Ähnliche zusätzliche Leistungen
Das Gesetz über Arbeitsverträge geht von der Vermutung aus, dass jeder, der für die Person, an die er durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, ähnliche Leistungen in Erfüllung eines Werkvertrags erbringt, für die Gesamtheit seiner Leistungen durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist.
Es handelt sich hier um eine unwiderlegbare Vermutung, d. h. eine Vermutung, von der das Gegenteil nicht bewiesen werden kann.