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Gleichzeitige Beschäftigung auf dem Hoheitsgebiet zweier Länder

Der Arbeitnehmer fällt unter das Gesetz zur Sozialen Sicherheit von jedem Land betreffend die dort ausgeführten Tätigkeiten. Der/die Arbeitgeber muss/müssen seinen/ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Einrichtungen der Sozialen Sicherheit von jedem Land nachkommen, in dem er/sie seinen/ihre Arbeitnehmer beschäftigt/beschäftigen.

Es bestehen bilaterale Verträge, wobei im Falle mehrerer Aktivitäten (Lohnempfänger) das Aufenthaltsland befugt ist: Albanien, Israel, Kosovo, Mazedonien, Moldawien, Tunesien und Türkei.