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Verfahren und zusätzlich zu schaffende Arbeitsplätze

1. Antrag auf finanzielle Beteiligung

Ein Antrag auf finanzielle Leistungen kann nur eingereicht werden, wenn zusätzliche Mittel verfügbar sind. Der „Maribel sozial“ Fonds teilt dies in Form einer ‚Zwischenmitteilung an die Arbeitgeber‘ mit.

Der Arbeitgeber, der eine finanzielle Leistung im Rahmen des „Maribel sozial“ Fonds in Anspruch nehmen möchte, muss mithilfe eines Formulars, dass zusammen mit der ‚Zwischenzeitlichen Anweisung‘ veröffentlicht wird, einen Antrag stellen und dem nachfolgend angegebenen Verfahren folgen.

Der Antrag muss das Gutachten der repräsentativen Gewerkschaften und den Bericht des zuständigen gewerkschaftlichen Konzertierungsausschusses enthalten. Wenn das Gutachten einer Gewerkschaft im Antrag fehlt, muss nachgewiesen werden, dass die betreffende Gewerkschaft zu Gesprächen eingeladen oder ihr der Antrag zur Unterzeichnung vorgelegt wurde.
Als repräsentativ für einen sektoriellen oder besonderen Ausschuss gilt jede Organisation, die in dem Ausschuss der föderalen, Gemeinschafts- oder regionalen Verwaltungen oder dem Ausschuss der provinzialen oder lokalen Verwaltungen tagt.

Bei Gewährung des finanziellen Zuschusses verpflichtet sich der Arbeitgeber, der angegebenen Arbeitsplatzzusage innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Monat nach dem befürwortenden Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses nachzukommen.

 Wenn eine Zuweisung nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen ist, wird sie von Rechts wegen annulliert, sofern der Verwaltungsausschuss des Fonds „Maribel Sozial“ nichts anderes beschließt.

Die Einstellungen aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsausschusses dürfen nicht vor dem Datum der Genehmigung des Antrags stattfinden.

2. Begrenzung der (Ko-)Finanzierung der Mittel der „Maribel Sozial“-Maßnahme

Dies ist nicht länger gültig.

3. Einstellung von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer, die eingestellt werden, müssen auch in einer Tätigkeit beschäftigt werden, die sich auf Gesundheitspflege, Sozialhilfe und/oder Kultur bezieht und dazu in der Sozialversicherungsmeldung mit einem der betreffenden NACE-Codes angegeben sein.

Die Aufgaben des eingestellten Arbeitnehmers bestehen darin:

  • den Arbeitsdruck abzubauen;
  • die Intensität und Qualität der Pflege und Hilfe zu verbessern und den Komfort der Patienten oder Kunden zu vergrößern.

Die zusätzlich eingestellten Arbeitnehmer dienen zum Ausbau bestehender Dienste. Die Mittel können nicht für die Einrichtung neuer Dienste verwendet werden.

Im Sektor Krankenhäuser und Pflegeheime müssen 80,57 Euro von der „theoretischen“ Ermäßigung pro Arbeitnehmer und Quartal für die Einstellung von logistischen Assistenten verwendet werden. Die Arbeitgeber können mit dem Saldo Arbeitnehmer in anderen Positionen einstellen.

4. Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze

Um die zusätzliche Beschäftigung zu messen, wird das Arbeitsvolumen im Jahr (x) - das Jahr, in dem der Arbeitnehmer eine finanzielle Leistung aus dem „Maribel sozial“ Fonds erhält - verglichen mit dem Arbeitsvolumen der Jahren (x - 2) und (x - 1) - das zweite Jahr und das erste Jahr vor dem Jahr (x). Dieser Vergleich erfolgt in drei Schritten.

In einem ersten Schritt wird das ‚gesamte Arbeitsvolumen‘ (a) des Arbeitgebers berechnet. Das gesamte Arbeitsvolumen für die Jahre (x), (x - 1) und (x - 2) entspricht der Summe der Arbeitsvolumen aller Arbeitnehmer des Arbeitgebers.

Das Arbeitsvolumen jedes Arbeitnehmers wird auf der Grundlage der geleisteten Arbeitstage und -stunden und der gleichgesetzten Abwesenheitstage und -stunden (unabhängig von der Bezahlung durch den Arbeitgeber) berechnet: Die nicht gleichgesetzten Arbeitstage und -stunden werden bei der Berechnung des Arbeitsvolumens nicht mitgezählt.

Auf Quartalsbasis wird das Arbeitsvolumen mit folgender Formel berechnet:

  • im Zähler: die in der DmfAPPL angegebenen, in Stunden ausgedrückten Leistungen, mit Ausnahme der nicht gleichgesetzten Arbeitstage und -stunden (= alle Leistungscodes in der DmfAPPL-Meldung, ausgenommen der Codes 30, 31, 32, 71 und 75);
  • im Nenner: die Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson, die mit 13 multipliziert wird, steht.

In einem zweiten Schritt wird die ‚zusätzliche Beschäftigung‘ (B), die mit der finanziellen Leistung des „Maribel sozial“ Fonds realisiert wird, für die Jahre (x), (x - 1) und (x - 2) berechnet.

Im dritten und letzten Schritt wird das ‚Arbeitsvolumen ohne „Maribel sozial“‘ (C) für die Jahre (x), (x - 2) und (x - 1) berechnet, indem die gesamten Arbeitsvolumen des Arbeitgebers (A) um die realisierte zusätzliche Beschäftigung im Rahmen des „Maribel sozial“ (B) verringert wird.

  • Wenn das Arbeitsvolumen ohne „Maribel sozial“ (C) des Jahres (x) größer oder gleich dem Arbeitsvolumen des Jahres (x - 2) ODER des Jahres (x - 1) ist, ist die finanzielle Leistung erworben. 
  • Wenn das Arbeitsvolumen ohne „Maribel sozial“ (C) des Jahres (x) kleiner dem Arbeitsvolumen des Jahres (x - 2) UND des Jahres (x - 1) ist, muss der Arbeitgeber den Volumenrückgang verantworten.

Die Kontrolle der Summe des Arbeitsvolumens erfolgt für die provinzialen und lokalen Verwaltungen ausschließlich auf der Grundlage der NACE-Codes, die in den Anwendungsbereich der „Maribel Sozial“-Maßnahme fallen. Um einen ordentlichen Vergleich vornehmen zu können, müssen die Arbeitnehmer sowohl in der Referenzperiode als auch in den bewerteten Quartalen in der DmfAPPL auf gleiche Weise angegeben werden.

Als Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze im Sinne der „Maribel sozial“-Maßnahme gilt nicht eine effektive Zunahme des Personalbestands als Folge einer Fusion, einer Übernahme einer anderen Einrichtung oder einer Erhöhung der Subvention durch die zuständige Behörde.

5. Vorausgehender Antrag auf Abweichung von der Beschäftigungsverpflichtung

 Wenn ein Arbeitgeber gezwungen ist, den Arbeitsumfang zu reduzieren, muss er im Vorfeld eine entsprechende Mitteilung beim Fonds „Maribel sozial“ einreichen, um weiterhin von den finanziellen Beteiligungen profitieren zu können. Der Arbeitgeber muss hierfür das Antragsformular für Abweichungen verwenden. Der Antrag muss gleichzeitig auch das Gutachten der repräsentativen Gewerkschaften enthalten.

Der Verwaltungsausschuss des „Maribel sozial“ Fonds trifft auf der Grundlage der festgelegten objektiven Kriterien eine begründete Entscheidung über den Antrag auf Verringerung des Arbeitsvolumens und legt die Modalitäten für die eventuelle Verringerung oder Einstellung der dem Arbeitgeber gewährten finanziellen Beteiligungen fest. Der Fonds teilt die Entscheidung dem Arbeitgeber mit.

Objektive Kriterien

Der Verwaltungsausschuss des Fonds „Maribel sozial“ für den öffentlichen Sektor akzeptiert, dass in den folgenden drei Fällen eine Verringerung des Arbeitsvolumens gerechtfertigt sein kann:

  1.   die obligatorische Umstrukturierung, die mit einer Verringerung des Arbeitsvolumens einhergeht und die von einer übergeordneten (aufsichtführenden) Behörde abgeordnet wird;
  2.   die Übertragung von Personalmitgliedern in eine andere Einrichtung im Rahmen einer Umstrukturierung oder Umverteilung von Befugnissen und/oder Aufgabenpaketen;
  3.   eine Verringerung der Geldmittel, die der Verwaltung zur Verfügung von anderen Behörden und/oder Beschäftigungs- oder Investitionsfonds zur Verfügung gestellt werden, sofern sich diese Verringerung auf das Personalbudget bezieht.

Den Beschluss über eine eventuelle Annahme eines Änderungsantrags in Bezug auf das Arbeitsvolumen fasst der Verwaltungsausschuss. Aus keiner der vorgenannten Situationen kann automatisch oder jederzeit ein Anspruch auf Anerkennung einer Abweichung vom Arbeitsvolumen abgeleitet werden. Der Verwaltungsausschuss darf Beschlüsse nach eigenem Ermessen fassen. Wäre dies nicht der Fall, müssten die Anträge nicht dem Verwaltungsausschuss vorgelegt werden.

Der Verwaltungsausschuss betrachtet jeden Antrag und beurteilt auf der Grundlage dieses Antrags und nötigenfalls aufgrund zusätzlicher Informationen, die vom Arbeitgeber angefordert werden, ob der Antrag auf Abweichung vom Arbeitsvolumen angenommen oder abgewiesen werden muss.

Auswirkungen von Abweichungsanträgen von der Beschäftigungsverpflichtung auf die Zahl der zugewiesenen Arbeitsplätze

Sollte sich eine Verringerung des Arbeitsvolumens ergeben, ist es möglich, dass die betroffenen Arbeitnehmer keinen Beitrag zu den Mitteln des öffentlichen Fonds mehr leisten. Diese Situation ergibt sich, wenn Arbeitnehmer entlassen werden oder an einen anderen Arbeitgeber übertragen werden, bei dem sie nicht mehr unter „Maribel sozial“ oder denselben Fonds „Maribel sozial“ fallen. Um zu vermeiden, dass der Fonds „Maribel sozial“ für den öffentlichen Sektor in die Situation kommt, in der die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht mehr ausreichen, um die zugewiesenen Arbeitsplätze zu finanzieren, und dies negative Folgen für alle Arbeitgeber hätte, die Leistungen aus dem Fonds erhalten, können die Beschlüsse über die Abweichungsanträge an eine Verringerung der Zahl der Arbeitsplätze, die einem Arbeitgeber zuvor zugewiesen wurde, gekoppelt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese Verringerung Folgen für die finanziellen Mittel des Fonds hat, und zwar ungeachtet der Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Abweichung vom Arbeitsvolumen.

Konkrete Anwendung der vorgenannten drei Kriterien

Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen, in welchen Situationen eine Abweichung von der Beschäftigungsverpflichtung „akzeptabel“ sein kann und welche möglichen Folgen sich aus einem vom Arbeitgeber gefassten Beschluss ergeben. Zugleich muss angemerkt werden, dass ‚akzeptabel‘ nicht gleichzusetzen ist mit ‚akzeptiert‘.

 

Erstes Kriterium

Die Verringerung des Arbeitsvolumens im Sinne des ersten Kriteriums muss aus einer Umstrukturierung resultieren, die von einer höheren Aufsichtsbehörde auferlegt wurde, um als akzeptable Rechtfertigung zu gelten. Es ist zu beachten, dass eine kommunale Behörde nicht als höhere Aufsichtsbehörde eines ÖSHZ im Sinne dieses Kriteriums angesehen wird. Frei und freiwillig beschlossene Umstrukturierungen fallen daher nicht unter dieses Kriterium.

Wenn das erste Kriterium zutrifft, führt dies immer zu einem Verlust von Mitteln für den Fonds „Maribel sozial“ für den öffentlichen Sektor. Es handelt sich schließlich um eine Reduzierung des Personals, das nicht mehr zu den Mitteln des Fonds beiträgt. Die Anwendung dieses Kriteriums führt immer zu einer Reduzierung der zugewiesenen Arbeitsplätze.

 

Zweites Kriterium

Wenn das zweite Kriterium zutrifft, hängt die Entscheidung von der Situation und der Auswirkung des Personalwechsels auf die finanziellen Mittel des Fonds ab.

Situation 1: Personalübergang zwischen Arbeitgebern des öffentlichen Sektors

a) das Personal bleibt im Geltungsbereich des „Maribel sozial“

  • Vom ÖSHZ / ÖSHZ-Vereinigung / Krankenhaus zu einem anderen ÖSHZ / ÖSHZ-Vereinigung / Krankenhaus: Das Personal bleibt im Geltungsbereich von Maribel und trägt weiterhin zu den Mitteln des Fonds bei.
    • Kein Verlust von Mitteln für den Fonds => akzeptabel ohne Verringerung der zugewiesenen Arbeitsplätze.
  • Von der Gemeindeverwaltung zum ÖSHZ / ÖSHZ-Vereinigung der gleichen oder einer anderen Gemeinde: Das gesamte Personal des ÖSHZ / ÖSHZ-Vereinigung fällt in den Geltungsbereich von Maribel und trägt weiterhin zu den Mitteln des Fonds bei.
    • Kein Verlust von Mitteln für den Fonds => akzeptabel ohne Verringerung der zugewiesenen Arbeitsplätze.
  • Vom ÖSHZ / ÖSHZ-Vereinigung/Krankenhaus zur Gemeindeverwaltung derselben oder einer anderen Gemeinde: Das Personal verbleibt im öffentlichen Sektor und die Tätigkeit fällt weiterhin in den Geltungsbereich von Maribel (soziokultureller Bereich, Sport, Kinderbetreuung usw.).
    • Kein Verlust von Mitteln für den Fonds => akzeptabel ohne Verringerung der zugewiesenen Arbeitsplätze.

a) das Personal fällt nicht mehr in den Geltungsbereich des „Maribel sozial“

  • Übergang des Personals vom ÖSHZ / ÖSHZ-Vereinigung/Krankenhaus zur Gemeindeverwaltung derselben oder einer anderen Gemeinde: Das Personal bleibt im öffentlichen Sektor, aber die Tätigkeit fällt nicht mehr in den Geltungsbereich von Maribel (Unterstützungsdienste, Personalabteilung, IT-Abteilung, technische Abteilung, usw.). Die übertragenen Arbeitnehmer tragen nicht mehr zu den Mitteln des Fonds bei.
    • Verlust von Mitteln für den Fonds => nicht akzeptabel und Verringerung der zugewiesenen Arbeitsplätze.
Situation 2: Übergang von Personal von einem öffentlichen Arbeitgeber zu einem privatwirtschaftlichen Arbeitgeber.

a) das Personal bleibt im Geltungsbereich des Maribel Sozial

  • Der Übergang von Personal von einem öffentlichen Arbeitgeber zu einem privatwirtschaftlichen Arbeitgeber des gemeinnützigen Sektors (z. B. Pflegeheim, Familienpflege, Kinderbetreuung …) führt zu einem Verlust an Mitteln für den öffentlichen Fonds „Maribel sozial“, erhöht aber die Mittel des privaten Fonds „Maribel sozial“, dem das Personal nach dem Übergang zufällt.
  • Die Vorschriften sehen für Vertragsbedienstete eine Übertragung von Mitteln aus dem öffentlichen in den privaten Fonds für zwei Jahre vor, die auf der Grundlage der Anzahl der übertragenen Arbeitnehmer berechnet wird. Für das dem privaten Arbeitgeber zur Verfügung gestellte statutarische Personal werden die Mittel in die entsprechende private Kasse übertragen, bis der letzte Arbeitnehmer in Pension geht oder aus dem Dienst ausscheidet. Befinden sich unter dem übertragenen Personal Arbeitnehmer, die über einen „Maribel sozial“-Beitrag finanziert werden, wird der finanzielle Beitrag ab dem Datum der Übertragung vom zuständigen privaten Fonds an den Arbeitgeber gezahlt. Der an den privaten Fonds überwiesene Betrag reicht möglicherweise nicht aus, um die gleiche Höhe der Finanzierung zu gewährleisten.
    • Verlust von Mitteln des öffentlichen Fonds => akzeptabel, aber Verringerung der zugewiesenen Arbeitsplätze.
  • Anmerkung: In der Praxis gibt es derzeit keine Mehrheit im Verwaltungsausschuss für die Erteilung einer Abweichungsgenehmigung im Falle der Übertragung einer Tätigkeit und von Personal in den privaten Sektor (siehe weiter "Wichtige Punkte zur Berücksichtigung in Situation 2, a) ').
  • Diese Verringerung berücksichtigt den Übergang von Arbeitnehmern, die durch die Intervention des „Maribel sozial“ finanziert wurden.

a) das Personal fällt nicht mehr in den Geltungsbereich des „Maribel sozial“

  • Übergang von Personal von einem öffentlichen Arbeitgeber zu einem privatwirtschaftlichen Arbeitgeber, der nicht in den gemeinnützigen Sektor fällt, beispielsweise ein Dienstleistungsscheckunternehmen: Das Personal fällt nicht mehr in den Geltungsbereich des „Maribel sozial“.
    • Verlust von Mitteln für den Fonds „Maribel sozial“ => nicht akzeptabel und Verringerung der zugewiesenen Arbeitsplätze.

In allen vorgenannten Situationen wird die Finanzierung auch auf den neuen Arbeitgeber übertragen, wenn sich unter den übertragenen Personalmitgliedern Arbeitnehmer befinden, die über eine Intervention des „Maribel sozial“ finanziert werden.

Wichtige Punkte zur Berücksichtigung in Situation 2, a)

  1. Die Tatsache, dass eine regionale Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich die Gründung bestimmter privatrechtlicher juristischer Personen (gemeinnützige Vereine oder andere) oder eine Beteiligung/Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor zulässt oder gar per Dekret fördert und vorschreibt, bedeutet nicht, dass der Verwaltungsausschuss des Fonds „Maribel sozial“ für den öffentlichen Sektor (der zur föderalen Ebene gehört) verpflichtet ist, den Antrag auf eine Abweichung von der Beibehaltung des Volumens zu akzeptieren, der sich aus der Übertragung von Personal von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise einem Gemeindedienst oder einem ÖSHZ, an eine privatrechtliche juristische Person ergibt.
    • Zum Beispiel in Flandern: das Dekret vom 22. Dezember 2017 über die Kommunalverwaltung (Art. 245 oder Art. 513).
  2. In Situation 2, a) ist der Hinweis, dass „akzeptabel“ nicht gleichbedeutend mit „akzeptiert“ ist und dass der Verwaltungsausschuss die Befugnis behält, einen Antrag anzunehmen oder abzulehnen, sehr wichtig. Bis 2018 gewährte der Verwaltungsausschuss in Situation 2, a) in der Regel eine Abweichung bei der Beibehaltung des Arbeitsvolumens. Die Zunahme der Anträge auf Abweichung, oft für größere Leistungen, und die negativen Auswirkungen dieser Übertragungen auf die finanziellen Mittel des Fonds haben den Verwaltungsausschuss veranlasst, seine Linie im Fall von „Privatisierung“ zu ändern. 

Die in den objektiven Kriterien verwendeten Begriffe ‚Einrichtung‘ und ‚Umstrukturierung‘ sind in ihrer gängigen, im Wörterbuch (Van Dale) angegebenen Bedeutung zu interpretieren:

  • ‚Umstrukturierung‘: das Umstrukturieren;
  • ‚Umstrukturieren‘: anders, neu einrichten;
  • ‚Privatisieren‘: (von öffentlichen Aufgaben, Staatsbetrieben) in private Hände bringen.

Eine reguläre Umstrukturierung führt nicht dazu, dass eine Tätigkeit in den privaten Sektor verlagert wird. Als „Privatisierung“ gilt die Übertragung einer Aufgabe und von Personal von einem öffentlichen Arbeitgeber, beispielsweise einer Gemeindeverwaltung oder eines ÖSHZ, an eine private Einrichtung wie eine gemeinnützige Organisation. Der Auftrag, der von einer öffentlichen Einrichtung ausgeführt wurde, wird von einer privaten Einrichtung ausgeführt.

Wenn das Personal an eine gemeinnützige Organisation übergeht (die eine privatrechtliche juristische Person und kein Arbeitgeber des öffentlichen Sektors ist), wird es in Anwendung von Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 über die allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer nicht mehr vom Fonds „Maribel sozial“ für den öffentlichen Sektor, sondern von einem Fonds „Maribel sozial“ für den privaten Sektor abgedeckt, die der paritätischen Kommission des privaten Sektors angeschlossen ist. Die Tatsache, dass die Gemeindeverwaltung oder das ÖSHZ eine Rolle oder eine Entscheidungsbefugnis in der neuen Einrichtung behält, ändert nichts an der privatrechtlichen Natur der gemeinnützigen Organisation. Aus diesem Grund besteht ein hohes Risiko, dass dem Antrag auf eine Abweichung in diesem Fall nicht stattgegeben wird, unabhängig davon, ob die Aktivität im Geltungsbereich des Maribel bleibt.

Der Königliche Erlass Maribel sieht außerdem vor, dass im Falle eines Personalübergangs aus dem öffentlichen Sektor in den privaten Sektor die Beitragsermäßigung für Vertragsbedienstete für zwei Jahre und für statutarische entsandte Bedienstete bis zur Pensionierung auf den privaten Fonds übertragen wird. Außerdem sieht er eine Verringerung der Anzahl der zugewiesenen Arbeitsplätze vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Verwaltungsausschuss verpflichtet ist, die Abweichung zu gewähren. Diese Übertragung ist schlichtweg eine logische Folge der Tatsache, dass die Mittel der Fonds auf der Grundlage der Anzahl der Arbeitnehmer im Jahr n-2 berechnet werden. Da der private Fonds keinen Zuschuss für die übertragenen Arbeitnehmer in seiner Dotierung erhalten hat, werden die Beiträge vorgetragen.

Wenn sich Personalübertragungen von einer öffentlichen Einrichtung zu einer privaten Einrichtung verallgemeinern, kommt es zu einer langfristigen „Übertragung“ von Aufträgen und Personal aus dem öffentlichen Sektor. Die Beschäftigung im öffentlichen Sektor wird dann abnehmen. Die entsandten statutarischen Bediensteten im privaten Sektor, die in Pension gehen, werden durch Vertragsbedienstete aus dem privaten Sektor ersetzt.  Die Vertragsbediensteten, die im öffentlichen Sektor beschäftigt waren, werden durch den Übergang zu reinen Arbeitnehmern des privaten Sektors.

Diese Verringerung des Arbeitsvolumens im öffentlichen Sektor wird zu einer Verringerung der Mittelzuweisungen des Fonds „Maribel sozial“ für den öffentlichen Sektor führen (nach zwei Jahren), was sich negativ auf die Arbeitgeber des öffentlichen Sektors auswirken wird, die weiterhin von diesem Fonds abgedeckt werden. Langfristig könnte dies zu einer Verringerung der Zahl der zugewiesenen Arbeitsplätze führen oder es unmöglich machen, Neueinstellungen zu 100 % des Selbstkostenpreises zu finanzieren, obwohl genau dies ein politisches Ziel im Königlichen Erlass vom 18. Juli 2002 ist und ein erklärter Wunsch der Arbeitgeber ist.

Aufgrund dieser Folgen kann der Verwaltungsausschuss in bestimmten Fällen in Anbetracht der Umstände einen Antrag auf eine „akzeptable“ Abweichung ablehnen, obwohl die betreffende privatrechtliche juristische Person in den Geltungsbereich von Maribel für den privaten Sektor fällt. In diesem Fall sollte man auf die Äußerungen während des sozialen Dialogs und auf eine mögliche Verweigerung der Zustimmung durch die Gewerkschaften achten. Die Ablehnung einer Vereinbarung durch die Gewerkschaften im lokalen Dialog führt in der Regel zu einer Ablehnung durch die Gewerkschaften im Verwaltungsausschuss.

  1. Der Verwaltungsausschuss beurteilt die Situation von Fall zu Fall. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber aufgefordert werden, zu begründen, warum genau er sich entschieden hat, das Personal an einen privaten Arbeitgeber und nicht an einen öffentlichen Arbeitgeber zu übertragen. Obwohl der Arbeitgeber die Wahl hat, eine Tätigkeit und das dazugehörige Personal an einen anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber zu übertragen, muss er die Folgen seiner Entscheidung tragen. Der Verwaltungsausschuss wird feststellen, dass die Übertragung des Personals an den privaten Sektor die eigene Entscheidung der Geschäftsführung ist und wird den Antrag nicht genehmigen.

Wenn sich herausstellt, dass der Arbeitgeber keine andere Wahl hatte, weil es in seiner Region keinen anderen öffentlichen Arbeitgeber gibt, der die gleiche Tätigkeit ausübt, kann der Verwaltungsausschuss dem Antrag zustimmen. Beispielsweise beim Übergang in eine private Einrichtung, wenn es in unmittelbarer Nähe keine öffentlichen Dienste gibt, die die gleichen Aufgaben erfüllen.

 

Drittes Kriterium

Dieses Kriterium soll die Auswirkungen einer Verringerung der von anderen Behörden zur Verfügung gestellten Zuschüsse für die Personalkosten ausgleichen.

Beispiel Eine Kürzung der Zuschüsse für die örtliche Obdachloseninitiative, eine Reduzierung der bezuschussten Stunden in der häuslichen Pflege …

Dieses Kriterium soll den kommunalen Zuschuss an das ÖSHZ nicht verringern.

Wenn das dritte Kriterium zutrifft, führt dies immer zu einem Verlust von Mitteln für den „Maribel sozial“ Fonds für den öffentlichen Sektor. Es handelt sich schließlich um eine Reduzierung des Personals, das nicht mehr zu den Mitteln des Fonds beiträgt.

Die Anwendung dieses Kriteriums führt immer zu einer Reduzierung der zugewiesenen Arbeitsplätze.

 

Methode zur Berechnung der Verringerung der Anzahl der zugewiesenen Arbeitsplätze

Ein Arbeitnehmer, der mindestens halbtags in einer Tätigkeit beschäftigt ist, die in den Anwendungsbereich des „Maribel sozial“ fällt, trägt derzeit (= im Jahr 2022) jährlich 1.978,12 Euro (4 x 494,53 Euro) zu den Mitteln des Fonds „Maribel sozial“ für den öffentlichen Sektor bei.

Das bedeutet, dass der Beitrag von etwa 16 Arbeitnehmern erforderlich ist, um den Betrag der finanziellen Förderung für ein Vollzeitäquivalent zu finanzieren.

In Situationen, in denen der Rückgang des Arbeitsvolumens dazu führt, dass bestimmte Arbeitnehmer nicht mehr zu den Mitteln des Fonds beitragen, wird die Anzahl der zugewiesenen Arbeitsplätze anteilig gemäß der folgenden Berechnungsmethode verringert:

Anzahl der von der Verringerung des Arbeitsvolumens betroffenen Arbeitnehmer x 1.978,12 Euro geteilt durch den jährlichen Betrag der finanziellen Förderung, der in dem Sektor für 1 VZÄ gilt.

Beispielsweise führt der Verlust des Beitrags zum Fonds von 8 Arbeitnehmern zu einer Reduzierung von 0,5 VZÄ eines zugewiesenen Arbeitsplatzes: (8 x 1.978,12 = 15.824,95) / 31.906,21 = 0,5.

Da die Zuweisungen auf der Grundlage der Anzahl der Arbeitnehmer im Jahr n-2 berechnet werden, wird bei Anwendung des ersten oder dritten Kriteriums die Verringerung der „Maribel sozial“ Arbeitsplätze erst im zweiten Jahr nach der Verringerung wirksam. Bei Anwendung des zweiten Kriteriums ( Situation 2a) wird die Verringerung ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Personals durch ein Unternehmen des privaten Sektors wirksam. Durch die obligatorische Abführung der Gelder der übertragenen Arbeitnehmer an den zuständigen Fonds „Maribel sozial“ für den privaten Sektor, hat der Verlust der Mittel unmittelbare Auswirkungen auf den öffentlichen Fonds.

 

Folgen der Nichtannahme eines Antrags auf Abweichung

Unabhängig von der Verringerung der zugewiesenen Arbeitsplätze kann die Nichtannahme eines Antrags auf Abweichung durch den Verwaltungsausschuss Auswirkungen auf den finanziellen Beitrag haben, den der Arbeitgeber erhält.

Arbeitgeber, deren Antrag auf Abweichung nicht angenommen wird, sollten berücksichtigen, dass es in manchen Situationen besonders schwierig sein wird, die Bedingungen bezüglich des Arbeitsvolumens weiterhin einzuhalten. Wenn die jährliche Prüfung einen Rückgang des Arbeitsvolumens ergibt, führt dies zu einer (teilweisen) Rückforderung der für das betreffende Jahr erhaltenen finanziellen Zuwendungen (siehe Punkt 4. Die Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Beschäftigung).

6. Rechtfertigung der nicht erfüllten Beschäftigungsverpflichtung

Wenn eine neue Zuweisung zur Finanzierung der Beschäftigung, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Zuweisung besteht, angewandt wird, oder wenn die Schaffung der Beschäftigung, die mit einer neuen Zuweisung finanziert wird, mit Entlassungen einher geht, kann der Verwaltungsausschuss innerhalb einer Frist von einem Monat eine Rechtfertigung vom Arbeitgeber verlangen.

Wenn für zugewiesene Arbeitsplätze kein Antrag auf Abweichung genehmigt wurde und die Beschäftigungsverpflichtung für ein bestimmtes Jahr nicht erfüllt wurde, fordert das LSS den Arbeitgeber auf, die Differenz des Arbeitsvolumens zu rechtfertigen. Die Verwaltung muss innerhalb des Monats nach dem Antrag dem LSS ihre Rechtfertigung übermitteln.

Am ersten Tag der Versammlung des Verwaltungsrates nach Erhalt der Rechtfertigung entscheidet der Verwaltungsausschuss über diese Rechtfertigung und kann dessen Annahme beschließen.

Reicht die Verwaltung die Rechtfertigung nicht rechtzeitig ein oder wird die Rechtfertigung nicht genehmigt, muss sie den Teil der Beteiligung, welcher der nicht erfüllten Beschäftigungsverpflichtung entspricht, an den Fonds „Maribel sozial“ zurücküberweisen.

Der Betrag der Rückzahlung ist auf den Betrag der durchschnittlichen finanziellen Leistung (für einen VZÄ) multipliziert mit dem Rückgang des ‚Arbeitsvolumens ohne realisierte Beschäftigung „Maribel sozial“‘ (in VZÄ) des Jahres (x) im Vergleich zum Jahr (x - 1) beschränkt.

7. Beispiele

Beispiel 1: Rückgang im Vergleich zu einem der beiden vorhergehenden Jahren

Das gesamte Arbeitsvolumen des Arbeitgebers (A) entspricht 99,7 VZÄ im Jahr (x) und ist im Vergleich zum Jahr (x - 2) und zum Jahr (x - 1) gesunken. Das Arbeitsvolumen (C) nach Abzug der realisierten Beschäftigung „Maribel sozial“ (B) des Jahres (x) ist im Vergleich zum Jahr (x - 1) gesunken, im Vergleich zum Jahr (x - 2) allerdings gestiegen.

Das LSS verlangt keine Rechenschaft des Arbeitgebers und die finanzielle Leistung ist erworben.

Arbeitsplätze in Vollzeitäquivalenten beim Arbeitgeber

Jahr (x - 2)

Jahr (x - 1)

Jahr (x)

Gesamtes Arbeitsvolumen (A) 100 101 99,7
 Zugewiesene Arbeitsplätze „Maribel sozial“ 3. 3,5 3,5
Realisierte Beschäftigung „Maribel sozial“ (B) 2,7 3,4 2,3
Arbeitsvolumen ohne realisierte Beschäftigung „Maribel sozial“ (C) 97,3 97,6 97,4

Beispiel 2: Rückgang im Vergleich zu den beiden vorhergehenden Jahren

Ab dem 1. April des Jahres (x - 1) weist der „Maribel sozial“ Fonds einem Arbeitgeber, der die Beschäftigung vollständig realisiert [2 VZÄ X 9/12 = 1,5 VZÄ], zwei Arbeitsplätze zu. Im Jahr (x) sinkt das gesamte Arbeitsvolumen (A) um 1 VZÄ und werden nur 1,8 VZÄ im Rahmen des „Maribel sozial“ (B) realisiert. Das Arbeitsvolumen ohne zusätzliche Beschäftigung „Maribel sozial“ (C) ist geringer als in den beiden vorhergehenden Jahren.

Der Arbeitgeber hat seine zusätzliche Beschäftigung im Jahr (x) nicht realisiert und muss dies gegenüber dem LSS rechtfertigen.

Wenn der Verwaltungsausschuss diese Rechtfertigung nicht akzeptiert, muss der Arbeitgeber einen Teil der finanziellen Mittel an den Fonds zurückzahlen. Die maximale Rückforderung beträgt 1,3 VZÄ (100,50 - 99,2).

Arbeitsplätze in Vollzeitäquivalenten beim Arbeitgeber

Jahr (x - 2)

Jahr (x - 1)

Jahr (x)

Gesamtes Arbeitsvolumen (A) 100 102 101
 Zugewiesene Arbeitsplätze „Maribel sozial“ 0 2. 2.
Realisierte Beschäftigung „Maribel sozial“ (B) 0 1,5 1,8
Arbeitsvolumen ohne realisierte Beschäftigung „Maribel sozial“ (C) 100 100,5 99,2

Beispiel 3: Rückgang gegenüber der beiden vorhergehenden Jahre (und vorheriger Abweichungsantrag)

Das gesamte Arbeitsvolumen des Arbeitgebers (A) sinkt im Jahr (x) im Vergleich zum Jahr (x - 2) und zum Jahr (x - 1). Auch das Arbeitsvolumen (C) nach Abzug der realisierten Beschäftigung „Maribel sozial“ (B) ist im Vergleich zum Jahr (x - 2) und zum Jahr (x - 2) gesunken.

Am Ende des Jahres (x - 1) hat der Arbeitgeber einen begründeten Abweichungsantrag von der Beschäftigungsverpflichtung für 20 VZÄ eingereicht, der ab dem 1. Januar des Jahres (x) in Kraft tritt. Der Verwaltungsausschuss stimmt dem verringerten Arbeitsvolumen zu und der Arbeitgeber behält die zwei zugewiesenen Arbeitsplätze „Maribel sozial“ im Jahr (x).

 Trotz des Rückgangs des Arbeitsvolumens im Vergleich zu den beiden vorhergehenden Jahren, verlangt das LSS keine Rechenschaft vom Arbeitgeber (siehe Beispiel 1). 

Wenn das Arbeitsvolumen im Jahr (x) ebenfalls um 21 VZÄ sinken würde, dann würde das LSS eine zusätzliche Rechenschaft verlangen. Das Arbeitsvolumen ohne Beschäftigung „Maribel sozial“ (C) von 78,1 VZÄ wäre dann - unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsausschuss gestatteten Verringerung um 20 VZÄ - niedriger als sowohl (x - 2) als auch (x - 1).

Arbeitsplätze in Vollzeitäquivalenten beim Arbeitgeber

Jahr (x - 2)

Jahr (x - 1)

Jahr (x)

Gesamtes Arbeitsvolumen (A) 100 101 81
 Zugewiesene Arbeitsplätze „Maribel sozial“ 2. 2. 2.
Realisierte Beschäftigung „Maribel sozial“ (B) 1,8 1,7 1,9
Arbeitsvolumen ohne realisierte Beschäftigung „Maribel sozial“ (C) 98,2 99,3 79,1

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Information DmfA - Angaben zur neuen Beschäftigung

Die zusätzliche Beschäftigung, die im Rahmen der „Maribel Sozial“ (oder Steuerlich) geschaffen wird, muss vom Arbeitgeber in der DmfA angegeben werden, indem er im Feld „Durchschnittliche Anzahl der bezuschussten Stunden pro Woche des Arbeitnehmers“ auf der Ebene der Beschäftigungszeile ausfüllt.

 

Diese Informationen werden für die Berechnung der finanziellen Intervention im Rahmen der „Maribel Sozial“ (oder Steuerlich) ab 2021 verwendet.

Das Anfangsdatum eines neuen Arbeitsplatzes, der im Rahmen der „Maribel Sozial“ (oder Steuerlich) zugewiesen wird, muss vom Arbeitgeber im Feld 01148 „Datum der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes“ des Blocks 90313 „Beschäftigung Erläuterungen“ der DmfA angegeben werden.