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Einbehaltungen von Ergänzungsentschädigungen System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie oder Ergänzungsentschädigungen für ältere Arbeitnehmer

Neben dem Sonderbeitrag konventionelle SAB, SAEA und dem Ausgleichsbeitrag SAB ist auch eine persönliche Einbehaltung auf den Gesamtbetrag der Ergänzungen und die Zahlung an den Arbeitnehmer vorzunehmen. Ab 01.04.2010 sind auch diese Beträge dem LSS und nicht mehr dem LfA und FPD zu überweisen

BETROFFENE ARBEITGEBER/SCHULDNER

Grundsätzlich gilt diese Maßnahme für alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die ein SAB, eine Halbzeitfrühpension oder ein SAEA beanspruchen können. Der Anwendungsbereich gilt parallel zu den Sonderbeiträgen.

BETROFFENE ARBEITNEHMER

Die Einbehaltungen werden für alle Arbeitnehmer im SAB, in der Halbzeitfrühpension oder im SAEA, geschuldet. Der Anwendungsbereich gilt parallel zu den Sonderbeiträgen.

HÖHE DER EINBEHALTUNGEN

Für die Ergänzungsentschädigungen wird eine soziale Einbehaltung eingeführt, die sich nach einem festgelegten Prozentsatz in Bezug auf den Gesamtbetrag der Sozialleistungen und der Ergänzungsentschädigungen richtet:

  • 6,5 % für Arbeitnehmer in einem SAB und einem SAEA
  • 4,5 % für den Halbzeit-Frühpensionierten (läuft Ende November 2011 aus)

Berechnung:

Die Einbehaltung erfolgt auf die Ergänzungen und wird für einen theoretischen Monat berechnet. Das ist der Prozentanteil der Summe des theoretischen Bruttomonatsbetrags der Sozialleistungen und des theoretischen Bruttomonatsbetrags der Ergänzungen. Daraufhin wird überprüft, ob die Einbehaltung nicht begrenzt werden muss, um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer zu wenig erhält. Anschließend multipliziert man die dadurch erhaltenen Einbehaltungen mit der Anzahl der Monate, die von der Meldung abgedeckt werden. Bei einer monatlichen Zahlung bis zur gesetzlichen Pension oder zum Ende der Periode der Laufbahnunterbrechung oder des Zeitkredits entsprechen die monatlichen Leistungen und Ergänzungsentschädigungen den theoretischen Monatsbeträgen, wobei die Anzahl der Monate eines vollständigen Quartals gleich 3 ist.

Wenn die Zahlungen nicht monatlich bis zur gesetzlichen Pension erfolgen, sind daher mehrere Regeln zu beachten. Es gelten folgende Grundsätze:

  • Die Sonderbeiträge und die Einbehaltung für die vollständige Periode werden über die Perioden der effektiven Zahlung der Ergänzungsentschädigungen verteilt, wobei die Anzahl Monate der jeweiligen Meldung angegeben wird. Bei einer reinen Kapitalisierung aller Ergänzungen ist dies daher die Anzahl der Monate bis zum gesetzlichen Pensionsalter.
  • Für die neuen Arbeitslosen SAB und SAEA werden die Ergänzungen pro Monat erneut berechnet für die Periode von der ersten Zahlung bis zum Pensionsantritt und die Einbehaltungen werden über die gesamte Periode berücksichtigt.

Für die Bestimmung der Sozialleistungen wird der theoretische Monatsbetrag der Sozialleistungen verwendet:

  • Bei einem Vollarbeitslosen in Vollzeit oder einem Halbzeitfrühpensionierten: Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes x 26
  • Bei einem freiwillig Vollarbeitslosen in Teilzeit: Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes x Q / S x 6 x 4,33
  • Bei einer halbzeitlichen Laufbahnunterbrechung, einem Zeitkredit oder einer Leistungsverringerung: Monatsbetrag der Unterbrechungszulage

Die Tagesbeträge werden dem LSS vom LfA und den Schuldnern von den Zahlstellen überwiesen.

Für die Bestimmung der Ergänzungsentschädigungen wird der theoretische Bruttomonatsbetrag wie folgt ermittelt:

  • Wenn die Ergänzungsentschädigung SAB oder SAEA monatlich oder in kürzeren Abständen ab der ersten Zahlung der Ergänzungsentschädigung bis zum Monat gezahlt wird, in dem der Begünstigte das gesetzliche Pensionsalter erreicht, entspricht der Bruttomonatsbetrag dem Bruttobetrag der für den Monat gezahlten Entschädigungen.
  • Wenn die Ergänzungsentschädigung SAB oder SAEA mit einer anderen Periodizität gezahlt wird, indem der Gesamtbetrag der Ergänzungsentschädigungen, der für die vollständige zu berücksichtigende Periode geschuldet werden, durch die Anzahl der Monate ab dem ersten Monat der Zahlung der Ergänzungsentschädigung bis zum Monat, in dem der Arbeitnehmer das Alter von 65 Jahren erreicht, geteilt wird.
  • Wenn die Ergänzungsentschädigungen während der Periode der Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder Leistungsverringerung monatlich oder mit einem kürzeren Intervall bezahlt wird, entspricht der Bruttomonatsbetrag dem Bruttomonatsbetrag der vor dem Monat ausgezahlten Entschädigungen;
  • Wenn die Ergänzungsentschädigungen während der Periode der Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder Leistungsverringerung mit einer anderen Periodizität gezahlt werden, indem der Gesamtbetrag der Ergänzungsentschädigungen, der für die vollständige zu berücksichtigende Periode geschuldet wird, durch die Anzahl der begonnenen Kalendermonate geteilt wird, die in der maximalen Periode enthalten sind, für die eine Unterbrechungszulage beim LfA beantragt wurde.

Die dadurch berechnete Einbehaltung vom SAB oder SAEA darf nicht dazu führen, dass der übrige Gesamtbetrag der Leistungen der sozialen Sicherheit und Ergänzungsentschädigungen weniger als 938,50 EUR/Monat beträgt für Berechtigte ohne Familienlast bzw. 1.130,44 EUR/Monat für Berechtigte mit Familienlast (Grenzbetrag pro Kalendermonat). Daher muss die berechnete Einbehaltung jeweils mit diesem Grenzbetrag verglichen und erforderlichenfalls beschränkt oder annulliert werden. Auch wenn keine Einbehaltungen möglich sind, muss eine Meldung erfolgen. Bei der Halbzeit-Frühpension werden diese Grenzbeträge halbiert.

Für SAEA, die nicht monatlich bis ins Pensionsalter gezahlt werden, sind bei der Berechnung des theoretischen Monatsbetrags nur die ab 50 Jahre gezahlten Ergänzungsentschädigungen zu berücksichtigen.

Grenzbeträge nach Indexierung und unter Anwendung des Neubewertungskoeffizienten:

(in EUR)

in Vollzeit, mit Familienlast

in Vollzeit, ohne Familienlast

in Halbzeit, mit Familienlast

in Halbzeit, ohne Familienlast

Grundbetrag 1.130,44 938,50 565,22 469,25

ab 01.09.2021

1.845,95 1.532,53 922,97 766,26
ab 01.01.2022 1.887,72 1.567,20 943,86 783,60
ab 01.03.2022 1.925,58 1.598,63 962,79 799,31
ab 01.05.2022 1.964,07 1.630,59 982,04 815,29

Bei zu viel erhaltenen Einbehaltungen zahlt das LSS diese zurück und der Schuldner der Ergänzungsentschädigung ist in diesem Fall verpflichtet, diese dem Begünstigten der Ergänzungsentschädigungen zurückzuerstatten.

Falls der Begünstigte der Ergänzungsentschädigungen es versäumt, den Schuldner über seine geänderte familiäre Situation oder seinen geänderten Beschäftigungsstatus zu informieren, darf der Schuldner der Ergänzungsentschädigungen die geschuldeten Einbehaltungen dennoch zurückfordern.

 

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Berechnung der Einbehaltung - Indexierung

Indexierung

Bei einer Indexierung im Laufe eines Quartals ist im Feld 00829 „Begriff Anpassung der Beträge“ der Wert „1“ Indexierung im zweiten Block Beiträge Ergänzungsentschädigung einzutragen, in dem die indexierten Beträge enthalten sind. Dies ermöglicht eine ordentliche Kontrolle auf der Grundlage der neuen indexierten Schwellenwerte.

Jährliche Neubewertung

 

Der Nationale Arbeitsrat hat für das Jahr 2022 den anzuwendenden Neubewertungskoeffizienten für die Anpassung der Beträge der gewährten Zusatzentschädigungen festgelegt auf 1,0026. Dieser Koeffizient gilt auch für die Neubewertung der auf die Berechnung der Einbehaltung anwendbaren Schwellenwerte.

Berechnungsformel

Die Berechnungsformel für die Einbehaltung ändert sich je nach Betrag der monatlichen Ergänzungsentschädigung und hinsichtlich der Frage, ob die Sozialleistungen bestimmte Beträge in Abhängigkeit der zugrunde gelegten Art von Schwellenwert unterschreiten oder überschreiten.

Dadurch ergibt sich:

X = die Summe aus der Ergänzungsentschädigung und der Sozialleistung für einen Monat
A = der anwendbare Schwellenwert in Abhängigkeit der Familiensituation und der Arbeitsregelung für das SAB oder das SAEA
B = der Betrag X, sobald die Einbehaltung vollständig ist

  • Wenn X ≤ A => keine Einbehaltung
  • Wenn A < X > B => Einbehaltung = X - A
  • Wenn X ≥ B => Vollständige Einbehaltung = X x 6,5 % (oder 4,5 %)

Die Werte A und B variieren je nach Indexierung, Neubewertungskoeffizient und Beitragssatz.

Für ein SAB oder SAEA in Vollzeit:

 Mit Familienlast (Schwellenwert 1)

Ab

 Keine Einbehaltung unter

(A)

Vollständige Einbehaltung von 6,5 %
ab
(B)

01.01.2010

1505,13

1609,78

01.09.2010

1535,27

1642,00

01.01.2011

1538,95

1645,94

01.05.2011

1569,64

1678,76

01.02.2012

1601,08

1712,39

01.12.2012

1633,14

1746,67

01.01.2013

1637,06

1750,87

01.01.2016

1639,68

1753,67

01.06.2016

1672,48

1788,75

01.06.2017

1705,91

1824,50

01.01.2018

1712,05

1831,07

01.09.2018

1746,22

1867,61

01.01.2020

1768,57

1891,52

01.03.2020

1803,94

1929,35

01.01.2021

1809,71

1935,52

01.09.2021

1845,95 1974,28

01.01.2022

1887,72 2018,95

01.03.2022

1925,58 2059,44

01.05.2022

1964,07 2100,61

Ohne Familienlast (Schwellenwert 2)

Ab

Keine Einbehaltung unter
(A)

Vollständige Einbehaltung von 6,5 %
ab
(B)

01.01.2010

1249,57

1336,44

01.09.2010

1274,59

1363,20

01.01.2011

1277,65

1366,47

01.05.2011

1303,14

1393,73

01.02.2012

1329,23

1421,64

01.12.2012

1355,84

1450,10

01.01.2013

1359,10

1453,58

01.01.2016

1361,27

1455,90

01.06.2016

1388,51

1485,04

01.06.2017

1416,26

1514,72

01.01.2018

1421,35

1520,16

01.09.2018

1449,73

1550,51

01.01.2020

1468,29

1570,36

01.03.2020

1497,65

1601,76

01.01.2021

1502,44

1606,89

01.09.2021

1532,53 1639,07

01.01.2022

1567,20 1676,15

01.03.2022

1598,63 1709,76

01.05.2022

1630,59 1743,95

 Für einen Teilzeitfrühpensionierten:

Mit Familienlast (Schwellenwert 3)

Ab

Keine Einbehaltung unter
(A)

Vollständige Einbehaltung von 4,5 %
ab
(B)

01.01.2010

752,57

788,03

01.09.2010

767,63

803,80

01.01.2011

769,47

805,73

01.05.2011

784,82

821,80

01.02.2012

800,54

838,26

01.12.2012

816,57

855,05

01.01.2013

818,53

857,10

01.01.2016

819,84

858,47

01.06.2016

836,24

875,64

01.06.2017

852,95

893,14

01.01.2018

856,02

896,36

01.09.2018

873,11

914,25

01.01.2020

884,29

925,96

01.03.2020

901,97

944,47

01.01.2021

904,86

947,50

01.09.2021

922,97 966,46

01.01.2022

943,86 988,34

01.03.2022

962,79 1008,16

01.05.2022

982,04 1028,31

Ohne Familienlast (Schwellenwert 4)

Ab

Keine Einbehaltung unter
(A)

Vollständige Einbehaltung von 4,5 %
ab
(B)

01.01.2010

624,79

654,23

01.09.2010

637,30

667,33

01.01.2011

638,83

668,93

01.05.2011

651,56

682,26

01.02.2012

664,61

695,93

01.12.2012

677,93

709,87

01.01.2013

679,55

711,57

01.01.2016

680,64

712,71

01.06.2016

694,25

726,96

01.06.2017

708,13

741,50

01.01.2018

710,68

744,17

01.09.2018

724,86

759,02

01.01.2020

734,14

768,73

01.03.2020

748,82

784,10

01.01.2021

751,22

786,62

01.09.2021 766,26 802,37

01.01.2022

783,60 820,52

01.03.2022

799,31 836,97

01.05.2022

815,29 853,71

Für einen Halbzeit-Zeitkredit:

  Mit Familienlast (Schwellenwert 3)

Ab

Keine Einbehaltung unter
(A)

Vollständige Einbehaltung von 6,5 %
ab
(B)

01.01.2010

752,57

804,89

01.09.2010

767,63

820,99

01.01.2011

769,47

822,96

01.05.2011

784,82

839,38

01.02.2012

800,54

856,19

01.12.2012

816,57

873,34

01.01.2013

818,53

875,43

01.01.2016

819,84

876,83

01.06.2016

836,24

894,37

01.06.2017

852,95

912,25

01.01.2018

856,02

915,53

01.09.2018

873,11

933,81

01.01.2020

884,29

945,76

01.03.2020

901,97

964,67

01.01.2021

904,86

967,76

01.09.2021

922,97 987,13

01.01.2022

943,86 1009,48

01.03.2022

962,79 1029,72

01.05.2022

982,04 1050,31

 

Ohne Familienlast (Schwellenwert 4)

Ab

Keine Einbehaltung unter
(A)

Vollständige Einbehaltung von 6,5 %
ab
(B) 

01.01.2010

624,79

668,22

01.09.2010

637,30

681,60

01.01.2011

638,83

683,24

01.05.2011

651,56

696,86

01.02.2012

664,61

710,81

01.12.2012

677,93

725,06

01.01.2013

679,55

726,79

01.01.2016

680,64

727,96

01.06.2016

694,25

742,51

01.06.2017

708,13

757,36

01.01.2018

710,68

760,09

01.09.2018

724,86

775,25

01.01.2020

734,14

785,18

01.03.2020

748,82

800,88

01.01.2021

751,22

803,44

01.09.2021

766,26 819,53

01.01.2022

783,60 838,07

01.03.2022

799,31 854,88

01.05.2022

815,29 871,97