Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Zeitweilige Arbeitslosigkeit höhere Gewalt Corona - Künstler und zeitweilige Mitarbeiter bei Veranstaltungen

Es ist möglich, eine zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt Corona ‚Veranstaltungen‘ zu beantragen, wenn man eine Zusage für einen Arbeitsvertrag nachweisen kann (die vor dem 15. April datiert) für eine Veranstaltung, die zwischen dem 14. März 2020 und dem 31. August 2020 hätte stattfinden müssen und abgesagt wurde. Der Minister der Beschäftigung hat die am 08. Mai 2020 in der Kommission Soziale Angelegenheiten der Kammer bestätigt. Es geht um die Nichterfüllung einer vereinbarten Beschäftigung im Veranstaltungssektor und das sowohl für die Künstler als auch für die zeitweiligen Mitarbeiter und Leiharbeitnehmer von Festivals und anderen Veranstaltungen.

Für diese zeitweiligen Mitarbeiter und Künstler müssen vom Organisator/Arbeitgeber eine Dimona durchgeführt und eine DmfA eingereicht werden, wobei der Zeitraum der zeitweiligen Arbeitslosigkeit höhere Gewalt Corona ‚Veranstaltungen‘ ebenfalls mit dem indikativen Leistungscode 77 angegeben werden muss. Dies ist gegebenenfalls mit einer rückwirkenden Meldung möglich. Eine verspätete Meldung wird in diesem außergewöhnlichen Kontext keine Sanktionen nach sich ziehen.

Um diese Künstler und Mitarbeiter in eine zeitweilige Arbeitslosigkeit höhere Gewalt Corona zu bringen, ist ebenfalls ein MSR-Szenario 5 notwendig. Weitere Informationen finden Sie in der ‚Liste der häufig gestellten Fragen zu Corona‘ vom 11. Juni 2020 auf der Website des LfA bei spezifischen Beschäftigungssituationen (Ich hatte eine formelle Zusage für einen Arbeitsvertrag im Rahmen einer Veranstaltung, die abgesagt wurde. Kann ich eine zeitweilige Arbeitslosigkeit für die Tage beantragen, an denen ich tatsächlich als Lohnempfänger beschäftigt gewesen wäre?).