Föderale Zusatzpension im öffentlichen Sektor - Information
Für eine korrekte Berechnung der föderalen Regelung des zweiten Pensionspfeilers für vertragliche Personalmitglieder müssen einmal jährlich einige Daten gemeldet werden. Diese Daten werden gemeldet:
- in der Meldung des dritten Quartals 2019 für diejenigen, die im dritten Quartal 2019 bereits in Dienst sind
- im ersten Quartal der Meldung für Neubeschäftigungen
- jeweils im 1. Quartal der darauffolgenden Jahre, ausgenommen im Falle einer unbezahlten Abwesenheit im betreffenden Quartal.
Es müssen die folgenden Daten angegeben werden:
- Bezugsjahr und -monat: Jahr und Monat, auf das/den sich die angegebenen Lohnelemente beziehen
- Monatsgehalt: indexiertes tarifliches Monatsgehalt des ersten Monats der Beschäftigung im Kalenderjahr
- monatlicher Gehaltszuschlag und Gratifikation: Summe der Gehaltszuschläge, Gratifikationen und Prämien für Kompetenzentwicklung /1/12 des Betrags auf Jahresbasis) des ersten Monats der Beschäftigung im Kalenderjahr
- monatliche Haushalts- und Standortentschädigung: Haushalts- und Standortentschädigung des ersten Monats der Beschäftigung im Kalenderjahr.
- Sprachrolle.
Und wenn der 1. Monat eine unbezahlte Abwesenheit betrifft?
Im Falle der Wiederaufnahme der Arbeit nach einer Abwesenheitsperiode ist es der Referenzlohn (= Monatslohn + monatlicher Lohnzuschlag und Vergütung + monatliche Haushalts- und Standortentschädigung), der sich auf den Monat der Wiederaufnahme der Arbeit bezieht. Der ‚Wiederaufnahmemonat‘ ist der erste entlohnte Monat des Jahres, nachdem während des/der kompletten vorhergehenden Monats/Monate eine unbezahlte Abwesenheit vorgelegen hat.
Es betrifft hierbei die folgenden Typen Laufbahnunterbrechung 100 %:
- allgemeine Regelung
- für Elternurlaub
- für ärztliche Betreuung
- für Palliativpflege
aber: auch die folgenden unbezahlten Abwesenheiten:
- Elternurlaub 100 %
- Krankheitsurlaub unter Beteiligung der KIV
- Pflegeelternurlaub privater Sektor
- Urlaub für Auftrag.
Darüber hinaus gibt es 3 Ausnahmen für unbezahlte Abwesenheiten, bei denen der Monat der Wiederaufnahme keine Anwendung findet und der Referenzlohn dennoch mit dem Monat Januar verbunden bleibt oder andernfalls dem Einstellungsmonat. Dies betrifft:
- Mutterschaftsurlaub
- Adoptionsurlaub privater Sektor
- Vaterschafts- oder Geburtsurlaub