Bescheinigungen
Im Allgemeinen stellt das LSS fünf Arten von Bescheinigungen aus: Diese Bescheinigungen sind kostenlos. Sie werden nur an die unmittelbar Beteiligten versandt.
Ein umfassendes Verzeichnis aller verfügbaren Bescheinigungen finden Sie auch auf der Website des LSS (www.lss.be). Über die LSS-Website können Sie die Bescheinigungen auch online beantragen.
Bescheinigungen, aus denen der Stand des Kontos des Arbeitgebers hervorgeht.
Bescheinigung für eine öffentlichen Ausschreibung
Bei einer öffentlichen Ausschreibung muss nachgeprüft werden, ob die teilnehmenden Unternehmen Schulden beim LSS haben. Sowohl die ausschreibende Behörde als auch das betreffende Unternehmen können eine Bescheinigung für eine öffentliche Ausschreibung beantragen:
- Vertreten Sie eine ausschreibende Behörde? Dann nutzen Sie den Onlinedienst Telemarc, um die Bescheinigung zu erstellen. Alternativ können Sie den geschützten Onlinedienst - ausschreibende Behörde auf der Portalseite der Sozialen Sicherheit nutzen.
- Vertreten Sie ein Unternehmen und möchten Sie Ihre eigene Schuldensituation für eine öffentliche Ausschreibung bescheinigen lassen? Dann stellen Sie einen Antrag über den geschützten Onlinedienst - Unternehmen.
Wenn es Ihnen nicht gelingt, eine Bescheinigung über den geschützten Onlinedienst zu erhalten, können Sie sich an die folgende E-Mail-Adresse wenden: attesten@rsz.fgov.be.
Schuldenbescheinigung
Vertreten Sie ein Unternehmen und möchten Sie Ihre eigene Schuldensituation für andere Zwecke als eine öffentliche Ausschreibung attestieren lassen? Dann benötigen Sie eine Schuldenbescheinigung. Diese Bescheinigung bietet Ihnen einen Überblick über die Schuldensituation Ihres eigenen Unternehmens. Sie beantragen diese Bescheinigung, wenn Sie Ihre Schuldensituation gegenüber einer dritten Partei nachweisen möchten. Hierzu nutzen Sie den geschützten Onlinedienst - Schuldenbescheinigung.
Wenn es Ihnen nicht gelingt, eine Bescheinigung über den geschützten Onlinedienst zu erhalten, können Sie sich an die folgende E-Mail-Adresse wenden: attesten@rsz.fgov.be.
Bekanntmachung von Schuldforderungen
In dieser Bescheinigung ist die Beitragsschuld eines Arbeitgebers ausgewiesen. Jeder, der ein rechtmäßiges Interesse nachweisen kann, kann einer solche Bescheinigung beantragen. Der Antrag muss über unseren geschützten Onlinedienst - Bekanntmachung Schuldenforderung gestellt werden.
Wenn es Ihnen nicht gelingt, Ihren Antrag über den geschützten Onlinedienst zu erhalten, können Sie sich an die folgende E-Mail-Adresse wenden: ad2-sectiebekendmaking@rsz.fgov.be.
Im Rahmen einer Geschäftsübergabe (vierter Weg) ausgestelltes Zertifikat
Bei einer Geschäftsübergabe ist die übernehmende Partei gesamtschuldnerisch Haftbar für die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge, die die übertragende Partei schuldet. Diese Haftung gilt nicht, wenn die übertragende Partei der Übertragungsurkunde ein LSS-Zertifikat beifügt, aus dem hervorgeht, dass die übertragende Partei:
- keine Beträge, Beitragszulagen oder Verzugszinsen schuldet, die als sichere und fällige Schuld betrachtet werden, und
- nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zur Beitreibung von Beiträgen ist.
Sie beantragen das Zertifikat mithilfe eines Antragsformulars für ein Zertifikat im Rahmen einer Geschäftsübergabe. Füllen Sie das Formular aus uns senden Sie es an attesten@rsz.fgov.be.
Bescheinigung zur Beschränkung der Abgabe auf Rechnungen auf den Betrag der Sozialschuld
Unterliegt Ihr Unternehmen der Abgabepflicht, können Sie die Abgabe (35 % des Rechnungsbetrags) auf den Betrag Ihrer Sozialschuld beschränken lassen. In diesem Fall müssen Sie dem Auftraggeber, der die Rechnung bezahlen muss, eine Bescheinigung des LSS vorlegen.
Beantragen Sie Ihre Bescheinigung auf Beschränkung der Abgabe auf Rechnungen per E-Mail an inhoudingen@rsz.fgov.be, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie vertreten das abgabepflichtige Unternehmen und
- der Rechnungsbetrag beträgt wenigstens 7.143,00 EUR.
Bescheinigungen im Zusammenhang mit den gemeldeten Arbeitnehmer
Sie können Angaben im Zusammenhang mit namentlich genannten Arbeitnehmern bescheinigen lassen. Diese Bescheinigungen fordern Sie unter Angabe der ENSS-Nummer des Arbeitnehmers an
- für DmfA /DmfAPPL-Daten beim Front Office (attestnl@rsz.fgov.be oder attestfr@onss.fgov.be);
Diese Bescheinigungen müssen sich auf die letzten drei Jahre beziehen. Falls Sie Angaben in Bezug auf eine frühere Periode benötigen, können Sie sich an den Föderalen Pensionsdienst, Abteilung Laufbahnverwaltung, Zuidertoren / Tour du Midi, 1060 Brüssel, wenden (Tel. 1765, gebührenfreie Rufnummer, oder per E-Mail an: loopbaanbeheer@sfpd.fgov.be) wenden.
Bestimmte Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Zahl der gemeldeten Arbeitnehmer
(unter Ausschluss aller anderen Angaben zu ihren Leistungen)
können bei der Direktion Statistik beantragt werden
(E-Mail-Adresse: stat.attest@rsz.fgov.be,
Faxnr. 02 509 38 47).
Dies betrifft:
- Bescheinigungen, aus denen die Anzahl der beschäftigten
Arbeitnehmer am letzten Tag eines Quartals hervorgeht,
aufgeschlüsselt nach Statut (Arbeiter–Angestellte). Diese
Bescheinigungen beziehen sich auf die vom Antragsteller
angegebenen Quartale (höchstens 20 Quartale pro Bescheinigung).
Diese Bescheinigungen sind meistens in Sektoren erforderlich,
in denen das Unternehmen einer Zulassung unterliegt, oder im
Rahmen der Gewährung öffentlicher Zuschüsse. Bescheinigungen im
Zusammenhang mit einem bestimmten Quartal können nicht vor dem
Ende des dritten Monats, der diesem Quartal folgt, ausgestellt
werden.
- Bescheinigungen „Vollzeitäquivalente“ mit dem in
,Vollzeitäquivalenten‘ (VZÄ) ausgedrückten Arbeitsvolumen über
das gesamte Quartal, aufgeschlüsselt nach dem Statut
(Arbeiter-Angestellte). Diese Bescheinigungen beziehen sich auf
die vom Antragsteller angegebenen Quartale (höchstens 20
Quartale pro Bescheinigung). Die zeitlich unveränderte
Berechnungsmethode hat zum vorrangigen Ziel, Statistiken über
die entlohnte Beschäftigung in Belgien zu erstellen. Die
erhaltenen Ergebnisse entsprechen daher keiner
Rechtsvorschrift. Diese Bescheinigungen können nicht dazu
verwendet werden, das Arbeitsvolumen im Rahmen der Anwendung
von Artikel 50 des K. E. vom 18.07.2002 (Maribel Sozial)
zu bescheinigen. Weitere Informationen zu diesem Punkt erhalten
Sie beim Maribel Sozial-Zelle des FÖD Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung. Bescheinigungen im
Zusammenhang mit einem bestimmten Quartal können nicht vor dem
Ende des dritten Monats, der diesem Quartal folgt, ausgestellt
werden.
- Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitgeber
weniger als oder mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigte
(Bescheinigungen K. E. 214); diese Bescheinigungen sind im
Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung in der Regel an
öffentliche Anstalten weiterzuleiten. Es betrifft
Bescheinigung, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitgeber,
sofern eine Meldung eingereicht wurde, zu folgenden Zeitpunkten
durchschnittlich weniger als oder mindestens 10 Arbeitnehmer
beschäftigte: 31.12. (Kalenderjahr - 2) und 31.03., 30.06. und
30.09. (Kalenderjahr - 1)
Bescheinigungen für Unternehmen, die kein Arbeitgeber mit dem LSS unterworfenen Personal sind
Ein Unternehmen, das vom LSS nicht als Arbeitgeber erfasst
wird, kann eine Bescheinigung über die Nicht-Identifizierung
beantragen. Diese Bescheinigung kann für öffentliche
Ausschreibungen, die Veröffentlichung von Ansprüchen, die
Übertragung eines Handelsfonds usw. verwendet werden.
Diese Bescheinigungen werden von der Direktion Front Office
ausgestellt und können über die Website oder elektronisch
(attestnl@rsz.fgov.be) oder per Brief angefordert werden
an:
LSS
Front Office – Abteilung Bescheinigungen
Victor Hortaplein / Place Victor Horta 11
1060 BRÜSSEL
Bescheinigungen über die Entlassung von Personal können
ebenfalls über das oben genannte Verfahren beantragt
werden.
Diese Bescheinigung wird an das Unternehmen gesendet und, wenn
das Unternehmen über eine aktivierte Mailbox (e-box) verfügt,
wird diese an die Mailbox gesendet. Auch Regierungsstellen,
zugelassene Rechnungsprüfer, Rechtsanwälte, Gerichte,
Wirtschaftsprüfer usw. können eine Bescheinigung erhalten und
die Regel gilt auch hier, wenn sie eine aktivierte Mailbox
haben, wird diese an die Mailbox gesendet.
Informationen über die Aktivierung Ihrer Mailbox (e-box) finden Sie auf der folgenden Website: https://www.socialsecurity.be/site_nl/general/helpcentre/e-Box/general/how.htm