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Vereinsarbeiter

 

Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 53/2020 vom 23. April 2020 (B. S. vom 20. Mai 2020) vernichtet das Gesetz vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts und das Gesetz vom 30. Oktober 2018 Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts und des Einkommensteuergesetzbuches 1992. Hierdurch ist es ab dem 01. Januar 2021 nicht mehr möglich, anhand der Nebentätigkeitsregeln Tätigkeiten für Vereine zu verrichten oder Dienstleistungen von Bürger zu Bürger zu erbringen.

Das Gesetz vom 24. Dezember 2020 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2020) sieht eine angepasste Regelung für Vereinsarbeit für im Jahr 2021 vor. Es handelt sich um eine zeitlich begrenzte Lösung für ein Jahr und nur für den Sportsektor.

 

Ein Verein, der Vereinsarbeiter beschäftigt, schuldet einen Solidaritätsbeitrag von 10 % der vereinbarten Entschädigung an das LSS.

Es besteht zudem eine steuerliche Maßnahme, nämlich eine Steuererhebung von 10 %.

 

Die seit dem 1. Januar 2021 geltende Übergangsregelung für die Verbandsarbeit endet am 31. Dezember 2021. Ab dem 1. Januar 2022 fällt diese Regelung teilweise unter das System von Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969. Siehe auch „Soziokultureller Sektor und Sport“.