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Die Einbehaltung auf das doppelte Urlaubsgeld des Privatsektors

Auf den Teil des gesetzlichen Urlaubsgeldes, der nicht mit normalem Lohn für Urlaubstage übereinstimmt (in der Regel doppeltes Urlaubsgeld genannt; der Teil des gesetzlichen Urlaubsgeldes, der mit dem normalen Lohn für die Urlaubstage übereinstimmt, ist das einfache Urlaubsgeld), wird ein besonderer Arbeitnehmerbeitrag erhoben. Obwohl das doppelte Urlaubsgeld kein Lohn ist, auf dessen Grundlage die „normalen“ Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden, ist der Prozentsatz der Einbehaltung mit dem der durch die Arbeitnehmer geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge identisch (13,07 %).

Dieser besondere Arbeitnehmerbeitrag von 13,07 % wird auch für das Urlaubsgeld bei Beginn oder Wiederaufnahme der Aktivität geschuldet.

Betroffene Arbeitnehmer

Alle Arbeitnehmer, die dem Gesetz über Jahresurlaub für den Privatsektor unterliegen, schulden diesen Beitrag.

Es sind daher ausgeschlossen:

  • entlohnte Sportler;
  • Ärzte in Ausbildung zum Facharzt;
  • Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau;
  • einige Personalmitglieder von Bildungsanstalten;
  • einige Personalmitglieder der Schul- und Berufsberatungsdienste oder der psycho-medizinisch-sozialen Zentren;
  • die meisten Personen, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind.

Einige Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen folgen ebenfalls der Reglung des Privatsektors. Handarbeiter werden mit 100 % angegeben.  

Betrag der Einbehaltung

Diese Einbehaltung beträgt derzeit 13,07 % des Teils des gesetzlichen Urlaubsgeldes, der nicht mit dem normalen Lohn für die Urlaubstage übereinstimmt.

Bemerkungen:
Die Einbehaltung ist nicht für den Teil des gesetzlichen doppelten Urlaubsgeldes erforderlich, der mit dem Lohn ab dem dritten Tag der vierten Kalenderwoche übereinstimmt.

Das doppelte Abgangsurlaubsgeld für einen Angestellten beträgt 7,67 % vom Bruttolohn des laufenden und gegebenenfalls des abgelaufenen Jahres. Der Sonderbeitrag wird auf 6,80 % des Bruttolohns berechnet.

Zu erledigende Formalitäten

Diese Einbehaltung muss dem LSS spätestens am letzten Tag des Monats gezahlt werden, der auf das Quartal folgt, in dem das Urlaubsgeld gezahlt wurde. Der für das gesamte Unternehmen einbehaltene Betrag wird global in der DmfA und nicht für jeden Arbeitnehmer einzeln gemeldet. In der DmfAPPL wird der einbehaltene Betrag vorzugsweise für jeden einzelnen Arbeitnehmer angegeben.

Für Handarbeiter eines privaten Arbeitgebers wird der Betrag des Urlaubsgeldes durch den Urlaubsfonds des Sektors berechnet und gezahlt oder, in Ermangelung dessen, vom LJU. Diese Einrichtungen nehmen die Einbehaltung vor und überweisen sie an das LSS.

Arbeitgeber, die Schwierigkeiten bei der Berechnung des Betrags des doppelten Urlaubsgeldes ihrer Angestellten oder Handarbeiter eines öffentlichen Arbeitgebers haben, können alle Informationen beim FÖD Soziale Sicherheit – Generaldirektion für Soziale Sicherheit – Dienststelle für Jahresurlaub, Verwaltungszentrum Kruidtuin/Botanique - Finance Tower, Kruidtuinlaan/Boulevard du Jardin Botanique 50, bus/boîte 1 in 1000 Brüssel anfordern (Tel. 02 528 63 97).

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Beitrag für das doppelte Urlaubsgeld

In der DmfA wird dieser Beitrag global angegeben je Arbeitgeberkategorie im Block 90002 „Nicht an eine natürliche Person gebundener Beitrag“

mit Arbeitnehmerkennzahl 870

  • Einbehaltung auf das doppelte Urlaubsgeld des Privatsektors
  • das doppelte Urlaubsgeld der Vertragsangestellten und statutarischen Praktikanten (Kennzahl 677) mit der Urlaubsregelung des privaten Sektors der provinzialen und lokalen Verwaltungen

Die Berechnungsgrundlage für die Summe des doppelten Urlaubsgelds, das vom Arbeitgeber im Unternehmen gezahlt wurde, ist anzugeben

Bei Eingabe der DmfA per Webanwendung ist die Berechnungsgrundlage zu den Beiträgen anzugeben, die für das ganze Unternehmen zu zahlen sind, und der Beitrag wird automatisch berechnet.