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Die freiwilligen Feuerwehrleute und die freiwilligen Sanitäter

 

Eine spezielle Ausschlussregelung ist - auf der Grundlage von Artikel 17quater des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 - auf die folgenden Personen anwendbar:

  • die freiwilligen Feuerwehrleute und die freiwilligen Sanitäter einer Hilfeleistungszone;
  • die freiwilligen Sanitäter-Krankenwagenfahrer eines vom Minister der Volksgesundheit anerkannten Rettungsdienstes, die im Besitz eines Brevet sind, das von einem Aus- und Fortbildungszentrums für Sanitäter ausgestellt wurde;
  • die Freiwilligen des Katastrophenschutzes.

Die Entschädigungen für ‚außerordentliche‘ Leistungen, die die freiwilligen Feuerwehrleute, die Freiwilligen des Katastrophenschutzes und die freiwilligen Sanitäter bei den Organisationen erbringen, bei denen sie angestellt sind, sind immer von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit, ungeachtet der Höhe der Entschädigung. 

Als ‚außerordentliche‘ Leistungen werden betrachtet:

  • die Aufträge und Aufgaben der zivilen Sicherheit, ausgeführt durch die freiwilligen Feuerwehrleute und die Freiwilligen des Katastrophenschutzes und angegeben in der Anlage des Königlichen Erlasses vom 10.06.2014, insbesondere
    • Spalte 1 und Punkt 6 für freiwillige Feuerwehrleute;
    • Spalte 2 und die Punkte 5 und 6 für die Freiwilligen des Katastrophenschutzes;
  • die Leistungen der medizinischen Soforthilfe, verrichtet durch freiwillige Sanitäter, die freiwilligen Feuerwehrleute oder die Freiwilligen des Katastrophenschutzes;
    • dies betrifft die sofortige, angepasste Hilfe für alle Personen, deren Gesundheitszustand sich aufgrund eines Unfalls, einer plötzlichen Erkrankung oder einer plötzlichen Komplikation einer Erkrankung nach Meldung über ein einheitliches Rufsystem ein sofortiges Eingreifen verlangt, wodurch die Hilfeleistung, der Transport und die Aufnahme in einen angepassten Krankenhausdienst gesichert wird.

Die Entschädigungen für „nicht außerordentliche“ Leistungen sind befreit, sofern sie einen Betrag von 785,95 EUR pro Quartal (nicht indexiert) nicht überschreiten. Der indexierte Betrag der Entschädigungen, der von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist, entspricht 1.191,26 EUR/Quartal ab dem 4. Quartal 2022.

 

Vorhergehende Quartale

  • 1.078,95 EUR vom 1. Quartal 2018 bis zum 3. Quartal 2018 (alle Kategorien);
  • 1.100,49 EUR vom 4. Quartal 2018 bis zum 1. Quartal 2020 (alle Kategorien);
  • 1.122,49 EUR vom 2. Quartal 2020 bis zum 3. Quartal 2021 (alle Kategorien).
  • 1.144,97 EUR für das 4. Quartal 2021 (alle Kategorien).
  • 1.167,84 EUR für das 1. Quartal 2022 (alle Kategorien).

Wenn der Höchstbetrag von 1.191,26 EUR überschritten wird, werden persönliche und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialen Sicherheit auf den Gesamtbetrag der Entschädigungen für ‚nicht außerordentliche‘ Leistungen geschuldet und nicht nur auf den Teil, der über dem Schwellenbetrag liegt.

 

Eine Person, die operationelle Leistungen erbringt und über einen Arbeitsvertrag, eine statutarische Anstellung oder einen Dienstleistungsvertrag an eine Hilfeleistungszone, einen anerkannten Rettungsdienst oder den Katastrophenschutz gebunden ist, kann bei derselben Organisation keine Leistungen als freiwilliger Feuerwehrmann, freiwilliger Sanitäter oder Freiwilliger des Katastrophenschutzes mehr erbringen. Stellt das LSS eine Kumulierung fest, unterliegen alle Entschädigungen Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Berufstätigkeit. 

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen - DmfA - Freiwillige Feuerwehrleute und freiwillige Sanitäter

Die freiwilligen Feuerwehrleute, freiwilligen Sanitäter und die Freiwilligen des Katastrophenschutzes, die eine Entschädigung von mehr als 785,95 EUR pro Quartal erhalten (nicht indexierter betrag), werden mit dem Arbeitnehmercode 015 (Handarbeiter) oder 495 (Geistesarbeiter) und dem Code Status ‚VA‘ (freiwillige Sanitäter und Freiwillige des Katastrophenschutzes) oder ,B' (freiwillige Feuerwehrleute) angegeben.

in der DmfA wird auf der Ebene der ‚Beschäftigungszeile‘ die ‚durchschnittliche Anzahl der Wochenstunden‘ (Q) für jedes Quartal auf der Grundlage der ‚nicht außerordentlichen‘ Leistungen bestimmt. Da sich die Dauer der ‚nicht außerordentlichen Leistungen‘ in jedem Quartal unterscheidet, muss in jedem Quartal im Laufe des Quartals eine neue Beschäftigungszeile mit einem Anfangs- und Enddatum angelegt werden.

Im Block ‚Leistungen‘ werden die Stunden und Tage der ‚nicht außerordentlichen‘ Leistungen, für die die Entschädigungen beitragspflichtig sind, mit dem Leistungscode 1 angegeben. Die Stunden und Tage der „nicht außerordentlichen“ Leistungen, für die die Vergütungen befreit sind, werden nicht angegeben.

Die Entschädigungen der freiwilligen Feuerwehrleute und der freiwilligen Sanitäter werden angegeben mit:

  • dem Lohncode 21 = (befreite) Entschädigungen für ‚nicht außerordentliche‘ Leistungen, sofern der Höchstbetrag nicht überschritten wird;
  • dem Lohncode 1 = (beitragspflichtige) Entschädigungen für ‚nicht außerordentliche‘ Leistungen, sofern der Höchstbetrag nicht überschritten wird.