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Pre-Tracing ausländischer Arbeitskräfte - Update

Zur Erinnerung, um die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu bekämpfen, war jeder Arbeitgeber oder Benutzer, der einen Arbeitnehmer oder Selbstständigen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland vorübergehend für Arbeiten in Belgien in Anspruch nimmt, verpflichtet, eine Reihe von Daten zu erheben und auf dem neuesten Stand zu halten. Wenn ein im Ausland lebender oder wohnender Arbeitnehmer bzw. Selbstständiger ein „Passenger Locator Form“ ausfüllen muss, muss der Arbeitgeber oder Benutzer in Ermangelung eines Nachweises, dass dieses Formular ausgefüllt wurde, sicherstellen, dass vor Aufnahme der Arbeit in Belgien die erforderlichen Schritte unternommen werden (Ministerieller Erlass vom 22. August 2020 - B.S. vom 22. August 2020, erweitert auf alle Sektoren durch den Ministeriellen Erlass vom 12. Januar 2021 - B.S. vom 12. Januar 2021).

Diese Verpflichtung zur Erhebung von Daten im Rahmen des Pretracing gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 22. August 2020 wurde am 30. Juli 2021 durch den Ministeriellen Erlass vom 27. Juli 2021 aufgehoben (B.S. vom 28. Juli 2021).

Zudem sieht Artikel 28, §2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Förderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinschaftlichen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die verarbeitung von Daten in Bezug auf das digitale EU-COVID-Zertifikat, das COVID Safe Ticket, das PLF und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern und Selbständigen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, die Tätigkeiten in Belgien verrichten (Belgisches Staatsblatt vom 23. Juli 2021), die folgenden Regeln im Rahmen des Pretracing vor:

Wenn ein Arbeit- oder Auftraggeber während der COVID-19-Krise zeitweilig einen im Ausland lebenden oder wohnenden Arbeitnehmer bzw. Selbständigen für die Ausführung von Arbeiten in Belgien einsetzt, ist er verpflichtet, ab dem Beginn der Tätigkeiten bis einschließlich vierzehn Tage nach deren Beendigung ein Register mit den folgenden Personendaten zu führen:
  1° die folgenden Identifikationsdaten des im Ausland lebenden oder wohnenden Arbeitnehmers bzw. Selbständigen:
  a) Name und Vornamen;
  b) Geburtsdatum;
  c) ENSS-Nummer;
  2° den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bzw. Selbständigen während seiner Tätigkeiten in Belgien;
  3° die Telefonnummer, unter der der Arbeitnehmer bzw. Selbstständige kontaktiert werden kann;
  4° gegebenenfalls Nennung der Personen, mit denen er bei der Ausübung seiner Tätigkeiten in Belgien zusammenarbeitet.

Ausnahmen:
Diese Verpflichtung gilt nicht für die Beschäftigung von Grenzgängern oder wenn der Aufenthalt des Arbeitnehmers oder Selbstständigen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland in Belgien weniger als 48 Stunden beträgt. Sie gilt auch nicht für die natürliche Person, für die oder in deren Auftrag die Arbeiten zu rein persönlichen Zwecken ausgeführt werden (die Person, die ihr Privathaus renoviert und dabei die Dienste eines Selbstständigen oder eines Unternehmens in Anspruch nimmt, dessen Angestellte nicht in Belgien wohnen).

Die in diesem Register enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Erkennung und Weiterverfolgung von Clustern und gemeinschaftlichen Einrichtungen an derselben Adresse im Rahmen der Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 verwendet werden. Auch diese Daten müssen vom Arbeitgeber oder Nutzer nach vierzehn Kalendertagen ab dem Datum der Beendigung der betreffenden Arbeit vernichtet werden.

Dieses Register muss den Inspektions- und Kontrolldiensten zur Verfügung gestellt werden, die für die Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 und für die Überwachung der Einhaltung der im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegten Verpflichtungen zuständig sind.