Stipendiaten
Dies betrifft:
- Berechtigte für ein Doktorandenstipendium, das in Anwendung der Steuergesetzgebung von Steuern befreit ist, und Berechtigte für ein Postdoktorandenstipendium, sofern diese Stipendien entweder durch eine von Privatpersonen eingerichtete universitäre Einrichtung oder durch eine universitäre Einrichtung einer Gemeinschaft bewilligt werden. Für beide Typen von Anstalten gilt, dass Artikel 1 des Erlasses der Französischen Gemeinschaft vom 05.09.1994 zur Regelung akademischer Studien und akademischer Grade oder Artikel 3 des Erlasses der Flämischen Gemeinschaft vom 12.06.1991 betreffs der Universitäten der Flämischen Gemeinschaft auf sie anwendbar sein muss.
- Berechtigte für ein Doktorandenstipendium oder Postdoktorandenstipendium, das durch das Collège Interuniversitaire pour les Sciences du Management / Interuniversitair College voor Doctorale Studiën in de Managementswetenschappen vergeben wird;
- Forschungspraktikanten und Aspiranten des Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung und Berechtigte für ein besonderes Doktorandenstipendium oder ein Postdoktorandenstipendium, das durch diesen Fonds vergeben wird;
- Berechtigte für einen Forschungsauftrag seitens des Vlaams Instituut voor de Bevordering van het Wetenschappelijk-Technologisch Onderzoek in de Industrie;
- Berechtigte für ein Spezialisationsstipendium, Forschungsstipendium oder Reisestipendium, das durch das Instituut tot Aanmoediging van het Wetenschappelijk Onderzoek in de Nijverheid en de Landbouw (Institut zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung in Industrie und Landwirtschaft) oder seine Rechtsnachfolger gewährt wird Für diese Kategorie ist die Unterwerfung nicht erforderlich, wenn sie aufgrund einer anderen Berufstätigkeit als Lohnempfänger unter das Gesetz fallen (1994 hat das Instituut voor de Aanmoediging van Innovatie door Wetenschap en Technologie in Vlaanderen die Tätigkeiten des IWONL übernommen);
- Berechtigte für ein Doktorandenstipendium oder ein
Postdoktorandenstipendium, das in Anwendung der
Steuergesetzgebung von der Steuer befreit ist und vergeben wird
durch:
- Generalarchiv des Königreichs Belgien und Staatsarchive in den Provinzen;
- Königliche Bibliothek von Belgien;
- Belgisches Institut für Raumaeronomie;
- Königliches Naturwissenschaftliches Institut von Belgien;
- Königliches Institut für das Kunsterbe;
- Königliches Meteorologisches Institut von Belgien;
- Königliches Museum für Zentralafrika;
- Königliche Museen für Kunst und Geschichte;
- Forschungs- und Studienzentrum für die Geschichte des Zweiten Weltkriegs;
- Königliche Museen für Schöne Künste von Belgien;
- Königliche Sternwarte von Belgien;
- Belgischer Geologischer Dienst;
- Zentrum für Agrarwissenschaftliche Forschung von Gembloux;
- Zentrum für Agrarwissenschaftliche Forschung von Gent;
- Zentrum für Agrarwirtschaft;
- Nationaler botanischer Garten von Belgien;
- Königliches Museum der Armee und Kriegsgeschichte;
- Landesinstitut für Kriminalistik;
- Sciensano.
Für jede dieser Kategorien ist das genannte Institut oder die genannte Einrichtung der Arbeitgeber. Personen, die Anspruch auf andere Stipendien haben, werden nur beim LSS gemeldet, wenn sie für ihre Leistungen durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind.
Zusätzliche Informationen 2
Zusätzliche Informationen DmfA - Ausländische Stipendiaten
Ausländische Stipendiaten
Die Berechtigten für ein Doktoranden- oder Postdoktorandenstipendium, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung des Rates der Europäischen Union fallen oder nicht in den Anwendungsbereich eines durch Belgien mit einem Drittland abgeschlossenen Vertrages über die soziale Sicherheit fallen, sind begrenzt beitragspflichtig.
Ihre Beitragspflicht beschränkt sich auf folgende Regelungen:
- Kranken- und Invaliditätsversicherung (Sektor Entschädigungen und Sektor Gesundheitspflege)
- Jahresurlaub
- Arbeitsunfälle
- Berufskrankheiten
Ihre Arbeitgeber schulden den Lohnmäßigungsbeitrag für die Kategorien, in denen er zu zahlen ist.
Im öffentlichen Sektor fallen die Stipendiaten in Bezug auf
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unter die Gesetzgebung für
Arbeitnehmer (Regelung des privaten Sektors).
Für diese Stipendiaten müssen die öffentlichen Arbeitgeber zur
Absicherung gegen dieses Risiko einen Versicherungsvertrag mit
einer anerkannten Versicherungsgesellschaft abschließen und
einen Arbeitgeberbeitrag von 0,30 % an den FEDRIS zahlen, sowie
einen besonderen Arbeitgeberbeitrag von 0,02 % für
Arbeitsunfälle und einen Beitrag von 1 % für Berufskrankheiten.
Diese ausländischen Stipendiaten werden im Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ mit der spezifischen Arbeitnehmerkennzahl 498 Typ0 angegeben.
Zusätzliche Informationen DmfA - Stipendiaten
Stipendiaten
Die Stipendiaten mit Anspruch auf eine Doktoratsbörse oder Postdoktoratsbörse, die bei einem der vorgenannten Arbeitgeber beschäftigt sind, sind allen Regelungen unterworfen, die für die Kategorie vorgesehen sind, zu der der Arbeitgeber gehört, ausgenommen der Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsregelungen im öffentlichen Sektor.
Ihre Arbeitgeber schulden den Lohnmäßigungsbeitrag für die Kategorien, in denen er zu zahlen ist.
Im öffentlichen Sektor fallen die Stipendiaten in Bezug auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unter die Gesetzgebung für Arbeitnehmer (Regelung des privaten Sektors).
Für diese Stipendiaten müssen die öffentlichen Arbeitgeber zur Absicherung gegen dieses Risiko einen Versicherungsvertrag mit einer anerkannten Versicherungsgesellschaft abschließen und einen Arbeitgeberbeitrag von 0,30 % an den FEDRIS zahlen, sowie einen besonderen Arbeitgeberbeitrag von 0,02 % für Arbeitsunfälle und einen Beitrag von 1 % für Berufskrankheiten.
Ab dem 2. Quartal 2020 werden diese Stipendiaten im Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ mit der spezifischen Arbeitnehmerkennzahl 488 Typ 0angegeben.