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Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit (MRA)

Diese Angabe müssen Sie nur in den folgenden Fällen ausfüllen:

1 = Gesetzliche Systeme zur kollektiven Neuverteilung der Arbeit, bei denen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistungen mit entsprechendem Lohnverlust einschränken. Es betrifft hier nur die kollektive Arbeitszeitverkürzung und die Viertagewochenregelung vor dem 01.10.2001, die mit den Ermäßigungscodes 1331, 1333 und 1341 gemeldet wurden (die Codes sind nicht mehr anwendbar). Dieses System gilt nur für den Privatsektor. In bestimmten Fällen wurde vorgesehen, dass diese Arbeitnehmer einen Betrag mit dem Ziel erhalten, den Lohnverlust gegenüber früheren Leistungen teilweise auszugleichen. Diese Beträge müssen als ein separates Lohnelement angegeben werden (siehe Lohncode 5 bei der Besprechung der Meldung der Bezahlung);

2 = Systeme, vorgesehen durch den KAA Nr. 42 vom 02. Juni 1987 zur Einführung neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen. (Die Arbeitnehmer, die in den sog. Hansenne-Experimenten beschäftigt sind (K. E. Nr. 179 vom 30.12.1982) dürfen Sie hier nicht angeben);

3 = Vollzeitlaufbahnunterbrechung; nur Regelungen mit Beteiligung des LfA oder der Flämischen Subventionsstelle für Beschäftigung und Sozialwirtschaft (WSE-VL)* sind anzugeben;

4 = Teilzeitlaufbahnunterbrechung; nur Regelungen mit Beteiligung des LfA oder der Flämischen Subventionsstelle für Beschäftigung und Sozialwirtschaft sind anzugeben;

5 = Angepasste Arbeit mit Lohnverlust, d. h. wenn der Arbeitnehmer tatsächliche Arbeitsleistungen erbringt, für die er einen verringerten Lohn in Bezug auf den Lohn erhält, den er normalerweise erhalten müsste (beispielsweise bei Arbeitswiederaufnahme nach einer Krankheit mit Erlaubnis des beratenden Arztes); dies gilt sowohl für eine Verringerung des Stundenlohns als auch für eine Verringerung der Anzahl der zu leistenden Tage (Stunden) oder eine Kombination von beiden;

6 = Halbzeitfrühpension;

7 = Verringerung der Leistungen im öffentlichen Sektor gemäß dem Gesetz vom 10.04.1995 (freiwillige Viertagewoche, vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit)oder dem Gesetz vom 19.07.2012 (Viertagewoche nur für vertragliche Arbeitnehmer). Für die statutarischen Arbeitnehmer muss der Code 506 oder 514 verwendet werden.

8 = Urlaub für vorübergehende teilzeitliche Leistungen für Vertragspersonal im öffentlichen Sektor - unbezahlte teilzeitliche Abwesenheit; nur die Systeme, für die keine Intervention des LfA oder der Flämischen Subventionsstelle für Beschäftigung und Sozialwirtschaft vorgesehen ist, dürfen angegeben werden.

* WSE (VL) = Abteilung für Arbeit und Sozialwirtschaft der Flämischen Region.

Weitere Informationen über die Laufbahnunterbrechung im öffentlichen Dienst Flandern finden Sie auf der Website von Flandern: https://www.vlaanderen.be/vlaams-zorgkrediet.

Verwendung des Leistungscodes 30

Unbezahlte Tage müssen im Prinzip mit dem Leistungscode 30 (Residualleistungscode) angegeben werden, ausgenommen:

  • bei Systemen, für die eine Intervention des LfA oder der Flämischen Subventionsstelle für Beschäftigung und Sozialwirtschaft vorgesehen ist;
  • Tage der Abwesenheit gemäß Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor oder gemäß dem Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitarbeit ab 50 oder 55 Jahre im öffentlichen Sektor;
  • Tage der Abwesenheit im Rahmen einer vorübergehenden teilzeitlichen Leistung für Vertragspersonal im öffentlichen Sektor.

In diesen Fällen beinhaltet die Angabe des MRA-Codes, dass unbezahlte Abwesenheitstage vorliegen.

Verwendung der MRA-Codes 3 und 4

Auch die Anwendung eines Systems der Laufbahnunterbrechung, bei dem im Prinzip eine Beteiligung des LfA vorgesehen ist, aber der Arbeitnehmer dennoch keinen Anspruch hat auf diese Beteiligung, die sich aus den tatsächlichen Umständen (zum Beispiel Kumulierungen) ergibt, fällt unter den MRA-Code 3 oder 4. Dasselbe gilt für die Fortsetzung eines Systems der Laufbahnunterbrechung, für das ursprünglich zwar eine Beteiligung vorgesehen war, jedoch nicht für die vollständige Unterbrechungsperiode.

Seit dem 01. Januar 2015 ist Zeitkredit auch ohne Begründung erhältlich; dafür ist keine LfA-Beteiligung vorgesehen. Dennoch muss auch in dieser Situation der MRA-Code 3 oder 4 verwendet werden. Unter Anwendung des angepassten KAA Nr. 103 wurde der Zeitkredit ohne Begründung ab dem 01. April 2017 abgeschafft. Ab diesem Datum kann dieser nur noch auf Anträge und Verlängerungen angewendet werden, die bereits genehmigt wurden.

Arbeitnehmer, die auf der Grundlage des KAA Nr. 64 in Erziehungsurlaub nehmen, dürfen die MRA-Codes 3 oder 4 nicht verwenden. Für sie müssen die Abwesenheitstage / Perioden mit dem Leistungscode 30 (unbezahlter Urlaub) angegeben werden.

Statutarische Arbeitnehmer

Für statutarische Arbeitnehmer aus dem öffentlichen Sektor müssen die Abwesenheitstage ab 01. Januar 2011 entweder mit einer der neuen Maßnahmen zur Neuverteilung oder mit einem der neuen Leistungscodes anzugeben werden. Dies gilt nicht für:

  • die Situationen, in denen die MRA-Codes 3 oder 4 verwendet werden können;
  • statutarische Arbeitnehmer in einer freiwilligen 4-Tage-Woche oder einer Halbzeitfrühpensionierung in Anwendung des Gesetzes vom 10. April 1995. Sie werden weiterhin mit dem MRA-Code 7 angegeben.

Für statutarische Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors kann der Verlust der Beteiligung des LfA oder der Flämischen Subventionsstelle für Beschäftigung und Sozialwirtschaft eine Änderung ihres administrativen Standes zur Folge haben (wenn zum Beispiel der Urlaub für Laufbahnunterbrechung in Inaktivität umgewandelt wird). In diesem Fall sind die MRA-Codes 3 und 4 für die überarbeitete Periode zu ersetzen durch den MRA-Code 510.

Für ‚zeitweilige statutarische Arbeitnehmer‘ (Statut = TS) im Bildungssektor und ‚statutarische Praktikanten‘ (Statut = SS), die keiner Pensionsregelung des öffentlichen Sektors unterworfen sind, kann die Reorganisationsmaßnahme MRA-Code 502 (Urlaub für verringerte Leistungen aus sozialen oder familiären Gründen oder Urlaub aus zwingenden familiären Gründen) anwendbar sein.

 

Wenn für einen Arbeitnehmer zwei Regelungen zur „Neuverteilung der Arbeitszeit“ gleichzeitig anwendbar sind, muss chronologisch vorgegangen werden. Für jede Änderung der Situation wird eine neue Beschäftigungszeile begonnen. Auf dieser neuen Zeile wird nur der „neue“ Zustand wiedergegeben.

Beispiel

Ein Vollzeitarbeitnehmer arbeitet in einer Regelung gemäß dem KAA Nr. 42. Er wird krank und nach einer Periode der Vollzeitarbeitsunfähigkeit darf er die Arbeit mit Erlaubnis des beratenden Arztes teilweise wieder aufnehmen. Bis zum Zeitpunkt der Arbeitswiederaufnahme werden seine Leistungen (und die Periode der vollständigen Arbeitsunfähigkeit) auf einer Beschäftigungszeile angegeben, auf der im Feld „Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeit“ die Angabe „KAA 42“ erwähnt wird. Sobald er die Arbeit wieder aufnimmt, wird eine neue Beschäftigungszeile begonnen, auf der im Feld „Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeit“ nur „angepasste Arbeit“ (Code 5) erwähnt wird. Wenn er die Arbeit nachträglich wieder voll aufnimmt, wird wieder eine Beschäftigungszeile begonnen, auf der im Feld „Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeit“ die Angabe „KAA 42“ erwähnt wird.