Entschädigung für Heimarbeit – Corona-Maßnahme
Viele Arbeitgeber fragen sich, welche Entschädigung sie ihren Arbeitnehmern gewähren können, die infolge der für die Eindämmung von COVID-19 getroffenen Regierungsmaßnahmen eine Zeit lang fast vollständig von Zuhause aus arbeiten werden.
Die sogenannte Büroentschädigung in Höhe von 126,94 EUR pro Monat (129,48 EUR pro Monat ab dem 01. April 2020) zur Deckung der Kosten für Heizung, Strom, kleine Bürogeräte usw. kann sozialversicherungsfrei allen Arbeitnehmern gewährt werden, die von zu Hause aus arbeiten, einschließlich derer, die VOR den COVID-19-Maßnahmen nicht von zu Hause aus gearbeitet haben, also ohne dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen formellen Telearbeitsvertrag abgeschlossen haben.
Für weitere Erläuterungen zu dieser Büroentschädigung wird auf die administrativen Anweisungen des LSS verwiesen: https://www.socialsecurity.be/employer/instructions/dmfa/nl/latest/instructions/salary/particularcases/expensesreimbursement.html.
Zusätzlich zu dieser Entschädigung darf der Arbeitgeber folgende Kosten erstatten:
- Nutzung des eigenen PC – zulässig ist ein Pauschalbetrag von max. 20 EUR pro Monat
- Nutzung der eigenen Internetverbindung – zulässig ist ein Pauschalbetrag von max. 20 EUR pro Monat
Wenn dem Arbeitnehmer weitere Kosten entstehen (Nutzung des eigenen Telefons, Anschaffung eines Bildschirms oder eines Scanners usw.), kann der Arbeitgeber diese ebenfalls erstatten. Dafür gibt es keine allgemeine Pauschale, die Rückerstattung muss sich an den tatsächlichen Kosten orientieren.
Arbeitgeber, die vor den COVID-19-Maßnahmen die Kosten ihrer Telearbeiter auf der Grundlage von 10 % des Bruttogehalts für die im Telearbeitsvertrag vorgesehenen Heimarbeitsdienste erstattet haben (siehe administrative Anweisungen – gleicher Link wie oben), können diese Erstattung nach dem gleichen Prinzip für den im Telearbeitsvertrag vorgesehenen proportionalen Anteil weiter zahlen (z. B. 10 % auf 2/5 des Monatsgehalts, wenn im Vertrag 2 Tage Telearbeit vorgesehen waren).
Eine Entschädigung von 10 % des Gesamtbruttolohns ist folglich nicht zulässig. Arbeitnehmer, die im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen vorübergehend vollständig von zu Hause aus arbeiten, befinden sich in der Tat weder in einer Situation der Heimarbeit, wie sie in Titel VI des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehen ist, noch in einer Situation der Telearbeit im eigentlichen Sinne des Wortes.
Sollte der Monatslohn geringer sein, kann in jedem Fall eine Entschädigung von 126,94 EUR (129,48 EUR pro Monat ab dem 01. April 2020) anstelle der 10 % des anteiligen Monatsgehalts gezahlt werden.