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Zahlung der Urlaubssollmitteilung für das Hotel- und Gaststättengewerbe - Corona-Maßnahme

Der Königliche Erlass vom 25. April 2021 (BS vom 30. April 2021) hatte bereits festgelegt, dass für Arbeitgeber, die der PK 302 (Gaststättengewerbe) angehören, die jährliche Urlaubsabrechnung in Höhe von 10,27 % für ihre Arbeitnehmer erst am 30. September 2021 statt am 31. März 2021 fällig wird.

Das Gesetz vom 4. Juli 2021 (BS vom 13. Juli 2021) sieht nun eine Senkung der Sozialversicherungsbeiträge für das gesetzliche Urlaubssystem für Arbeitnehmer unter der PK 302 vor, sodass für die vier Quartale des Jahres 2020 der Beitragssatz von 15,84 % durch den Beitragssatz von 5,57 % ersetzt wird und der in diesem Beitrag enthaltene Teil, der nur jährlich gezahlt wird, auf 0,00 % festgelegt wird.

Dies bedeutet, dass es im Jahr 2021 keine jährliche Abrechnung für das Urlaubsgeld von Arbeitnehmern unter der PK 302 geben wird. Daher werden für diese Arbeitnehmer keine Sollmitteilungen an die Arbeitgeber verschickt. Sie werden darüber informiert.

Das Meldeverfahren für diese Maßnahme bei der Europäischen Kommission ist noch nicht abgeschlossen.