Die Einbehaltung auf das Urlaubsgeld des öffentlichen Sektors - Ausgleichsbeitrag
Es werden ein Ausgleichsbeitrag oder eine Einbehaltung von 13,07 % zu Lasten des Arbeitnehmers auf Urlaubsgelder geschuldet, die Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors im weiten Sinne des Wortes gewährt werden.
Betroffene Arbeitgeber
Die Einbehaltung von 13,07 % wird von den folgenden öffentlichen Diensten geschuldet:
- den föderalen administrativen öffentlichen Dienst, die föderalen öffentlichen Dienste, die Regien, die integrierten Polizeidienste und die Armee;
- die föderalen autonomen öffentlichen Unternehmen;
- die Gerichtshöfe und Gerichte;
- den Staatsrat, den Rechnungshof und den Verfassungsgerichtshof.
- die provinzialen und lokalen Verwaltungen,
Betroffene Arbeitnehmer
Die Einbehaltung wird sowohl für vertragliche als auch für statutarische Beamte geschuldet.
Die Einbehaltung wird ebenfalls auf das Urlaubsgeld von Provinzgouverneuren, Bürgermeistern, Schöffen, Vorsitzenden öffentlicher Zentren für das gesellschaftliche Wohlbefinden und Diener des Kultes geschuldet.
Einige Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen folgen der Reglung des Privatsektors. Handarbeiter werden mit 100 % angegeben.
Betrag der Einbehaltung
Der vom LSS eingenommene Beitrag wird auf 13,07 % festgelegt. Er wird berechnet auf:
- das Urlaubsgeld, das dem LSS gemeldeten vertraglichen und statutarischen Personal gewährt wurde;
- die Kopernikus-Prämie, die einigen vertraglich eingestellten und statutarischen Personalmitgliedern gewährt wurde;
- die Umstrukturierungsprämie, die einigen vertraglich eingestellten und statutarischen Militärpersonen gewährt wurde.
Zu erledigende Formalitäten
Die Einbehaltung muss dem LSS spätestens am letzten Tag des Monats gezahlt werden, der auf das Quartal folgt, in dem das Urlaubsgeld gezahlt wurde. Der für die gesamte Dienststelle einbehaltene Betrag wird in der DmfA global gemeldet und nicht für jeden Arbeitnehmer einzeln gemeldet.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen DmfA - Beitrag Urlaubsgeld im öffentlichen Sektor
In der DmfA wird der Ausgleichsbeitrag für Pensionen, die für das Urlaubsgeld im öffentlichen Sektor geschuldet werden, je Arbeitgeberkategorie im Block 90002 „Nicht an eine natürliche Person gebundener Beitrag“ angegeben mit
- die Arbeitnehmerkennzahl Beiträge 870 für
- das Urlaubsgeld oder die Copernicus-Prämie für die Vertragsangestellten des föderalen öffentlichen Sektors und der lokalen Polizei
- die Umstrukturierungsprämie der vertraglich eingestellten Militärpersonen
- die Arbeitnehmerkennzahl Beiträge 875 für
- das Urlaubsgeld, das eine provinziale oder kommunale Verwaltung den Vertragsangestellten mit der Urlaubsregelung des öffentlichen Sektors gewährt
- Urlaubsgeld, das von das von einer lokalen Polizeibehörde oder einer provinzialen oder lokalen Verwaltung an fest angestellte Mitarbeiter gezahlt wird, deren Pension nicht von der Staatskasse getragen wird und nicht vom Pool der halbstaatlichen Einrichtungen abhängt
- die Arbeitnehmerkennzahl Beiträge 817 für
- das Urlaubsgeld oder die Copernicus-Prämie der statutarischen Personalmitglieder
- die Umstrukturierungsprämie der statutarischen Militärpersonen
- das Urlaubsgeld oder die Copernicus-Prämie der lokalen Mandatsträger
Die Berechnungsgrundlage, die der die Summe des Urlaubsgelds, das der Arbeitgeber gezahlt hat, muss angegeben werden.
Bei Eingabe der DmfA per Webanwendung ist die Berechnungsgrundlage zu den Beiträgen anzugeben, die für das ganze Unternehmen zu zahlen sind, und der Beitrag wird automatisch berechnet.