Vereinsarbeiter
Ein Verein, der Vereinsarbeiter beschäftigt, schuldet einen Solidaritätsbeitrag von 10 % der vereinbarten Entschädigung an das LSS.
Es besteht zudem eine steuerliche Maßnahme, nämlich eine Steuererhebung von 10 %.
Die seit dem 1. Januar 2021 geltende Übergangsregelung für die Verbandsarbeit endet am 31. Dezember 2021. Ab dem 1. Januar 2022 fällt diese Regelung teilweise unter das System von Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969. Siehe auch „Soziokultureller Sektor und Sport“.