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Anwendungsbereich

1. Betroffene Personen

Die Dimona-Meldung muss vorgenommen werden für:

  • alle Personen, die auf der DmfA angegeben sind; es handelt sich um
  • Personen, die Dienstleistungen unter einer Aufsicht erbringen und die nicht in der DmfA angegeben werden müssen:
  • alle Personen, die nicht auf der DmfA angegeben sind, aber für die der Arbeitgeber eine erweiterte Dimona ausführen muss; es betrifft nicht sozialversicherungspflichtige Praktikanten für ihre Leistungen im Rahmen einer Ausbildung zu bezahlter Arbeit (also nicht im Rahmen der persönlichen Entwicklung oder Freizeitgestaltung), für die die Arbeitsunfallgesetzgebung für anwendbar erklärt wurde (das sogenannte ‚kleine Statut‘); es geht auch um
    • Lehrlinge von Mittel- und Hochschulen, Universitäten und Praktikanten in einer nicht sozialversicherungspflichtigen Berufsausbildung, die Praktika außerhalb der Schule, Universität oder Bildungseinrichtungen absolvieren müssen,
    • sowie um reglementierte Praktika bei einem Praktikumsgeber, die die Kriterien der alternierenden Ausbildung nicht erfüllen,
    • Praktikanten, die durch einen IBO-, PFI-/CFI- oder FPI-Vertrag (Individuele Beroepsopleiding in Flandern, Plan de Formation Insertion und Contrat Formation-Insertion (Vertrag über eine Einstiegsausbildung) in der Wallonie oder Formation Professionnelle Individuelle en entreprise in der Region Brüssel-Hauptstadt) verbunden sind oder Praktikanten im Rahmen eines Einstiegspraktikums;
  • alle Personen, die nicht in der DmfA angegeben sind, aber für die der Arbeitgeber oder Praktikumsanbieter bestimmte Verpflichtungen in Sachen soziale Dokumente erfüllen oder eine Vorabmitteilung machen muss; es handelt sich dabei um Personen, die nicht der belgischen sozialen Sicherheit unterworfen sind, wie:
    • Arbeitnehmer, die der belgischen sozialen Sicherheit unterliegen und von ihrem Arbeitgeber ins Ausland geschickt wurden (und daher nicht mehr der belgischen sozialen Sicherheit unterliegen);
    • Arbeitnehmer, die ihre Leistungen in mehreren Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums für einen oder mehrere Arbeitgeber erbringen und nicht sind (da sie zum Beispiel nicht in Belgien wohnen);
    • ausländische Praktikanten, die an einen Praktikumsvertrag sui generis gebunden sind, auf dessen Grundlage sie nicht der sozialen Sicherheit unterworfen werden können.

 

2. Ausschlüsse

Nur für die nachfolgend genannten Personengruppen ist keine Dimona erforderlich:

  • Arbeitnehmer, die im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags tätig sind;
  • anderes, nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegendes Hauspersonal;
  • die Arbeitnehmer, die maximal 25 Tage im Lauf eines Kalenderjahres für bestimmte Aufgaben im Hopfen-, Korbweiden- oder Tabakanbau beschäftigt sind:
  • die Freiwilligen;
  • die Künstler mit besonderen geringen Vergütungen;
  • Personen, die Leistungen im Unternehmen erbringen und dazu dem Sozialstatut der Selbständigen unterliegen;
  • geschützte lokale Mandatsträger;
  • Arbeitnehmer, die aus einem im Ausland ansässigen Unternehmen nach Belgien entsendet werden, sofern sie auf Grund eines internationalen Abkommens während ihrer Beschäftigung in Belgien weiterhin einem ausländischen Sozialversicherungssystem unterliegen (in der Regel muss für sie eine Limosa-Meldung vorgenommen werden).