Teilweiser Ausgleich der Arbeitgeberkosten Jahresurlaub für die Gleichsetzung Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt durch Corona
Es wurde ein teilweiser Ausgleich für die Kosten vorgesehen, die sich aus der Gleichsetzung der Kurzarbeitstage aufgrund höherer Gewalt durch Corona in Bezug auf das Urlaubsgeld für Angestellte ergeben (Gesetz vom 20. Dezember 2020 - B.S. vom 30. Dezember 2020).
Die Berechnung wird vom LSS durchgeführt und der Ausgleichsbetrag wird dem Arbeitgeber im Laufe des 2. Quartals mitgeteilt. Dieser Betrag wird von den für das 2. Quartal 2021 geschuldeten Beträgen in Abzug gebracht. Das nicht ausgeschöpfte Guthaben wird auf die Folgequartale 2021 vorgetragen, sofern Beiträge geschuldet werden.
Die Berechnung geschieht folgendermaßen:
- Pro Arbeitgeber wird ein ‚Ausgleichsprozentsatz‘ auf
Grundlage eines ‚Leistungsbruchsdurchschnitts‘
µ(Corona) ermittelt. Dazu werden die
Kurzarbeitstage aufgrund höherer Gewalt durch Corona
(Leistungscode 77) von jedem einzelnen Angestellten in Bezug
auf seine Gesamtleistung im 2. Quartal 2020
festgestellt und deren Summe proratisiert:
- < 0,10 ergibt als Ausgleichsprozentsatz 0 %,
- >= 0,10 und < 0,20 = 33 %,
- >= 0,20 und < 0,50 = 66 % und
- >= 0,50 = 100 %;
- Anschließend wird dieser ‚Ausgleichsprozentsatz‘ auf die Summe der ‚Leistungsbrüche‘ der einzelnen Angestellten des Arbeitgebers für das 2., 3. und 4. Quartal 2020 angewandt, um auf diese Weise die ‚Gewichtung‘ des Arbeitgebers zu ermitteln.
- Auf dieser Basis wird der Anteil des Arbeitgebers an der gesamten 'Gewichtung' aller Arbeitgeber festgestellt.
- Zum Schluss wird der Ausgleichsbetrag auf Grundlage der 'relativen Gewichtung' des Arbeitgebers für die Verteilung der vorgesehenen Gelder berechnet.