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Jungarbeitnehmerverpflichtung

Mit Jungarbeitnehmerverpflichtung ist die obligatorische Einstellung von mindestens 3 % Jungarbeitnehmern, ausgedrückt in VZÄ (Vollzeitäquivalenten) im Vergleich zum 2. Quartal des Vorjahres gemeint.

Diese Verpflichtung gilt nur für Unternehmen, die am 30. Juni des Vorjahres mindestens 50 Arbeitnehmer im Dienst hatten. Für den Wohltätigkeitssektor, den öffentlichen Sektor und den Bildungssektor gelten abweichende Prozentsätze oder sie sind von dieser Verpflichtung befreit, aber der Föderalstaat und die öffentlichen Einrichtungen, die davon abhängen, müssen ebenfalls 3 % junge Arbeitnehmer beschäftigen.

Der Arbeitgeber kann von seiner Jungarbeitnehmerverpflichtung zu einem Drittel befreit werden, wenn er eine Reihe von Praktikumsplätzen im Rahmen einer Berufsausbildung für Jugendliche anbietet. Jugendliche, die im Rahmen der Förderung der Beschäftigung von gering qualifizierten Jugendlichen im nichtkommerziellen Sektor eingestellt werden, werden beim Erreichen des Kontingents für Jugendliche nicht mitgerechnet.

Die Berechnung, sowohl der Jugendlichen als auch der Mitarbeiter für das Referenzquartal, erfolgt auf der Basis der Daten der DmfA-Meldung.

Mit Erstbeschäftigungsabkommenist jeder Vertrag gemeint, der wie nachstehend in verschiedene Arten aufgeteilt und mit einem Jugendlichen abgeschlossen wird:

  • I. ein Arbeitsvertrag mit zumindest halber Stelle;
  • II. eine Kombination eines Teilzeitarbeitsvertrags (mindestens halbe Stelle) mit einer vom Jugendlichen besuchten Ausbildung, ab dem Tag, an dem der Jugendliche mit der Erfüllung des Arbeitsvertrags beginnt;
  • III. Ein Vertrag im Rahmen einer dualen Ausbildung für Lehrlinge alternierendes Lernen und jede andere Form eines durch den König bestimmten Ausbildungs- oder Eingliederungsvertrags.

Zum Zeitpunkt des Dienstantritts muss der Jugendliche jünger als 26 Jahre sein. Das Erstbeschäftigungsabkommen läuft bis einschließlich zu dem Quartal, in dem der Jugendliche 26 Jahre alt wird.

 

In den folgenden Situationen kann der Vertrag nicht die Eigenschaft eines Erstbeschäftigungsabkommens (nicht erschöpfend) haben;

  • Beschäftigung im statutarischen Arbeitsverhältnis
  • Arbeitsverträge, die eine weniger als halbzeitliche Beschäftigung vorsehen
  • Arbeitsverträge, die geschlossen wurden, um einen festen Arbeitnehmer während seiner Abwesenheit zu ersetzen
  • Arbeitsverträge, die geschlossen wurden, um einen Frühpensionierten zu ersetzen (es sei denn, es geht um einen ausländischen Jugendlichen).

Die Beschäftigung von bestimmten besonderen Kategorien ohne Arbeitsvertrag (Pflegeeltern, Künstler, freiwillige Feuerwehrleute/Sanitäter …) fällt ebenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des Erstbeschäftigungsabkommens. 

Zusätzliche Informationen zur Jungarbeitenehmerverpflichtung oder den Bedingungen für eine Befreiung sind erhältlich beim FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, der letztendlich befugt ist zu prüfen, wer der Verpflichtung entspricht und wer nicht.

Berechnung des Personalbestands im 2. Quartal des Vorjahres

Der Personalbestand, der in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) für das 2. Quartal des Vorjahres berechnet wird, entspricht der Summe der VZÄ-Bruchzahlen der einzelnen Arbeitnehmer.

Wenn für einen Arbeitnehmer in diesem 2. Quartal mehrere Beschäftigungszeilen verwendet werden müssen, wird die VZÄ-Bruchzahl für jede Zeile einzeln berechnet.

Für Beschäftigungszeilen, in denen Entschädigungen wegen unrechtmäßiger Beendigung des Vertrags (DmfA-Lohncode 3 oder DmfAPPL-Lohncode 130) oder wegen fristloser Kündigung aus einem statutarischen Beschäftigungsverhältnis (DmfA-Lohncode 9 oder DmfAPPL-Lohncode 132), und die dadurch gedeckten Tage angegeben werden, darf kein VZÄ-Bruch berechnet werden.

Berechnung:

Für Beschäftigungszeilen, auf denen nur Tage anzugeben sind, gilt Folgendes:
VZÄ-Bruch = Y1: T

Für Beschäftigungszeilen, auf denen Tage und Stunden anzugeben sind, gilt Folgendes:
VZÄ-Bruch = Z1: (U x E)

Wobei:

  • Y1 = Die Anzahl der Tage, die mit den Leistungscodes 1, 3, 4, 5, 41, 42 und 43 angegeben werden, erhöht um:
    • die gesetzlichen Urlaubstage für Arbeiter (Leistungscode 2);
    • die Tage mit vorübergehender Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen (Leistungscode 71);
    • die Tage mit vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung (Leistungscode 72);
    • die Tage der Arbeitslosigkeit wegen krisenbedingter Aussetzung Angestellte (Leistungscode 76);
    • die Tage mit Streik/Lockout(Leistungscode 21);
    • die nicht durch den Arbeitgeber bezahlten Urlaubstage, die durch ein für allgemein verbindlich erklärtes KAA gewährt werden, und Ausgleichsruhetage im Bausektor (Leistungscode 12);
    • Urlaubstage für Arbeiter und Angestellte bei Beginn oder Wiederaufnahme der Aktivität (Leistungscode 14);
    •  
  • Z1 = die Anzahl der Stunden, die Y1 entspricht;
  • U = die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson;
  • E = 13, wenn der Arbeitnehmer auf monatlicher Basis bezahlt wird. Ansonsten entspricht E der Anzahl der Wochen im betreffenden Quartal;
  • T = E multipliziert mit der Anzahl der Tage pro Woche der Arbeitsregelung.

Die VZÄ-Bruchzahl wird pro Beschäftigungszeile arithmetisch auf zwei Zahlen nach dem Komma gerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird. Das Ergebnis darf pro Arbeitnehmer (= die Summe der verschiedenen Beschäftigungszeilen) nie größer sein als 1.

Jugendliche mit einem Erstbeschäftigungsabkommen undArbeitnehmer, für die keine Tage anzugeben sind, werden bei der Berechnung des Personalbestands für das 2. Quartal des Vorjahres nicht berücksichtigt. Aushilfskräfte werden auch nicht zur Berechnung des Personalbestands berücksichtigt (weder beim Entleiher noch beim Unternehmen für Aushilfsarbeit).

Berechnung der Anzahl junger Arbeitnehmer im laufenden Quartal

Die Anzahl der Jugendlichen, die im Laufe eines Quartals im Dienst ist, entspricht der Summe der VZÄ-Brüche, die pro Jugendlichen berechnet wird. Wenn für den Arbeitnehmer für ein Quartal mehrere Beschäftigungszeilen verwendet werden müssen, wird der VZÄ-Bruch für jede Zeile einzeln berechnet.

Für die folgenden Jugendlichen mit einem Erstbeschäftigungsabkommen zählen die VZÄ-Brüche doppelt, sofern dies auf der Arbeitskarte angegeben ist:

  • jede Person ausländischer Herkunft, die unmittelbar vor ihrer Einstellung weniger als 26 Jahre alt ist;
    • Mit Person ausländischer Herkunft ist jede Person gemeint, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staats besitzt, der zur Europäischen Union gehört, oder jene Person, von der mindestens ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit nicht besitzt oder zum Todeszeitpunkt nicht hatte, oder die Person, von der mindestens zwei der Großeltern diese Staatsangehörigkeit nicht besitzen oder zum Todeszeitpunkt nicht hatten. Der Jugendliche kann mit jedem Rechtsmittel beweisen, dass er dieser Definition entspricht, einschließlich einer eidesstattlichen Erklärung.
  • jede Person mit einer Behinderung, die unmittelbar vor ihrer Einstellung weniger als 26 Jahre alt ist;
    • Mit Person mit einer Behinderung ist eine Person gemeint, die als solche beim „Vlaams Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap“, bei der „Agence wallonne pour l’Intégration des Personnes handicapées“, beim „Service bruxellois francophone des Personnes handicapées“ oder bei der „Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge“ angemeldet ist.

Die VZÄ-Brüche von Jugendlichen mit einem Erstbeschäftigungsabkommen Typ II und Typ III zählen ebenfalls doppelt.

Berechnung:

Die Berechnung der VZÄ-Brüche hängt vom Typ des Erstbeschäftigungsabkommens und der Tatsache ab, ob der Jugendliche vollzeitbeschäftigt ist oder nicht:

  • Für einen vollzeitbeschäftigten Jugendlichen mit einem Erstbeschäftigungsabkommen vom Typ I (Vollzeitarbeitsvertrag) beträgt die VZÄ-Bruchzahl = Y2: T;
  • für einen teilzeitbeschäftigten Jugendlichen mit einem Erstbeschäftigungsabkommen vom Typ 1 (Teilzeit-, jedoch mindestens Halbzeitarbeitsvertrag) entspricht der VZÄ-Bruch = Z2 : (U x E);
  • Für einen Jugendlichen mit einem Erstbeschäftigungsvertrag vom Typ II oder III (Arbeits-Ausbildungs-Vertrag, Vertrag im Rahmen einer dualen Ausbildung für Lehrlinge alternierende Ausbildung) entspricht die VZÄ-Bruchzahl = Y3: T.

Wobei:

  • Y2 = alle unter Eins der Leistungscodes angegebenen Tage, mit Ausnahme

     

    • der nicht entlohnten Abwesenheitstage (Leistungscode 30, 31, 32, 33);
    • der Tage der sozialen Förderung (Leistungscode 13);
    • der nicht sozialversicherungspflichtigen Überstunden im Hotel- und Gaststättengewerbe (Leistungscode 80 - DmfA);
    • der nicht sozialversicherungspflichtigen Tage im Rahmen eines Mandats als föderales/regionales Parlaments- oder Regierungsmitglied (Leistungscode 110 - DmfA) und
    • der Tage, die von einer befreiten Entschädigung gedeckt sind (Leistungscode 301 - DmfAPPL).
  • Z2 = die Anzahl der Stunden, die mit Y2 übereinstimmt;
  • Y3 = die Anzahl der Kalendertage des betreffenden Quartals, abzüglich der Tage, an denen der Jugendliche infolge seiner Arbeitsregelung (Feiertage u. dgl. m. spielen deshalb keine Rolle) nicht arbeiten muss. Nur Kalendertage, die in die Periode fallen, in der der Arbeitnehmer durch ein Erstbeschäftigungsabkommen gebunden ist, kommen in Betracht. Für einen Jugendlichen, der das ganze Quartal durch ein Erstbeschäftigungsabkommen gebunden ist, gilt daher Y3 = T.

Die anderen Faktoren sind mit denen zur Bestimmung des Personalbestands identisch (siehe oben).

Die VZÄ-Bruchzahl wird pro Beschäftigungszeile arithmetisch auf zwei Zahlen nach dem Komma gerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird. Die Gesamtsumme der VZÄ-Bruchzahlen eines Arbeitnehmers (= die Summe der Beschäftigungszeilen) darf nie größer sein als 1.

Neben den Jugendlichen mit einem Erstbeschäftigungsabkommen werden auch alle Arbeitnehmer (außer den Studenten, für die nur der Solidaritätsbeitrag geschuldet wird) bis zu dem Quartal mitgerechnet, in dem sie 26 Jahre alt werden. Die VZÄ-Bruchzahl dieser Arbeitnehmer wird mit den gleichen Formeln wie für einen Jugendlichen mit einem Erstbeschäftigungsabkommen vom Typ I berechnet.

Jugendliche, die im Rahmen der Bezuschussung für die Beschäftigung gering qualifizierter Jugendlicher im nicht-kommerziellen Sektor eingestellt werden, kommen nicht in Betracht, um die Verpflichtung zu erfüllen und dürfen daher nicht mitgerechnet werden. Sie werden angegeben mit dem Code 8 im DmfA-Feld ‚Maßnahmen nichtkommerzieller Sektor‘.

Flexi-Arbeitnehmer werden bei der Berechnung des Personalbestands des 2. Quartals nicht berücksichtigt, jedoch bei der Berechnung der Anzahl der Jugendlichen mit einem Erstbeschäftigungsabkommen.

 

Zu erledigende Formalitäten

Über das DmfA-Feld ‚Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung‘ meldet der Arbeitgeber, mit welcher Art von Erstbeschäftigungsabkommen ein Jugendlicher angeworben wird und zu welcher Kategorie er gehört (also auch mit Unterscheidung „behindert“ oder „ausländischer Herkunft“, wie in Artikel 23 des betreffenden Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung des Beschäftigung bestimmt). Wenn es einen Vertrag betrifft, der spezifisch für Lehrlinge oder Praktikanten gilt, muss der Arbeitgeber bei den Parametern der Beschäftigungszeile ebenfalls das DmfA-Feld ,Art Lehrling‘ ausfüllen.

Diese Angaben sind obligatorisch und können sich auf die Berechnung der Jungarbeitnehmerverpflichtung, das Recht der Zielgruppenermäßigung junge Arbeitnehmer und/oder die Berechnung der geschuldeten Beiträge auswirken.

Für die Zählung der Zahl der Jugendlichen im laufenden Quartal werden alle Jugendlichen berücksichtigt, die am ersten Tag des Quartals noch keine 26 Jahre alt sind, ungeachtet dessen, ob sie mit einem Erstbeschäftigungsabkommen angeworben wurden oder nicht. Für die Zählung der Zahl der Arbeitnehmer während des zweiten Quartals des Vorjahres werden nur die Jugendlichen mit einem Erstbeschäftigungsabkommen abgezogen. Wird das Feld ‚Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung‘nicht korrekt ausgefüllt, hat dies einen direkten Einfluss auf die Berechnungen im Rahmen der Jungarbeitnehmerverpflichtung.

Das LfA gibt keine Arbeitskarten mehr aus. Der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter untersuchen, zu welcher Kategorie der Jugendliche gehört.