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Prämie für den Ausgleich von LSS-Beiträgen des 3. Quartals 2020 – Zulieferer-Update 25.01.2021

Maßnahme für die Zulieferer von Arbeitgebern, die auf der Grundlage der Ministeriellen Erlasse vom 28.10.2020 und 01.11.2020 schließen mussten.

Um die finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise zu mildern, hat die Regierung neue Maßnahmen ergriffen, um Arbeitgeber in bestimmten, stark betroffenen Sektoren zu unterstützen. So wurde z. B. eine Entschädigungsregelung für Zulieferer von Unternehmen erarbeitet, die aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und 01. November 2020 verpflichtend schließen mussten. Diese Regelung sieht eine Entschädigung in Höhe der fälligen Netto-Arbeitgebergrundbeiträge und des Arbeitgebersolidaritätsgrundbeitrags für Studierende entweder für das 1. Quartal 2020 oder für das 3. Quartal 2020 vor, wobei der günstigste der beiden Beträge zuerkannt wird.

Ein königlicher Erlass, der diese Angelegenheit regelt, wurde am 16. Dezember 2020 unterzeichnet.

 

I. Anwendungsbereich und Bedingungen der Maßnahme

Diese Maßnahme gilt

  • für Arbeitgeber im Privatsektor,
  • die am Ende des 3. Quartals, d. h. am 30. September 2020, noch tätig sind.
  • die Zulieferer von Unternehmen sind, die aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und 01. November 2020 schließen mussten. Es muss eine direkte Verbindung zwischen dem Zulieferer und dem Unternehmen, das verpflichtend schließen musste, bestehen, um diese Maßnahme in Anspruch nehmen zu können. Arbeitgeber, die an Zulieferer eines Unternehmens liefern, das zur Schließung gezwungen war, können von dieser Maßnahme nicht profitieren.

Begriff des Zulieferers im Rahmen der Maßnahme

Um diese Maßnahme in Anspruch nehmen zu können, müssen die Arbeitgeber im Jahr 2019 einen Umsatz von mindestens 20 % mit Waren und/oder Dienstleistungen erzielt haben, die an die Unternehmen geliefert wurden, die aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und 1. November 2020 zur Schließung gezwungen waren. Unternehmen, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen haben, müssen einen Umsatz von mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen erzielen, die an die oben genannten Unternehmen geliefert werden, die für die Öffentlichkeit geschlossen sind.

Arbeitgeber, die die Prämie beantragen, müssen dem LSS Nachweise darüber zur vorlegen, dass sie im Jahr 2019 bzw. 2020 mindestens 20 % ihres Umsatzes an Unternehmen liefern, die zu einer Schließung für die Öffentlichkeit gezwungen waren.

Unternehmen, deren direkter Zulieferer man sein muss, sind die Unternehmen, die aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und 1. November 2020 zur Schließung gezwungen waren und die zu den folgenden Sektoren gehören:

  • Einrichtungen des Gaststättengewerbes (PK 302) und andere Imbiss- und Schankstätten, mit Ausnahme von Hotels, Ferienhäusern und Großküchen für Wohn-, Schul-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaften, die ausgeschlossen sind, da sie nicht zwingend für die Öffentlichkeit geschlossen wurden;
  • Diskotheken, Tanzlokale u. ä.;
  • Unternehmen, die zum Sektor der Organisation von Kongressen und Messen gehören;
  • Unternehmen aus der „Unterhaltungsbranche“;
  • Unternehmen, die zur Filmvorführbranche gehören;
  • Vergnügungs- und Themenparks
  • Kasinos;
  • Erlebnis- und Tierparks, historische Stätten und Gebäude und Museen;
  • Unternehmen, die dem Sportsektor angehören;
  • Fahrschulen;
  • Werkstätten, Autohandel und Autowaschanlagen unter der Bedingung, dass sie für die Öffentlichkeit geschlossen werden mussten;
  • Unternehmen, die zum Einzelhandelssektor gehören;
  • Unternehmen, die zu den Friseur- und Kosmetiksektoren gehören
  • Wellness-Zentren;
  • Tattoo- und Piercing-Studios;
  • Unternehmen, die zum Tierpflegesektor gehören;
  • Unternehmen des außerschulischen Bildungssektors und Vereine, sofern sie für die Öffentlichkeit schließen mussten.

 

Es gibt 3 Kategorien von Arbeitgebern, für die diese Maßnahme gilt.

Kategorie 1: Mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber, die eine periodische Mehrwertsteuererklärung einreichen

Diese Arbeitgeber sind berechtigt, die Maßnahme in Anspruch zu nehmen, wenn sie die folgenden 2 Bedingungen erfüllen:

  • Im Jahr 2019 einen Umsatz erzielt haben, der zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultierte, die an die Unternehmen geliefert wurden, die aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und vom 1. November 2020 zur Schließung gezwungen waren, oder, für Unternehmen, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen haben, in 2020 einen Umsatz erzielt haben, der zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultiert, die an die oben genannten Unternehmen geliefert wurden, die für die Öffentlichkeit geschlossen sind.
  • und im 2.  Quartal 2020 eine effektive Verringerung von mindestens 65 % des Umsatzes, die in Feld 2 der periodischen Umsatzsteuererklärungen gemäß Artikel 53 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 des Umsatzsteuergesetzbuchs einzutragen sind, im Vergleich zu dem Umsatz aus denselben Umsätzen, die in den periodischen Umsatzsteuererklärungen für das 2.  Quartal 2019 oder das 1.  Quartal 2020 einzutragen sind, aufweisen,
    • oder im 4. Quartal 2020 eine effektive Verringerung von mindestens 65 % des Umsatzes, die in Feld 2 der periodischen Umsatzsteuererklärungen gemäß Artikel 53 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 des Umsatzsteuergesetzbuchs einzutragen sind, im Vergleich zu dem Umsatz aus denselben Umsätzen, die in den periodischen Umsatzsteuererklärungen für das 4. Quartal 2019 oder das 3. Quartal 2020 einzutragen sind, aufweisen,

Kategorie 2: Mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber, die keine periodische Mehrwertsteuererklärung einreichen

Dies betrifft

  • kleine Unternehmen, die sich für die Befreiungsregelung entschieden haben, wenn ihr Jahresumsatz 25.000,00 EUR nicht übersteigt
  • Unternehmen, die unter die Sonderregelung fallen
  • Unternehmen, die Teil einer Umsatzsteuereinheit sind, die die Umsatzsteuererklärungen für die gesamte Einheit ausführt.

Diese Arbeitgeber sind berechtigt, die Maßnahme in Anspruch zu nehmen, wenn sie die folgenden 2 Bedingungen erfüllen:

  • Im Jahr 2019 einen Umsatz erzielt haben, der zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultiert, die an die Unternehmen geliefert wurden, die aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und vom 1. November 2020 zur Schließung gezwungen waren, oder, für Unternehmen, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen haben, in 2020 einen Umsatz erzielt haben, der zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultiert, die an die oben genannten Unternehmen geliefert wurden, die für die Öffentlichkeit geschlossen sind
  • und im 2.   Quartal 2020 eine effektive Verringerung von mindestens 65 % der beim LSS gemeldeten Lohnmasse im Vergleich zum 2.   Quartal 2019 oder dem 1.  Quartal 2020 einzutragen sind, aufweisen,
    • oder im 4. Quartal 2020 im Vergleich zum 4. Quartal 2019 oder zum 3. Quartal 2020.

Kategorie 3: Nicht mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber

Diese Arbeitgeber sind berechtigt, die Maßnahme in Anspruch zu nehmen, wenn sie die folgenden 2 Bedingungen erfüllen:

  • Im Jahr 2019 einen Umsatz erzielt haben, der zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultierte, die an die Unternehmen geliefert wurden, die aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und vom 1. November 2020 zur Schließung gezwungen waren, oder, für Unternehmen, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen haben, in 2020 einen Umsatz erzielt haben, der zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultiert, die an die oben genannten Unternehmen geliefert wurden, die für die Öffentlichkeit geschlossen sind.
  • und im 2.   Quartal 2020 eine effektive Verringerung von mindestens 65 % der beim LSS gemeldeten Lohnmasse im Vergleich zum 2.   Quartal 2019 oder dem 1.  Quartal 2020 einzutragen sind, aufweisen,
    • oder im 4. Quartal 2020 im Vergleich zum 4. Quartal 2019 oder zum 3. Quartal 2020.

 

 

II. Verfahren

Schritt 1: Beantragung der Prämie beim LSS über eine Online-Anwendung

Kategorie 1: Mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber, die eine periodische Mehrwertsteuererklärung einreichen

Um die Maßnahme in Anspruch nehmen zu können, müssen diese Arbeitgeber einen Antrag beim LSS über eine Online-Anwendung einreichen, in welchem sie angeben,

  • dass ihr Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultierte, die an die Unternehmen geliefert wurden, die aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und vom 1. November 2020 zur Schließung gezwungen waren, oder, für Unternehmen, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen haben, dass ihr Umsatz in 2020 zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultierte, die an die oben genannten Unternehmen geliefert wurden, die für die Öffentlichkeit geschlossen sind
  • und dass ihr Umsatz im 2.  Quartal 2020 im Vergleich zum 2.  Quartal 2019 oder zum 1.  Quartal 2020 um mindestens 65 % gesunken ist,
    • oder im 4. Quartal 2020 im Vergleich zum 4. Quartal 2019 oder zum 3. Quartal 2020.

Kategorie 2: Umsatzsteuerpflichtige Arbeitgeber, die keine regelmäßige Umsatzsteuererklärung abgeben, und Kategorie 3: nicht umsatzsteuerpflichtige Arbeitgeber

Um die Maßnahme in Anspruch nehmen zu können, müssen diese Arbeitgeber einen Antrag beim LSS über eine Online-Anwendung einreichen, in welchem sie angeben,

  • dass ihr Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultierte, die an die Unternehmen geliefert wurden, die aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober 2020 und vom 1. November 2020 zur Schließung gezwungen waren, oder, für Unternehmen, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen haben, dass ihr Umsatz in 2020 zu mindestens 20 % aus Waren und/oder Dienstleistungen resultierte, die an die oben genannten Unternehmen geliefert wurden, die für die Öffentlichkeit geschlossen sind
  • und dass im 2.  Quartal 2020 die beim LSS gemeldete Lohnmasse um mindestens 65 % im Vergleich zum 2.  Quartal 2019 oder dem 1.  Quartal 2020 gesunken ist,
    • oder im 4. Quartal 2020 im Vergleich zum 4. Quartal 2019 oder zum 3. Quartal 2020.

Das FSC und die Dienstleister können diesen Antrag für die Arbeitgeber stellen, für die sie dem LSS als Beauftragter für die DmfA bekannt sind.

HinweisHinweis

Die Anträge, die auf dem Rückgang des Umsatzes oder der Lohnsumme von mindestens 65 % des 2. Quartals 2020 und/oder des 4. Quartals 2020 gegenüber dem vorherigen Quartal oder dem entsprechenden Quartal 2019 basieren, müssen bis spätestens 15. Februar 2021 beim LSS eingereicht werden. Das LSS prüft die Anträge sowohl auf Basis des 2. Quartals 2020 als auch auf Basis des 4. Quartals 2020.

 

Schritt 2: Senden einer Empfangsbestätigung für den Antrag

Arbeitgeber, die einen Antrag auf die „Zulieferer“-Prämie beim LSS eingereicht haben, erhalten eine elektronische Übersicht über ihren Antrag in ihrem elektronischen Postfach.

Arbeitgeber, für die der Mandatar den Antrag gestellt hat, erhalten eine elektronische Übersicht über den Antrag in ihrem elektronischen Postfach.

 

Schritt 3: Berechnung der Höhe der Prämie

Nach Prüfung der Bedingungen für die Gewährung der Prämie berechnet das LSS den Betrag für die Arbeitgeber, die Anspruch darauf haben.

Die Prämie entspricht der Höhe der fälligen Netto-Arbeitgeberanteile und dem Arbeitgeber-Solidaritätsbeitrag für Studierende entweder für das 1. Quartal 2020 oder das 3. Quartal 2020, wobei der günstigere der beiden Beträge zuerkannt wird.

Die Prämie wird für alle Arbeitnehmer und Studenten der betreffenden Arbeitgeber berechnet, mit Ausnahme der Flexi-Jobs und der spezifischen Arbeitnehmer, die nicht in der DmfA angegeben wurden, wie z. B. Freiwillige.

Mit Netto-Grundarbeitgeberbeitrag ist der Grundarbeitgeberbeitrag, einschließlich des Lohnmäßigungsbeitrags und abzüglich der strukturellen Ermäßigungen und Zielgruppenermäßigungen, gemeint.

Sind nicht im Anwendungsbereich enthalten:

  • die Arbeitnehmerbeiträge
  • die besonderen Arbeitgeberbeiträge wie u. a.:
    • der Beitrag zur Regelung des Jahresurlaubs der Handarbeiter;
    • der Beitrag 1,60 % oder 1,69 %
    • der Beitrag Risikogruppen
    • die Beiträge zum Fonds für Betriebsschließungen
    • die Beiträge zum Fonds für Existenzsicherheit
    • die Beiträge für den 2. Pensionspfeiler

Unter Arbeitgeber-Solidaritätsbeitrag, geschuldet für Studenten, wird der vom Arbeitgeber gezahlte Teil des Solidaritätsbeitrags (5,42 %) verstanden.

Die Höhe der Prämie wird in 4 gleichzeitigen Schritten berechnet:

  • Schritt 1: Berechnung des Betrages auf Basis der Daten des 1.  Quartals 2020
    Dieser Betrag entspricht
    • dem Betrag der Netto-Grundarbeitgeberbeiträge für das 1. Quartal 2020,
    • zuzüglich des Solidaritätsarbeitgeberbeitrags, der für die Studenten im 1. Quartal 2020 geschuldet wird
  • Schritt 2: Berechnung des Betrages auf Basis der Daten des 3.  Quartals 2020
    Dieser Betrag entspricht
    • dem Betrag der Netto-Grundarbeitgeberbeiträge für das 3. Quartal 2020,
    • zuzüglich des Solidaritätsarbeitgeberbeitrags, der für die Studenten im 3. Quartal 2020 geschuldet wird
  • Schritt 3: Vergleich der 2 Beträge
    • Der höhere der beiden Beträge wird berücksichtigt.
  • Schritt 4: Möglicher Vergleich der Höhe der Prämie, die Arbeitgebern gewährt wird, die gemäß den Ministeriellen Erlassen vom 28. Oktober 2020 und 1. November 2020 zwangsweise schließen mussten oder von den Corona-Maßnahmen stark betroffen waren (Prämie „Schließung“), mit der Höhe der Prämie, die auf der Grundlage des vorliegenden Memorandums gewährt wird (Prämie „Zulieferer“).
    • Wenn der Arbeitgeber bereits eine Prämie „Schließung“ erhalten hat und er auch Anspruch auf die Prämie „Zulieferer“ hat, vergleicht das LSS die beiden Beträge.
    • Die Höhe der Prämie „Zulieferer“ ist gleich der Differenz zwischen der Premiere „Schließung“ und der berechneten Prämie „Zulieferer“.

Arbeitgeber können nur einmal Anspruch auf diese Prämie erheben. Wird die Prämie aufgrund der Angabe des Umsatzrückgangs oder der Lohnsumme des 2. Quartals zuerkannt, dann wird diese Prämie gewährt. Sie wird jedoch nicht ein zweites Mal gewährt, wenn der Arbeitgeber einen Antrag auf der Grundlage des Umsatz- oder Lohnrückgangs im 4. Quartal stellt, auch wenn es tatsächlich einen Umsatz- oder Lohnrückgang im 2. und 4. Quartal gab.

 

Schritt 4: Benachrichtigung des Arbeitgebers über den Anspruch auf die Prämie und deren Höhe

Das LSS teilt den Arbeitgebern mit, ob sie aufgrund der oben genannten Bedingungen Anspruch auf die Prämie haben, und wenn ja, wie hoch diese ist. Arbeitgeber, die sich dafür entschieden haben, ihre Dokumente nur über ihre e-Box Enterprise zu erhalten (Opt-in), erhalten diese Informationen nur elektronisch über eine E-Mail in ihrer e-Box. Die anderen Arbeitgeber erhalten diese Informationen auch in Papierform.

 

Schritt 5: Zahlung der Prämie auf das Konto des Arbeitgebers beim LSS

Für Arbeitgeber, die aufgrund des Rückgangs ihres Umsatzes oder ihrer Lohnsumme im 2. Quartal 2020 Anspruch auf die Prämie haben, wird das LSS den Betrag der Prämie so schnell wie möglich auf das Konto des Arbeitgebers beim LSS einzahlen.

Die Prämie wird zunächst für die Zahlung der Beiträge für das 1. Quartal 2021 und dann für alle weiteren fälligen Beträge verwendet. Sie wird gemäß Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zunächst auf die älteste Schuld angerechnet. Falls nachträglich noch ein Saldo übrig bleibt, kann der Arbeitgeber dessen Auszahlung beantragen. Wenn der Arbeitgeber keine Zahlung verlangt, wird der Restbetrag für die nächsten fälligen Beträge an das LSS verwendet.

Für Arbeitgeber, die aufgrund des Rückgangs ihres Umsatzes oder ihrer Lohnsumme im 4. Quartal 2020 Anspruch auf die Prämie haben, wird das LSS den Betrag der Prämie so schnell wie möglich auf das Konto des Arbeitgebers beim LSS einzahlen.

Die Prämie wird zunächst für die Zahlung der Beiträge für das 2. Quartal 2021 und dann für alle weiteren fälligen Beträge verwendet. Sie wird gemäß Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zunächst auf die älteste Schuld angerechnet. Falls nachträglich noch ein Saldo übrig bleibt, kann der Arbeitgeber dessen Auszahlung beantragen. Wenn der Arbeitgeber keine Zahlung verlangt, wird der Restbetrag für die nächsten fälligen Beträge an das LSS verwendet.