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Erweiterung Studentenarbeit 4/2020 und 1/2021 in einigen Sektoren – Update 25. November 2020 – Corona-Maßnahme

Das Gesetz über verschiedene soziale Maßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie vom 4. November 2020 ist am 13. November 2020 im Belgischen Staatsblatt erschienen. Darin wurde die Maßnahme aufgenommen, die den Einsatz von Werkstudenten ermöglicht, um den durch die Corona-Krise erhöhten Arbeitsdruck in bestimmten Sektoren zu bewältigen, indem die Stunden, die ein(e) Student/-in im Pflegesektor oder im Unterrichtswesen im 4. Quartal 2020 und dem 1. Quartal 2021 leistet, nicht mehr für das Kontingent von 475 Stunden pro Jahr mitzuzählen (also für jeweils 2020 und 2021). Der in die Mitteilung vom 5. November 2020 aufgenommene Anwendungsbereich für die öffentlichen Pflegeeinrichtungen wurde in letzter Instanz vor der Abstimmung noch abgeändert und unterscheidet sich deshalb von dem Anwendungsbereich in der veröffentlichten Gesetzgebung.

Für den Pflegesektor betrifft es die Studenten in folgenden Sektoren ( aktualisiert):

  • PK 318 (Familien- und Seniorenhilfsdienste - Arbeitgeberkategorien 211 und 611)
  • PK 319 (Erziehungs- und Wohneinrichtungen und -behörden - Arbeitgeberkategorien 062, 162, 462 und 962)
  • PK 330 (Gesundheitseinrichtungen und -dienste - Arbeitgeberkategorien 025, 125, 311, 330, 422, 430, 511, 512, 522, 711, 722, 735, 812, 822, 830 und 911)
  • PK 331 (Flämischer Wohlfahrts- und Gesundheitssektor - Arbeitgeberkategorien 122 und 322)
  • PK 332 (Französisch- und deutschsprachiger Wohlfahrts- und Gesundheitssektor - Arbeitgeberkategorien 022 und 222)
  • Öffentliche Pflegeeinrichtungen mit folgenden NACE-Codes:
    • 86101 - Allgemeine Krankenhäuser, mit Ausnahme von geriatrischen und spezialisierten Krankenhäusern
    • 86102 - Geriatrische Krankenhäuser
    • 86103 - Spezialisierte Krankenhäuser
    • 86104 - Psychiatrische Krankenhäuser
    • 86109 - Sonstige Krankenhaustätigkeiten
    • 86210 - Arztpraxen für Allgemeinmedizin
    • 86901 - Tätigkeiten von medizinischen Labors
    • 86903 - Krankenbeförderung
    • 86904 - Tätigkeiten im Bereich der geistigen Gesundheit, mit Ausnahme von psychiatrischen Krankenhäusern und Pflegeheimen
    • 86905 - Ambulante Rehabilitationstätigkeiten
    • 86906 - Pflegetätigkeiten
    • 86909 - Sonstige Tätigkeiten im Bereich der menschlichen Gesundheitspflege, a.n.g.
    • 87101 - Tätigkeiten von Alten- und Pflegeheimen
    • 87109 - Sonstige stationäre Pflegeeinrichtungen
    • 87901 - Jugendhilfe mit Unterbringung
    • .

Dies bedeutet, dass in Bezug auf die Leistungen in diesen Sektoren von Studenten, die im Rahmen eines Studentenvertrags beschäftigt werden können – auch wenn ihre Quote in den vorigen Quartalen 2020 bereits ausgeschöpft ist oder ihre Stunden im 4. Quartal bereits vollständig reserviert sind – dennoch der Solidaritätsbeitrag angewandt werden kann.

Es gelten weiterhin die normalen Meldevorschriften, d.h. eine Dimona ‚STU‘ vor Beginn der Beschäftigung und eine DmfA-Meldung der geleisteten Arbeitsstunden nach Ende der Beschäftigung. Eine Dimona mit Stundenangabe bleibt daher obligatorisch, aber das ‚Reservieren‘, um sicherzustellen, dass Studenten noch genügend Stunden zur Verfügung haben, die für den Solidaritätsbeitrag in Betracht kommen, ist daher für das 4. Quartal 2020 und das 1. Quartal 2021 nicht erforderlich, da alle in diesen Quartalen in den genannten Sektoren geleisteten Stunden für den Solidaritätsbeitrag in Betracht kommen.

Der Online-Zähler, der es ermöglicht, die verbleibende Stundenzahl des Kontingents einzusehen, wird bis zum 13. November 2020 angepasst. Die Maßnahme ist derzeit noch nicht in der Anwendung Student@work sichtbar, sodass die Bescheinigungen noch nicht angepasst wurden.

Der Online-Zähler wird durch eine Beschäftigung in diesen Sektoren während des 4. Quartals 2020 und des 1. Quartals 2021 nicht verändert.