Arbeitnehmerzeile
Wie erwähnt, gibt es je Arbeitnehmer stets eine Arbeitnehmerzeile. Nur wenn sich die Arbeitgeberkategorie für den Arbeitnehmer im Laufe des Quartals ändert (d. h. wenn sich die Aktivität des Arbeitgebers im Laufe des Quartals ändert, oder wenn der Arbeitgeber verschiedene Aktivitäten durchführt oder der Arbeitnehmer bleibend vom einen zum anderen wechselt) oder wenn sich die Arbeitnehmerkennzahl ändert (d. h. wenn sich die Beiträge unterscheiden), müssen Sie mehr als eine Arbeitnehmerzeile erstellen. In diesem Fall müssen die erforderlichen Angaben pro Arbeitnehmerzeile gemeldet werden.
Im Kern ist die Arbeitnehmerzeile das Niveau, auf dem die Beiträge zur sozialen Sicherheit berechnet werden. Das heißt, dass – auch wenn die Lohn- und Arbeitszeitangaben im Laufe des Quartals weiter aufgeschlüsselt werden müssen – die Beiträge auf Basis der Gesamtheit der Löhne berechnet werden, die sich auf eine Arbeitnehmerzeile beziehen. Die folgenden Angaben müssen Sie nur einmal pro Arbeitnehmerzeile mitteilen, auch dann, wenn für diese Arbeitnehmerzeile verschiedene Beschäftigungszeilen zu verwenden sind.
Die Arbeitgeberkategorie und die Arbeitnehmerkennzahl
Mit der durch das LSS zugeordneten Arbeitgeberkategorie kann zwischen den Arbeitgebern je nach ihren Verpflichtungen in Abhängigkeit der besonderen Merkmale unterschieden werden, die für die ausgeübte Tätigkeit typisch sind. In fast allen Fällen ist dies deshalb so, weil andere Beitragsprozentsätze anwendbar sind (in der Regel sektorspezifische Beiträge für Fonds für Existenzsicherheit) Weitere Informationen zu bestimmten spezifischen Kategorien von Arbeitgebern finden Sie auf der Seite ‚Arbeitgeberkategorien - Erstellungen, Änderungen und Streichungen‘.
Anhand dieser Arbeitnehmerkennzahlen kann bestimmt werden, welche Beiträge für den Arbeitnehmer geschuldet werden. Deshalb gibt es verschiedene Arbeitnehmerkennzahlen für Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge, mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer usw.
Beginn- und Enddatum des Quartals
Es handelt sich um das Beginn- und das Enddatum des Quartals, das nicht mit dem Beginn- und Enddatum der Beschäftigungszeile zu verwechseln ist. Diese Termine beziehen sich stets auf das gesamte Quartal. Das heißt, als Beginndatum wird – auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Quartals den Dienst antritt – das Beginndatum des Quartals und nicht das Dienstantrittsdatum des Arbeitnehmers angegeben.
Das Beginn- und Enddatum fällt in den meisten Fällen auf den ersten Tag (01.01., 01.04., 01.07., 01.10.) oder den letzten Tag (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) des Kalenderquartals. Wenn die durch eine Lohnauszahlung gedeckte Periode nicht mit dem Kalendermonat zusammenfällt (z. B. die Arbeitnehmer werden pro Woche, pro 4 Wochen bezahlt usw.) ist mit Beginndatum der erste Tag der Zahlungsperiode gemeint, deren Enddatum in das Kalenderquartal fällt. Mit Enddatum ist in diesem Fall der letzte Tag der Zahlungsperiode gemeint, der noch im Kalenderquartal liegt. Wenn diesem letzten Tag jedoch unmittelbar ein oder mehrere normale Ruhetage folgen, wird der Ruhetag - sofern er kein Sonntag ist - in das Quartal übernommen und als Enddatum vermerkt.
Die Risikoklasse für Arbeitsunfälle
Diese Angabe finden Sie in Ihrer Versicherungspolice. Mit der Risikoklasse kann Ihr Versicherer die geschuldete Prämie korrekt berechnen. Sie muss aber nicht in allen Fällen ausgefüllt werden, sondern nur dann, wenn der Arbeitnehmer zu einer Risikoklasse gehört, die von der wichtigsten Aktivität des Arbeitgebers abweicht, und wenn dies zu einer separaten Tarifierung in der Police geführt hat:
- wenn in der Arbeitsunfallpolice des Unternehmens für eine Arbeitnehmerkategorie (Angestellte/Arbeiter) nur eine einzige Risikoklasse vorgesehen ist, müssen Sie diese Angabe nicht in der DmfA mitteilen;
- wenn in der Versicherungspolice für eine Arbeitnehmerkategorie mehrere Risikoklassen vorgesehen sind (beispielsweise sesshafte Angestellte und Vertreter), müssen Sie die Angabe für jeden Arbeitnehmer mitteilen.
Diese Angabe wird bei der ersten Quartalsmeldung mitgeteilt,
bei welcher der Arbeitnehmer gemeldet wird. Sie muss nicht bei
den Meldungen für die folgenden Quartale wiederholt werden, es
sei denn, die Risikoklasse ändert sich. Für Arbeitnehmer, die
in einem vorangegangenen Quartal den Dienst angetreten haben,
wird die Angabe daher nicht mitgeteilt, es sei denn, die
Risikoklasse des Arbeitnehmers hat sich in Bezug auf die vorher
mitgeteilte Klasse dauerhaft geändert. Diese Angaben können
jedoch jedes Quartal ohne Bedenken übermittelt werden, wenn
dies für den Meldenden einfacher ist
Wenn sich die Risikoklasse des Arbeitnehmers im Laufe des Quartals dauerhaft ändert, geben Sie den Code wieder, der sich auf die Situation des Arbeitnehmers am letzten Tag des Quartals oder am letzten Tag der Beschäftigung in der Eigenschaft der betreffenden Arbeitnehmerzeile bezieht. Ein sesshafter Arbeiter, der auf Baustellen arbeitet, wird daher unter der Bezeichnung ‚Arbeiter auf Baustelle‘ geführt. Ein sesshafter Arbeiter, der ein sesshafter Angestellter wird, wird als sesshafter Arbeiter für die Meldung als Arbeiter und als sesshafter Angestellter für die Meldung als Angestellter geführt.
Folgende Codes müssen verwendet werden:
Arbeiter:
-
001: Arbeiter ohne Reisen
Arbeiter, spezialisiert oder nicht, die während der Arbeitszeit den Arbeitsplatz (Werkstatt, Fabrik u. dgl. m.) nicht verlassen und deshalb Infrastruktur, Sicherheits- und Präventionssysteme des Unternehmens nutzen. -
002: Arbeiter auf der Baustelle
Arbeiter, spezialisiert oder nicht, die keinen festen Beschäftigungsort haben, die aber bei Dritten oder auf Baustellen arbeiten. -
003: Hausmeister
Personen vom Typ Hausangestellte, die durch Privatpersonen (z. B. in einem Appartementhaus) oder von Unternehmen beschäftigt werden und in der Regel sonstige Vorteile wie Wohnung, Heizung, Elektrizität usw. erhalten. -
004: Reinigungs- und Wartungspersonal
Personal des Unternehmens, das sich mit dem Reinigen von Büros, Industrieräumen, Werkstätten usw. oder mit der Instandhaltung und Reparatur des Materials, der Industrieanlagen, sanitären Anlagen usw. beschäftigt. -
005: Küchenpersonal
Personal des Unternehmens, das in der Kantine arbeitet (Kochen, Bedienen, Abwaschen usw.). Nicht für Horeca-Unternehmen verwenden. -
006: Fahrer
Personalmitglieder des Unternehmens, die sich nicht direkt am Zweck und Gegenstand der Gesellschaft beteiligen und die mit der Beförderung oder der Lieferung von Rohstoffen, (Halb-) Fertigerzeugnissen oder Personen beauftragt sind.
Angestellte:
-
401: Angestellter ohne Reisen
Angestellte, die in der Arbeitszeit den Arbeitsplatz nie zu Berufszwecken verlassen. - 402: Angestellter mit gelegentlichen Aufträgen außerhalb des Unternehmens. Personen, die bestimmte, nicht repetitive Aufträge außerhalb des Unternehmens erfüllen (höchstens 10 % der Arbeitszeit)
-
403: Angestellter mit regelmäßigen Aufträgen
außerhalb des Unternehmens
Personen, die regelmäßig Aufgaben außerhalb des Unternehmens erfüllen (11 bis 50 % der Arbeitszeit) -
404: Vertreter, reisendes Personal,
Laufbursche
Personen, die zum größten Teil (> 50 %) ihre Arbeit außerhalb ihres Unternehmens oder ihrer Wohnung ausführen. Meistens handelt es sich um kommerzielle oder technisch-kommerzielle Funktionen, jedoch auch um Laufburschen, Inspektoren, Kranken- und Altenpfleger bei Patienten zu Hause usw. -
405: Angestellter, der Handarbeiten
durchführt
Personen mit dem Statut eines Angestellten, die zu einem wichtigen Teil Arbeit manueller Art erledigen (z. B. bestimmte Fleischer in Supermärkten). -
406: Heimarbeitende Angestellte
Sesshafte Angestellte, die ihren Beruf bei sich zu Hause ausüben (oft mit einer Telefon- oder Informatikverbindung mit ihrem Arbeitgeber) und für die deshalb das Wegeunfallrisiko nicht besteht. -
407: Pflegepersonal
Ärzte, Krankenpfleger, Hilfspfleger, Sanitäter usw. -
408: Verkäufer
Sesshaftes Personal mit einer kommerziellen Funktion, das meistens mit einem festen Lohn und einer Provision bezahlt wird. - 409: Fußballer mit dem Statut eines entlohnten Sportlers.
-
410: Fußballer ohne Statut eines entlohnten
Sportlers
mit einem festen Jahreslohn von 1.239,47 EUR oder mehr. -
411: Fußballer ohne Statut eines entlohnten
Sportlers
mit einem festen Jahreslohn von weniger als 1.239,47 EUR. - 412: Anderer Sportler als Fußballer.
Der Begriff Grenzgänger
Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn der Arbeitnehmer über den Steuerstatus eines Grenzgängers verfügt. Dies ist unter anderem wichtig, weil die Urlaubskassen für Grenzgänger keinen Berufssteuervorabzug vom Urlaubsgeld einbehalten.
Ab 2004 können nur noch Arbeiter, die in der französischen
Grenzregion wohnen, die Eigenschaft eines „Grenzgängers“ haben.
Nur sie können noch vom Berufssteuervorabzug von ihrem
Urlaubsgeld in Belgien befreit werden und ihre Steuern in dem
Land zahlen, in dem sie wohnen. Für Arbeiter, die in der
französischen Grenzregion wohnen, muss deshalb das Feld
„Grenzgänger” der Arbeitnehmerzeile ausgefüllt werden, sofern
sie den vom FÖD Finanzen vorgegebenen Bedingungen entsprechen.
Die Angabe darf nicht mehr vorgenommen werden, wenn der
Arbeitnehmer nicht mehr den Status eines Grenzgängers aufweist
(z. B. wenn der Arbeitnehmer aus der Grenzregion wegzieht).
Auch Angestellte können den Status eines ‚Grenzgängers‘ haben
und als solche bezeichnet werden.
Jedes Mal, wenn ein Arbeiter zum ersten Mal als ‚Grenzgänger‘ in der DmfA angegeben wird, muss der zuständigen Urlaubskasse ein (vom Arbeitnehmer, Arbeitgeber und französischen Finanzamt ausgefülltes) Formular 276 F übermittelt werden.