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Zahlungsaufschub – Präzisierung – Corona-Maßnahme

Aufgrund der Corona-Epidemie hat die Regierung einen Aufschub der Zahlungen an das LSS bis zum 15. Dezember 2020 gewährt (Königlicher Erlass Nr. 17 vom 04. Mai 2020 - B. S. vom 12. Mai 2020). Diese Maßnahmen betreffen drei Arten des Zahlungsaufschubs:

  • Automatischer Zahlungsaufschub für zwangsgeschlossene Unternehmen
  • Aufschub vorbehaltlich vorheriger ehrenwörtlicher Erklärung für Unternehmen, die selbst entschieden haben, vollständig zu schließen
  • Aufschub vorbehaltlich vorheriger ehrenwörtlicher Erklärung für nicht vollständig geschlossene Unternehmen mit starker Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Der daran anschließende Königliche Erlass Nr. 30 (B. S. vom 15. Juni 2020) ändert diesen Königlichen Erlass Nr. 17 nachträglich ab und geht auf einige Bestimmungen näher ein.

 

Es gelten folgende Modalitäten bezüglich des Aufschubs:

  • Der 31. Juli 2020 ist der letzte Tag, an dem ein Antrag auf Zahlungsaufschub mit ehrenwörtlicher Erklärung gestellt werden kann.
  • Der 15. Dezember ist der letzte Tag, an dem die Zahlung der geschuldeten Beträge, für die ein Aufschub gewährt wurde, vorgenommen werden kann.
  • Pauschalzahlungen für die verspätete Zahlung von Vorschüssen, die sich auf das 1. und 2. Quartal beziehen, werden als solche nicht angewandt.
  • Der Zahlungsaufschub bezieht sich auf Beträge, die vom 20. März 2020 bis zum 15. Dezember 2020 fällig sind, mit Ausnahme von
    • Beiträgen, die das LSS von Amts wegen für das 2. Quartal 2020 festgestellt hat, wenn entweder keine, eine unvollständige oder eine unrichtige Erklärung eingereicht wurde.
    • Die Vorschüssen für das 3. und 4. Quartal 2020 und der Restbetrag des 3. Quartals 2020.
  • Der Zahlungsaufschub bezieht sich nicht auf die Beträge, die zum Zeitpunkt der Abgabe der ehrenwörtlichen Erklärung bereits vom Landesamt für Soziale Sicherheit eingezogen wurden.
  • Der Arbeitgeber, dem ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, der aber die Beträge nicht bis spätestens 15. Dezember 2020 zahlt,
    • muss einen Beitragszuschlag in Höhe von 10 % des geschuldeten Betrags
    • und vom 16. Dezember 2020 bis zum Datum der Zahlung des Restbetrags einen Verzugszins von 7 %/Jahr zahlen.

 

Arbeitgeber, die nicht für einen Zahlungsaufschub in Betracht kommen, können dennoch ohne Sanktionen einen Antrag auf einen gütlich vereinbarten Tilgungsplan beim LSS stellen. Dies ist unabhängig vom Stichtag 31. Juli 2020 für den Antrag auf einen Zahlungsaufschub mit ehrenwörtlicher Erklärung.