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Corona-Pandemie - Konsumscheck

 

Ab dem 01. August 2021 haben Unternehmen die Möglichkeit, eine einmalige Corona-Prämie zu gewähren. Der Gesetzgeber sieht diese Möglichkeit für Arbeitgeber vor, die während der Krise gute Ergebnisse erzielt haben. Die Entscheidung über die Gewährung der Prämie liegt bei den Parteien des Arbeitsverhältnisses.

Auch Studenten, die den Solidaritätsbeitrag entrichten, und Arbeitnehmer, die nicht mehr im Dienst sind, können Anspruch haben.

Um gleichzeitig die Wirtschaftsbelebung zu unterstützen, wird die Prämie in Form von Schecks auf Papier oder über ein elektronisches Medium gewährt. Die Gewährung der Corona-Prämie ist an das frühere System der Konsumschecks angelehnt. Es wird davon ausgegangen, dass die elektronische Corona-Prämie dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt, zu dem die Gutschrift auf dem Corona-Prämienkonto eingeht, überreicht wird. Das Corona-Prämienkonto ist eine Datenbank, in der die Corona-Prämie gespeichert und von einem anerkannten Emittenten für die Corona-Prämie verwaltet wird.

Die Corona-Prämie entspricht dem Lohnbegriff, es sei denn, dass sie gleichzeitig alle unten stehenden Bedingungen erfüllt. Die Corona-Prämie, die als Ersatz für oder zur Umsetzung von Lohn, Prämien, Sachvorteilen oder anderen Vorteilen gewährt werden, für die eventuell Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden, entspricht stets dem Lohnbegriff.

Auf die Corona-Prämie muss ein Sonderbeitrag geleistet werden.

 

Corona-Prämie

 

Zu den erforderlichen Vereinbarungen

 Die Gewährung der Corona-Prämie muss in einem Tarifvertrag festgehalten worden sein, der auf Branchen- oder Unternehmensniveau geschlossen wurde. Wenn ein solcher Vertrag aufgrund des Fehlens einer Gewerkschaftsvertretung nicht geschlossen werden kann oder wenn es sich um eine Personalkategorie handelt, für die derartige Verträge nicht üblich sind, kann die Gewährung durch einen schriftlichen individuellen Vertrag geregelt werden. In diesem Fall darf der Betrag der Corona-Prämienschecks den durch einen Tarifvertrag im selben Unternehmen gewährten Höchstbetrag nicht überschreiten.

Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern, die unter einen Branchentarifvertrag fallen, eine beitragsfreie Zulage gewähren. Es gelten die normalen Bedingungen, nämlich:

  • In Unternehmen mit einer Gewerkschaftsdelegation ist ein Unternehmenstarifvertrag obligatorisch,
  • andernfalls muss es in eine individuelle Vereinbarung aufgenommen werden, in der keine willkürlichen Unterscheidungen zwischen den Arbeitnehmern gemacht werden dürfen (dies gilt auch für individuelle Vereinbarungen, wenn kein Branchentarifvertrag vorliegt).

 Insgesamt können Corona-Prämienschecks vom Arbeitgeber nur bis zu einem Höchstbetrag von 500,00 EUR pro Arbeitnehmer gewährt werden.

 

Über die Daten

Die Entscheidung über die Gewährung und das Entstehen des Anspruchs auf die Corona-Prämie muss vor dem 1. Januar 2022 getroffen werden und in einem bis spätestens 31. Dezember 2021 abgeschlossenen Tarifvertrag oder Einzelvertrag enthalten sein. Es reicht aus, wenn der Tarifvertrag bis spätestens 31. Dezember 2021 unterzeichnet wird, die Hinterlegung beim FÖD BASK kann nach dem 31. Dezember 2021 (jedoch so bald wie möglich) erfolgen

Andere Formalitäten, wie die Entscheidung, dass die Corona-Prämienschecks elektronisch ausgestellt werden, und die eigentliche Ausstellung der Corona-Prämienschecks können bis spätestens 31. März 2022 erfolgen.

 

Bestimmungen im Vertrag

Das jeweilige KAA, individuelle Abkommen oder der jeweilige Rechtsakt legt für den Papierträger den maximalen Nennwert des Corona-Prämienschecks fest, wobei ein Höchstbetrag von 10,00 EUR pro Scheck gilt.

 

Auf den Namen des Arbeitnehmers, Verwendung und Gültigkeitsdauer

Die Corona-Prämienschecks werden auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die betreffende Gewährung und der Gesamtbetrag der Corona-Prämie und Corona-Prämienschecks auf dem individuellen Konto des Arbeitnehmers gemäß den Regeln über das Führen von Sozialdokumenten vermerkt sind. Sie können nur eingelöst werden:

 

  • in Gaststätten,
  • in Einzelhandelsgeschäften, die bei gleichzeitiger physischer Anwesenheit des Verbrauchers in der Niederlassungseinheit dem Verbraucher Waren oder Dienstleistungen anbieten, einschließlich Reparaturdienstleistungen, bei denen der Verbraucher die zu reparierende Ware selbst in das Geschäft bringt und abholt,
  • in Wellness-Zentren, darunter Saunen, Solarien, Whirlpools, Dampfbäder und Hammams,
  • in Schönheitssalons, nichtmedizinischen Fußpflegesalons, Nagelstudios, Massagesalons, Friseursalons, Tattoo- und Piercingstudios,
  • in Fahrschulen
  • für Aktivitäten, die unter der paritätischen Kommission für touristische Attraktionen (PK 333) aufgeführt sind, wie Vergnügungsparks, Zoos, Schlösser und Museen,
  • in Kinos und anderen Einrichtungen, die zum Kultursektor gehören und von der zuständigen Behörde anerkannt, zugelassen oder subventioniert werden,
  • und auf Bowlingbahnen, in Schwimmbädern und Fitnesszentren, sowie in Sportvereinen, für die ein Verband besteht, der von den Gemeinschaften anerkannt oder subventioniert wird, oder die zu einem der nationalen Verbände gehören.

Auf den Papierschecks wird, zusammen mit dem Ausstellungsdatum, deutlich der 31. Dezember 2022 als spätestes Gültigkeitsdatum vermerkt und dass sie nur in den oben genannten Einrichtungen, Vereinen und Gaststätten eingelöst werden dürfen.

 Bei allen Corona-Prämienschecks, die nicht auf diese Weise ausgestellt werden, handelt es sich um Löhne.

 

Umtausch in Geld

Schecks können weder ganz noch teilweise gegen Geld eingetauscht werden.

Betrag

 Der Gesamtbetrag der vom Arbeitgeber gewährten Corona-Prämie darf pro Arbeitnehmer und Jahr nicht mehr als 500,00 EUR betragen.

Kontrolle vor der Nutzung

Vor der Nutzung der elektronischen Corona-Prämienschecks kann der Arbeitnehmer den Restbetrag und die Gültigkeitsdauer der Corona-Prämienschecks überprüfen, die gewährt, aber noch nicht eingelöst wurden.

 

Zur Ausgabe in elektronischer Form

 Legt ein Branchentarifvertrag nur den Betrag fest, muss ein Unternehmen auch einen Unternehmenstarifvertrag/individuellen Vertrag abschließen, um die Gewährung elektronisch vornehmen zu können. Da es sich auch um eine Modalität handelt, sollten sie auch nicht vor dem 1. Januar 2022 geschlossen werden. Tut ein Unternehmen dies nicht, können die Corona-Prämienschecks nur in Papierform ausgestellt werden.

 Für die Gewährung in Papierform sieht die Gesetzgebung keine Notwendigkeit für einen Unternehmenstarifvertrag/individuelle Vereinbarungen vor.

 Wenn der Branchentarifvertrag jedoch neben dem Betrag auch vorsieht, dass die Ausgabe in elektronischer Form erfolgen muss, es sei denn, ein Unternehmen entscheidet sich für eine Ausgabe in Papierform, ist dies ausreichend. Es ist also nicht erforderlich, dass ein Unternehmen einen weiteren Unternehmenstarifvertrag/individuelle Vereinbarungen abschließt, um das Gleiche zu bestimmen, was für dieses Unternehmen bereits zwingend gilt.

Anerkannter Aussteller

Die Corona-Prämienschecks in elektronischer Form können nur von einem Aussteller zur Verfügung gestellt werden, der gemeinsam vom Minister der Sozialen Angelegenheiten, dem Minister der Beschäftigung, dem für Selbstständigen zuständigen Minister und dem Minister der Wirtschaft anerkannt wird.

 Die elektronischen Corona-Prämienschecks, die von einem Aussteller herausgegeben wurden, dessen Zulassung widerrufen wurde oder abläuft, gelten bis zum Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer. 

Diebstahl oder Verlust der Karte

Die Benutzung der elektronischen Corona-Prämienschecks darf für den Arbeitnehmer keine Unkosten verursachen, außer bei Diebstahl oder Verlust unter den Bedingungen, die durch kollektives Arbeitsabkommen auf sektorieller oder Unternehmensebene festzulegen sind, oder durch die Arbeitsordnung, wenn die Gewährung durch ein individuelles schriftliches Abkommen geregelt ist.

Auf keinen Fall dürfen die Kosten des Ersatzträgers im Falle von Diebstahl oder Verlust den Nennwert eines Mahlzeitschecks überschreiten, wenn die Verwaltung sowohl elektronische Mahlzeitschecks als auch elektronische Corona-Prämienschecks ausstellt. Wenn der Arbeitgeber nur elektronische Corona-Prämienschecks gewährt, dürfen die Kosten des Ersatzträgers nicht mehr als 5,00 Euro betragen.

Öffentlicher Sektor

Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor können für ihre Beamten (sowohl für vertragliche, als auch statutarische Beamte) unter denselben Bedingungen wie Arbeitgeber, die unter das Gesetz vom 05. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsverträge und paritätischen Kommissionen fallen, unter denselben Zuweisungsbedingungen Corona-Prämienschecks sozialversicherungsbefreit anwenden. Im Falle des öffentlichen Sektors muss die Gewährung der Corona-Prämie Gegenstand von Verhandlungen innerhalb des zuständigen Verhandlungsausschusses gewesen sein.

Konsumscheck – Corona-Maßnahme

Zur Unterstützung des Gaststätten-, Kultur- und Sportsektors sowie des Einzelhandels, die von einem längeren Lockdown-Zeitraum betroffen waren, erhielten Arbeitgeber im Laufe des Jahres 2020 die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern Konsumschecks auszuteilen, die von der Abgabenpflicht für die Soziale Sicherheit (und den Steuern) befreit sind.

Konsumschecks in Sektoren, die deren Gewährung nach einem Finanzierungsbeschluss der finanzierenden Föderalbehörde oder des finanzierenden Gliedstaats im Zeitraum vom 01. November 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 beschlossen haben, konnten bis einschließlich 30. Juni 2021 gewährt werden. Es handelte sich um eine einmalige Solidaritätsprämie laut dem Konsumschecksystem für das Personal der föderalen Gesundheitssektoren. Die Zuteilungsmodalitäten entsprachen denen der Corona-Prämie.

Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten und Verlängerung der Gültigkeitsdauer

Ab dem 01. August 2021 werden die Verwendungsmöglichkeiten erweitert und entsprechen denen für die Corona-Prämie. Die Gültigkeit der Konsumschecks, die noch bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst werden können, wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.