistungen auch auf der Plattform registrieren.

Durch Eingabe der Leistungen auf der Plattform ist es möglich, für jede Leistung die gleichen Daten wie auf Papier zu melden. Diese Daten müssen spätestens zum Beginn der Durchführung der Leistungen eingegeben worden sein.

Liegen die Karte und/oder Leistungsübersicht nicht vor oder sind die Angaben darauf unvollständig oder falsch oder muss der Künstler aufgrund seiner Anfrage auf dieser Plattform oder der Bekanntmachung seiner Wahl bezüglich des Übergangs zur elektronischen Leistungsübersicht seine Leistungen über Artist@Work eingeben und werden die Leistungen nicht, unvollständig oder falsch auf der Plattform eingegeben, können der Künstler und sein Auftraggeber die kleine Entschädigungsregelung während des gesamten Kalenderjahres nicht nutzen. In diesem Fall ist der Künstler sozialversicherungspflichtig. Der Auftraggeber wird als Arbeitgeber betrachtet.

 

Die Künstlerkommission

Die Künstlerkommission wurde mit folgendem Ziel gegründet:

  1. Künstler auf ihre Anfrage über ihre Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit, die sich aus der Sozialversicherungspflicht der Arbeitnehmer oder dem Sozialstatut der Selbstständigen ergeben, informieren;
  2. Künstler auf Anfrage oder auf eigene Initiative über die Frage beraten, ob der Beitritt eines Künstlers zum Sozialversicherungssystem der Selbstständigen der sozioökonomischen Realität entspricht;
  3. Ausstellen einer Selbstständigkeitserklärung auf Antrag eines Künstlers. Während der Gültigkeitsdauer der Selbstständigkeitserklärung wird auf unwiderlegbare Weise davon ausgegangen, dass der Künstler eine selbstständige Berufsaktivität betreffend die künstlerischen Leistungen und/oder Werke ausübt, für die die Selbstständigkeitserklärung ausgestellt wurde;
  4. Ausstellen der Künstlerkarte im Rahmen der geringen Vergütungsregelung;
  5. Ausstellen des Visums im Sinne von Artikel 1bis des Gesetzes vom 27.06.1969;
  6. Beratung über Entwürfe von Gesetzen, Erlassen und jedweden Normentwürfen, die ihr vom Urheber dieser Entwürfe vorgelegt werden

Weitere Informationen über die Modalitäten der Künstlerkommission finden Sie auf der Website Artist@Work.

Die Künstlerkommission ist unter folgender Adresse erreichbar:

Künstlerkommission
FÖD Soziale Sicherheit
Verwaltungszentrum Kruidtuin/Botanique
Finance Tower
GD Sozialpolitik

Kruidtuinlaan/Boulevard du Jardin Botanique 50, bus/boîte 115
1000 Brüssel

E-Mail: kunstenaars@minsoc.fed.be

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Kunstler in der ‚Artikel 1bis‘-Regelung

Sozialversicherungspflicht

Künstler, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellt werden oder einfach nur gleichgestellt sind, unterliegen einer vollständigen Beitragspflicht zur Sozialen Sicherheit und sind von allen Regelungen abhängig, die für die Kategorie vorgesehen sind, der ihr Arbeitgeber unterliegt, ausgenommen der Regelungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor.

Aufgrund des fragmentarischen Charakters der Verträge, die von Künstlern abgeschlossen werden, wurde die Verwaltung ihres Jahresurlaubsvom Landesamt für den Jahresurlaub zentral erfasst, sowohl für die Einnahme der Beiträge als auch die Bezahlung des Urlaubsgelds. Dies bedeutet, dass Künstler, ausschließlich im Bereich Jahresurlaub, als Arbeiter und nicht als Angestellte betrachtet werden. Folglich müssen ihre Arbeitgeber den Beitrag für den Jahresurlaub - sowohl den vierteljährigen Beitrag als auch den jährlichen Urlaubssollmitteilung - an das Landesamt für soziale Sicherheit zahlen, wobei die Berechnung der Beiträge auf der Grundlage einer Entlohnung zu 108 % erfolgt.
Die zentralisierte Verwaltung beim Landesamt für den Jahresurlaub ist nicht anwendbar auf Künstler, die nicht der Gesetzgebung über den Jahresurlaub für den Privatsektor unterliegen (einschließlich der öffentlichen lokalen Verwaltungen).

Es erfolgt auch eine Zentralisierung bei der Föderalen Agentur für Kindergeld (Famifed) auf dem Gebiet der Verwaltung und der Zahlung von Familienbeihilfen.

Die im öffentlichen Sektor mit einem Arbeitsvertrag eingestellten oder gleichgestellten Künstler unterliegen stets der Gesetzgebung für Arbeitnehmer im Bereich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (System des privaten Sektors).Wenn sie Künstler einstellen, müssen die öffentlichen Arbeitgeber für Künstler zur Absicherung gegen das Risiko von Arbeitsunfällen einen Versicherungsvertrag mit einer anerkannten Versicherungsgesellschaft abschließen und für ihren Lohn einen Arbeitgeberbeitrag von 0,30 % und einen besonderen Arbeitgeberbeitrag von 0,02 % an den FEDRIS zahlen, sowie einen besonderen Arbeitgeberbeitrag von 0,02 % für Arbeitsunfälle und einen Beitrag von 1 % für Berufskrankheiten.

Geschuldete Beiträge

→ Künstler schulden den Lohnmäßigungsbeitrag soweit dieser Beitrag für die Arbeitgeberkategorie zu zahlen ist. Der Beitragssatz ist daher derselbe für Handarbeiter und Handarbeiterlehrlinge der Kategorie.

→ Der Grundbeitrag BSF (809 oder 811) und der Sonderbeitrag BSF (810) und der Sonderbeitrag für soziale Sicherheit (856) sind nach den allgemeinen Regeln jedes Beitrags und je nach Kategorie des Arbeitgebers zu zahlen.

→ Der Beitrag für Risikogruppen (852) und der Beitrag für vorübergehende Arbeitslosigkeit und ältere Arbeitnehmer (859) sind ggf. für Künstler zu zahlen, die mit einem Arbeitsvertrag eingestellt werden.

→ Der Sonderbeitrag für Arbeitslosigkeit (855 und 857) ist ebenfalls obligatorisch für Künstler, die unter Kategorien angegeben werden, die diese Beiträge schulden.

→ Die Beiträge für Existenzsicherheitsfonds oder für den zweiten Pensionspfeiler werden in der Regel nicht für Künstler geschuldet, aber der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, für die von ihm gemeldeten Künstler in den Existenzsicherheitsfonds Beiträge zu zahlen. Für diesen Fall wird der Künstler als Geistesarbeiter betrachtet und die anwendbaren Codes sind 830, 831, 832 oder 835.

! Künstler, die der Paritätischen Kommission für Vergnügungsbetriebe (PK 304) unterliegen, müssen stets den Beitrag für den Existenzsicherheitsfonds für Unterhaltungskünste der Flämischen Gemeinschaft zahlen, wenn sie sich im Anwendungsbereich dieses Fonds befinden.
Daher müssen für Künstler, die unter Kategorie 562 und 662 gemeldet werden, die PK 304 angegeben werden und die Beiträge 830 und 835 sind obligatorisch.

Ermäßigungen

Für Künstler ist eine spezielle Ermäßigung vorgesehen (siehe Ermäßigung Künstler). Diese Ermäßigung ist mit der strukturellen Ermäßigung und der „Maribel sozial“-Ermäßigung kumulierbar.

Meldung

In der DmfA werden Künstler im Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ unter der Kategorie Arbeitgeber (keine spezifische Kategorie) mit folgenden spezifischen Arbeitnehmerkennzahlen angegeben:

  • 046 für Künstler ab dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden
  • 047 für Künstler-Lehrlinge bis zum Ende des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden

mit Typ 1, wenn Beiträge an das LJU zu überweisen sind
oder Typ 0, wenn der Arbeitgeber nicht der Jahresurlaubsgesetzgebung des Privatsektors unterliegt.

Künstler, die im Rahmen eines Statuts von einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors eingestellt werden, unterliegen weiter der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger gemäß den für statutarische Personalmitglieder geltenden Regeln (ANKZ 675) und kommen für die oben erwähnten besonderen Situationen nicht in Betracht.

Im Block 90015 „Beschäftigung Arbeitnehmerzeile, im Feld 00053 „Statut des Arbeitnehmers“ ist außerdem anzugeben:

  • A1 für Künstler mit einem Arbeitsvertrag
  • A2 für Künstler, die, ohne durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein, gegen Zahlung eines Lohns im Auftrag einer natürlichen oder juristischen Person künstlerische Leistungen erbringen und/oder künstlerische Werke produzieren.

DIMONA

Die Verpflichtungen in Bezug auf die unmittelbare Beschäftigungsmeldung (DIMONA) gelten für Künstler.