Zusatzpension vertragliche Personalmitglieder im öffentlichen Sektor und Beitrag 8,86 %
Öffentliche Verwaltung, Regionalbehörden und der Föderalstaat können für ihre vertraglichen Personalmitglieder im Rahmen des zweiten Pensionspfeilers eine Zusatzpensionsregelung organisieren. Hierzu schließen sie einen Vertrag mit einer Versicherung oder richten einen Organismus für die Finanzierung von Pensionen (OFP) ein, an den die Pensionsbeiträge für den Aufbau der Zusatzpension bezahlt werden.
Der Sonderbeitrag von 8,86 % auf Zahlungen des Arbeitgebers/Organisators für die außergesetzlichen Pensionen wird auf den Beitrag für die Zusatzpension der vertraglichen Personalmitglieder des öffentlichen Sektors geschuldet.
Der von Bi-Ethias für die örtliche Verwaltungen eingerichtete zweite Pensionspfeiler wurde am 31. Dezember 2021 in ganz Belgien abgeschafft.
Flämische provinziale und lokale Verwaltungen
Für die flämischen provinzialen und lokalen Verwaltungen zieht das LSS ab dem ersten Quartal 2022 den Beitrag für die Gruppenversicherung „Prolocus“, die von der VVSG (Vereniging van Vlaamse Steden en Gemeenten) für den Aufbau der Zusatzprension eingerichtet wird, sowie den Sonderbeitrag von 8,86 %. Anschließend überweist es die Pensionsbeiträge an den OFP Prolocus.
Die lokale Polizei, als Teil des integrierten Polizeidienstes, folgt der föderalen Regelung des zweiten Pensionspfeilers.
Wallonische und Brüsseler provinziale und lokale Verwaltungen
Die UVCW (L'Union des Villes et Communes de Wallonie asbl) und Brulocalis (Association de la Ville et des Communes de la Région de Bruxelles-Capitale asbl) befassen sich ebenfalls mit der Schaffung eines neuen Zusatzpensionsplans für die wallonischen bzw. Brüsseler lokalen Verwaltungen.
Föderale Zusatzpensionsregelung
Ab dem 1. Juli 2019 wird der Föderalstaat für sein vertragliches Personal einen zweiten Pensionspfeiler einrichten. Der FÖD BOSA (Beleid en Ondersteuning - Stratégie et Appui) fungiert als „Organisator“. Ursprünglich betraf es vertragliches Personal
- der FÖD, ÖPD und den Einrichtungen, die von ihnen abhängen;
- Zivilpersonal der Landesverteidigung
- Einrichtungen für öffentlichen Nutzen (ION) und Öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit (OESS)
- gerichtlicher Stand
- direkt angeworbene Personalmitglieder der Politikzellen (Kabinette)
- Integrierter Polizeidienst
- Belgisches Institut für Postdienste und Telekommunikation (BIPT)
- Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden (Fedasil)
In der Zwischenzeit haben sich auch andere föderale öffentliche Einrichtungen angeschlossen.
Das LSS zieht hier nicht die Beiträge für den Aufbau der Zusatzpension ein. Der FÖD BOSA ist als Organisator in erste Linie für die Finanzierung des Kapitalaufbaus und für die Zahlung des geschuldeten Sonderbeitrags von 8,86 % an das LSS verantwortlich.
Zusätzliche Informationen 2
Zusätzliche Informationen DmfA - Föderale Zusatzpensionsregelung
Die Arbeitnehmer der betreffenden Arbeitgeber, die mit den nachfolgenden Parameters angegeben sind, fallen in den Anwendungsbereich der föderalen Zusatzpensionsregelung:
- Arbeitgeberkategorie des öffentlichen Sektors anders als 232
- Arbeitnehmerkennzahl 0XX oder 4XX (vertragliche Arbeitnehmer)
- das Feld „Eingabe pensioniert“ enthält den Wert „0“ (nicht pensioniert)
Jeder betroffene Arbeitgeber muss einmal pro Jahr den Block
90172 „Zweiter
Pensionspfeiler - Information“ ausfüllen.
Eine beschränkte Anzahl Personalmitglieder fällt ebenso wenig in den Anwendungsbereich, wird aber nicht automatisch ausgeschlossen. Diese müssen im Feld 01013 „Befreiung - Zusatzpensionsregelung“ im Block 90313 „Beschäftigung - Informationen“ angegeben werden.
Zusätzliche Informationen DmfA – Zusatzpensionsregelung „Prolocus“
Der Beitrag für den zweiten Pensionspfeiler, der von OFP Prolocus für die flämischen provinzialen und örtlichen Verwaltungen organisiert wird, wird über die DmfA für die Arbeitgeber erhoben, die diesem Zusatzpensionsplan angeschlossen sind.
Der Beitrag wird in der DmfA mit der Arbeitnehmerkennzahl Beitrag 803 angegeben. Dieser Beitrag umfasst die Prämie zur Finanzierung der Zusatzpension und den Sonderbeitrag von 8,86 % auf diese Prämie.
Die Art des Beitrags variiert je nach dem vom Arbeitgeber gewählten Prozentsatz des Beitrags zur Finanzierung des zweiten Pensionspfeilers:
- Art Beitrag 0 = 1 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
- Art Beitrag 1 = 2 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
- Art Beitrag 2 = 2,5 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
- Art Beitrag 3 = 3 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
- Art Beitrag 4 = 3,5 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
- Art Beitrag 5 = 4 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
- Art Beitrag 6 = 5 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
- Art Beitrag 7 = 6 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
- Art Beitrag 8 = 8 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
- Art Beitrag 9 = 10% + Sonderbeitrag von 8,8 6%
Der gewählte Prozentsatz kann sich am ersten Tag des Quartals ändern.
Die Zugehörigkeit zu diesem Pensionsplan und der gewählte
Beitragssatz sind im Arbeitgeberrepertorium eingetragen.
Der Beitrag wird für die folgenden Arbeitnehmerkennzahlen
eingezogen: 012, 015, 021, 024, 481, 484, 492, 495.
Der Beitrag wird nicht erhoben für Arbeitnehmer, die in der
Zone 00053 „Status des Arbeitnehmers“ im Block 90015
„Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ mit dem Code „TW“
(Arbeitnehmer, die auf der Grundlage von Artikel 60 § 7 des
ÖSHZ-Gesetzes beschäftigt sind), "SP" (Berufsfeuerwehrleute),
"B" (Freiwillige Feuerwehr) oder "VA" (Freiwillige Sanitäter)
angegeben sind. Der Beitrag wird auch nicht für die
Arbeitnehmer erhoben, die mit der Arbeitgeberkategorie 772
(Ärzte in der Ausbildung) angegeben sind.
Einige wenige andere Personalmitglieder fallen ebenfalls nicht
in den Anwendungsbereich des zweiten Pensionspfeilers, können
jedoch nicht aufgrund der Kategorie des Arbeitgebers, der
Anzahl der Beschäftigten oder des Arbeitnehmerstatus
ausgeschlossen werden. Sie sind durch den Code „1“ im
Feld 01013 „Befreiung von der Zusatzprensionsregelung für
Vertragsangestellte“ im Block 90313 „Beschäftigung -
Informationen“ gekennzeichnet.