Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Sonderbeiträge Arbeitsunfälle

Betroffene Arbeitgeber

Dieser Sonderbeitrag wird von Arbeitgebern geschuldet, die dem Gesetz vom 10.04.1971 über Arbeitsunfälle unterliegen.

Betroffene Arbeitnehmer

Der Sonderbeitrag wird für Arbeitnehmer geschuldet, für die der Grundbeitrag „Arbeitsunfälle“ geschuldet wird.

Höhe des Beitrags

Dieser Beitrag beträgt 0,02 % der Bruttolöhne der Arbeitnehmer (erhöht auf 108 % für Handarbeiter).

Zu erledigende Formalitäten

Es sind keine besonderen Formalitäten zu erledigen. Der Sonderbeitrag ist im Prozentsatz der Grundbeiträge enthalten.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Sonderbeitrag für Arbeitsunfälle

In der DmfA ist der Sonderbeitrag für Arbeitsunfälle in den globalen Beitragssatz für Sozialversicherungsbeiträge für alle betroffenen Arbeitnehmer integriert.

Dennoch handelt es sich um einen spezifischen Beitrag und nicht um eine einfache Beitragserhöhung.

Deshalb:
• wird dieser Beitrag nicht für die Berechnung des Lohnmäßigungsbeitrags berücksichtigt,
• wird dieser Beitrag nicht für die Festlegung der Obergrenze der Ermäßigungen und für die Berechnung der Ermäßigungen berücksichtigt. Dies führt dazu, dass der Beitragssatz für die Ermäßigungen für wissenschaftliche Forschung unverändert bleiben.