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Vorübergehende Ermäßigung im Reisesektor – Corona-Maßnahme

 

Das Gesetz vom 02. April 2021 (B. S. vom 13. April 2021) sieht eine Beitragsermäßigung für Arbeitgeber vor, die dem Reisesektor angehören und die unter das Gesetz vom 21. November 2017 fallen, eine Beitragsermäßigung zu gewähren, insbesondere denjenigen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Reisevermittler gegen Insolvenz versichert sind. Ziel ist es, diesen Sektor zu unterstützen, der von den Einschränkungen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus stark betroffen ist.

Diese Beitragsreduzierung zielt auf das 2. Quartal 2020, das 4. Quartal 2020, das 1. Quartal 2021 und das 2. Quartal 2021 ab. Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Probleme wird die Maßnahme für das 3. Quartal 2021 verlängert.

 

 

Betroffene Arbeitgeber

Es handelt sich um Arbeitgeber aus dem Reisesektor (Privatsektor), die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen fallen und die vor dem 01. April 2021 aktiv waren und es an diesem Datum noch immer sind.

Im Einzelnen sind dies die Arbeitgeber,

  • die die Haupttätigkeit „Reisebüro“ oder „Reiseveranstalter“ ausüben und unter einen der beiden folgenden Nace-Codes für diese Haupttätigkeit fallen:
    • Nace-Code 79110: Reisebüros
    • Nace-Code 79120: Reiseveranstalter
  • und im Zeitraum vom 2. Quartal 2020 bis zum letzten Quartal, auf das sich die Ermäßigung bezieht, nämlich dem 3. Quartal 2021, gemäß dem Gesetz vom 21. November 2017 gegen Insolvenz versichert sind.
    Der Arbeitgeber kann in Belgien oder in einem anderen europäischen Land versichert sein.

Zusätzliche Bedingungen

Um die Beitragsermäßigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:

  • sich dazu verpflichten,alle angestellten Arbeitnehmer zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. September 2021 ununterbrochen weiter zu beschäftigen, es sei denn, der Arbeitnehmer kündigt (demnach nicht in gegenseitigem Einvernehmen) oder wird aus schwerwiegendem Grund entlassen. Diese Bedingung gilt, um die Ermäßigung für alle Quartale in Anspruch nehmen zu können.
    • In jedem Fall darf die Summe der Beschäftigung aller Arbeitnehmer beim Arbeitgeber im 2. Quartal 2021 nicht geringer sein als die des 1. Quartals 2021; diese Beschäftigung wird auf Basis von µ(glob) berechnet.
    • Um die Beitragsermäßigung im 3. Quartal 2021 in Anspruch nehmen zu können, darf die Summe der Beschäftigung aller Arbeitnehmer beim Arbeitgeber im 3. Quartal 2021 nicht geringer sein als die des 1. Quartals 2021; diese Beschäftigung wird auf Basis von µ(glob) berechnet. Diese Berechnung, um die Ermäßigung für das 3. Quartal in Anspruch nehmen zu können, ist unabhängig von der Berechnung für die vorhergehenden Quartale.
  • den Arbeitnehmern ein konkretes und individuelles Schulungsangebot im Umfang von mindestens 20 % ihrer vertraglichen Arbeitszeit im 1. und 2. Quartal 2021 anbieten. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie sich in zeitweiliger Arbeitslosigkeit befinden oder nicht. Diese Kurse müssen bis spätestens 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein;
  • im Jahr 2021 Folgendes zu unterlassen:
    • die Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre;
    • die Zahlung von Boni an die Mitglieder des Verwaltungsorgans und der Geschäftsführung des Unternehmens;
    • den Erwerb eigener Aktien;
  • die Unterrichtung und Anhörung des Betriebsrats oder, in Ermangelung eines solchen, der Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung eines solchen, der Arbeitnehmer über die Anwendung der Maßnahme im Unternehmen und die vom Arbeitgeber zu erfüllenden Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die angebotenen Schulungen. 

Das LSS wird die Einhaltung der Bedingungen im Nachhinein überprüfen.

Betrag der Ermäßigung

Für das 2. Quartal 2020, das 4. Quartal 2020, das 1. Quartal 2021

Der Betrag der Ermäßigung entspricht dem Betrag des Nettoarbeitgeberbeitrags. Unter Netto-Arbeitgeberbeiträgen verstehen sich die Basis-Arbeitgeberbeiträge abzüglich der strukturellen Ermäßigung abzüglich einer Zielgruppenermäßigung.

Diese Beitragsermäßigung wird vom LSS in zwei Schritten berechnet und gewährt:

  • Schritt 1: Berechnung der Höhe der Beitragsermäßigung betreffend das 2. und 4. Quartal 2020 auf Basis der DmfA dieser Quartale.
    • Der Betrag dieser Beitragsermäßigung wird zunächst für die Begleichung der dem LSS geschuldeten Beträge für das 1. Quartal 2021 verwendet und dann eventuell für die Begleichung der anderen geschuldeten Beträge, mit Anrechnung auf die älteste Schuld, gemäß Artikel 25 des vorgenannten Gesetzes vom 27. Juni 1969.
    • Verbleibt nach der Anrechnung ein Saldo, dann kann der Arbeitgeber um dessen Auszahlung ersuchen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, dann wird der Saldo auf die ersten dem LSS geschuldeten, fällig werdenden Beträge angerechnet.
  • Schritt 2: Berechnung des Betrags der Beitragsermäßigung für das 1. Quartal 2021 auf der Grundlage der DmfA für dieses Quartal.
    • Der Betrag dieser Beitragsermäßigung wird zunächst für die Begleichung der dem LSS für das 2. Quartal 2021 geschuldeten Beträge verwendet und dann eventuell für die Begleichung der anderen geschuldeten Beträge, mit Anrechnung auf die älteste Schuld, gemäß Artikel 25 des vorgenannten Gesetzes vom 27. Juni 1969.
    • Verbleibt nach der Anrechnung ein Saldo, dann kann der Arbeitgeber um dessen Auszahlung ersuchen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, dann wird der Saldo auf die ersten dem LSS geschuldeten, fällig werdenden Beträge angerechnet.

 

Für das 2. und das 3. Quartal 2021

Die Beitragsermäßigung für das 2. und 3. Quartal 2021 ist eine Zielgruppenermäßigung, die dem Saldo der Grundbeiträge des Arbeitgebers in der DmfA des 2. bzw. 3. Quartals 2021 für alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers entspricht, die einen Antrag über den Online-Antrag gestellt haben.

Praktisch in der DmfA des 2. und 3. Quartals 2021:

  • neuer Ermäßigungscode: 3702;
  • Zielgruppenermäßigung ‚G7‘;
  • nur zugelassen auf der Grundlage der Liste der Arbeitgeber, die ihren Antrag beim LSS eingereicht und grünes Licht vom LSS erhalten haben;
  • Die Ermäßigung wird vorbehaltlich nachträglicher Prüfungen erteilt;
  • Wenn der Arbeitgeber nicht in der Liste der Arbeitgeber mit OK verzeichnet ist und die Ermäßigung trotzdem angewendet wird, wird eine Anomalie signalisiert („für diesen Arbeitgeber nicht vorgesehen“) mit einer erneuten Überprüfung nach sechs Monaten (vgl. Ecaro-System).

Zu erledigende Formalitäten

Schritt 1: Beantragung der Ermäßigung beim LSS über eine sichere Online-Anwendung und Zusendung der Empfangsbestätigung für den Antrag

Um die Beitragsermäßigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber spätestens am 30. September 2021 über eine sichere Online-Anwendung einen Antrag an das LSS richten. Die Arbeitgeber, die ihren Antrag zwischen dem 1. Juli und 30. September einreichen, können die Ermäßigung lediglich für das 3. Quartal 2021 in Anspruch nehmen, vorbehaltlich einer nachträglichen Kontrolle.

Arbeitgeber, die ihren Antrag vor dem 1. Juli 2021 gestellt haben, müssen ab dem 1. Juli keinen neuen Antrag stellen, um die Ermäßigung für das 3. Quartal zu erhalten, vorbehaltlich einer nachträglichen Kontrolle.

sich dazu verpflichten, alle angestellten Arbeitnehmer zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. September 2021 ununterbrochen weiter zu beschäftigen, es sei denn, der Arbeitnehmer kündigt (demnach nicht in gegenseitigem Einvernehmen) oder wird aus schwerwiegendem Grund entlassen. Er muss auch die Einhaltung der anderen Bedingungen bestätigen.

 

Anhand seines Antrags prüft das LSS, ob die Bedingungen bezüglich des Nace-Codes und der Versicherbarkeit erfüllt sind.

  • Wenn der Arbeitgeber die Bedingung in Bezug auf den NACE-Code erfüllt und in der offiziellen Liste der Versicherbarkeit des FÖD Wirtschaft aufgeführt ist, wird sein Antrag bestätigt und zusammengefasst und er wird vorbehaltlich späterer Kontrollen über seine darüber informiert, ob er für diese Maßnahme in Frage kommt.
  • Wenn der Arbeitgeber die Bedingung bezüglich des NACE-Codes erfüllt, aber nicht in der offiziellen Liste bezüglich der Versicherbarkeit des FÖD Wirtschaft aufgeführt ist, wird er aufgefordert, dem Antrag seinen Versicherungsnachweis beizufügen. Der Arbeitgeber erhält eine Empfangsbestätigung mit einer Zusammenfassung seines Antrags.
    Das LSS prüft anschließend den Nachweis der Versicherungsfähigkeit in einem europäischen Land, den der Arbeitgeber beigefügt hat.
    • Erfüllt der Arbeitgeber die Bedingungen der Versicherbarkeit, erhält er vorbehaltlich nachfolgender Prüfungen eine Bestätigung, dass er für die Maßnahme in Frage kommt.
    • Erfüllt der Arbeitgeber die Bedingungen der Versicherbarkeit nicht, wird ihm mitgeteilt, dass er die Maßnahme nicht in Anspruch nehmen kann. 
  • Wenn der Arbeitgeber die Bedingungen in Bezug auf den NACE-Code nicht erfüllt, erhält er eine Empfangsbestätigung und eine Zusammenfassung für seinen Antrag sowie die Mitteilung, dass er für die Maßnahme nicht in Frage kommt.

Wenn ein Arbeitgeber nach den dem LSS vorliegenden Informationen nicht für die Maßnahme in Frage kommt, aber der Meinung ist, dass er die Bedingungen sehr wohl erfüllt, kann er dies dem LSS durch Ausfüllen eines elektronischen Online-Formulars mitteilen. 

Arbeitgeber, die sich dafür entschieden haben, ihre Dokumente nur über ihre e-Box (Opt-in) zu erhalten, werden diese Informationen nur elektronisch in ihrer e-Box bekommen. Die anderen Arbeitgeber erhalten diese Informationen auch in Papierform.

 

Schritt 2: Berechnung der Höhe der Beitragsermäßigung betreffend das 2. und 4. Quartal 2020 und Zuteilung an die Rechnungen

Für alle Arbeitgeber, die vor dem 16. April 2021 einen Antrag gestellt und die Bestätigung erhalten haben, dass sie für die Maßnahme in Frage kommen, wird das LSS in der 2. Aprilhälfte die Höhe der Beitragsermäßigung für das 2. und 4. Quartal 2020 berechnen, wie in Punkt II erläutert.

Der Arbeitgeber wird per Brief über den ihm zustehenden Betrag informiert.

Arbeitgeber, die sich dafür entschieden haben, ihre Dokumente nur über ihre e-Box (Opt-in) zu erhalten, werden diese Informationen nur elektronisch in ihrer e-Box bekommen. Die anderen Arbeitgeber erhalten diese Informationen auch in Papierform.

Der Betrag wird in der 2. Aprilhälfte 2021 den Rechnungen des LSS zugewiesen und im 1. Quartal 2021 zunächst auf die bestehenden Schulden und dann möglicherweise auf die anderen Schulden des LSS aufgeteilt. Ein eventuell verbleibender Restbetrag kann auf Wunsch an den Arbeitgeber ausgezahlt werden.

Für Arbeitgeber, die ihren Antrag nach dem 15. April 2021 eingereicht haben, wird die Berechnung der Ermäßigung für das 2. und 4. Quartal 2020 gleichzeitig mit der Berechnung in Schritt 3 durchgeführt.

 

Schritt 3: Berechnung der Höhe der Beitragsermäßigung für das 1. Quartal 2021 und Zuteilung an die Rechnungen.

Für alle Arbeitgeber, die vor dem 16. April 2021 einen Antrag gestellt und die Bestätigung erhalten haben, dass sie für die Maßnahme in Frage kommen, wird das LSS die Höhe der Beitragsermäßigung für das 1. Quartal 2021 berechnen, wie in Punkt II erläutert. Die Berechnung erfolgt Anfang Juli.

Für alle Arbeitgeber, die zwischen dem 16. April 2021 und dem 30. Juni 2021 einen Antrag gestellt und die Bestätigung erhalten haben, dass sie für die Maßnahme qualifiziert sind, wird das LSS die Höhe der Beitragsermäßigung für das 2. und 4. Quartal 2020 und das 1. Quartal 2021 berechnen, wie in Punkt II erläutert. Die Berechnung erfolgt Anfang Juli.

Der Arbeitgeber wird per Brief über den ihm zustehenden Betrag informiert.

Arbeitgeber, die sich dafür entschieden haben, ihre Dokumente nur über ihre e-Box (Opt-in) zu erhalten, werden diese Informationen nur elektronisch in ihrer e-Box bekommen. Die anderen Arbeitgeber erhalten diese Informationen auch in Papierform.

Der Betrag wird in der 2. Julihälfte 2021 den Rechnungen des LSS zugewiesen und im 2. Quartal 2021 zunächst auf die bestehenden Schulden und dann möglicherweise auf die anderen Schulden des LSS aufgeteilt. Ein eventuell verbleibender Restbetrag kann auf Wunsch an den Arbeitgeber ausgezahlt werden.

 

Schritt 4: Antrag auf Zielgruppenermäßigung in der DmfA des 2. bzw. 3. Quartals 2021

Alle Arbeitgeber, die einen Antrag gestellt und eine Berechtigungsbestätigung erhalten haben, können die Zielgruppenermäßigung in der DmfA des 2. bzw. 3. Quartals 2021 beantragen.

Diese Ermäßigung wird vorbehaltlich einer nachträglichen Prüfung durch das LSS gewährt.

 

Schritt 5: Prüfungen im Nachgang

Das LSS wird im Nachhinein prüfen, ob die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Maßnahme erfüllt wurden.

Falls die nachträgliche Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber die Zuteilungsbedingungen nicht eingehalten hat, werden die Ermäßigung für das 2. und 4. Quartal 2020 und das 1. Quartal 2021 in den Rechnungen des Arbeitgebers sowie die Ermäßigung für das 2. bzw. 3. Quartal 2021 in der DmfA gestrichen.

 

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Meldung Ermäßigung im Rahmen der Corona-Krise im Reisesektor

Im zweiten und dritten Quartal 2021 wird die Zielgruppenermäßigung im Rahmen der Corona-Krise im Reisesektor angegeben in Block 90109 „Ermäßigung Beschäftigung“ mit den folgenden Angaben:

Zielgruppenermäßigung Reisesektor

Pauschale/Betrag

Dauer

Ermäßigungscode in der DmfA

Berechnungsgrundlage in der DmfA

Betrag der Ermäßigung in der DmfA

Für alle Arbeitnehmer*

G7 (Saldo der Grundbeiträge)

2. + 3. Quartal 2021

3702

/

ja

* vorbehaltlich nachträglicher Kontrollen und anderer Zuteilungsbedingungen

Bei der Meldung per Webanwendung wird die Ermäßigung 3702 gemäß Eingabe automatisch berechnet.