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Dimona für einen Flexijob-Arbeitnehmer (DmfA)

Dimona ‚FLX‘

Ein Flexi-Arbeitnehmer muss mit dem Typ „FLX“ angegeben werden. In der Dimona-Meldung ,FLX‘ wird die Laufbahndatenbank in (T-3) abgefragt, um festzustellen, ob die minimale Leistungsanforderung für die Ausführung eines Flexijobs erfüllt wird. Eine rechtzeitige (= vor Beginn der Leistungen) und korrekte Dimona-Meldung „FLX“, die als Antwort „OK“ erhalten hat, ist eine absolute Bedingung, um jemanden in der DmfA als Flexi-Arbeitnehmer angeben zu können.

Da in jedem Quartal erneut überprüft werden muss, ob die Mindestanforderungen an die Leistungen erfüllt werden, muss die Dimona-Meldung (IN und OUT) immer pro Quartal erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Flexi-Arbeitsvertrag über das Quartal läuft. Das ,Arbeits‘-Quartal (T - 3) ist nämlich ein anderes ,Referenz‘-Quartal. Die Dimona OUT kann zudem nie über eine Änderung ,verlassen‘ werden, im Gegensatz zur Dimona-OUT für ein normales Beschäftigungsverhältnis.

Mündlicher Flexi-Vertrag

Wird der Flexi-Arbeitsvertrag mündlich abgeschlossen, muss wie bei den Gelegenheitsarbeitnehmern für jeden Tag eine Dimona unter Angabe der Beginn- und Enduhrzeit vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass das Datum IN und das Datum OUT identisch sind. Falls die Leistungen über zwei Kalendertage verteilt sind, kann es vorkommen, dass sich das Beginn- und Enddatum infolge der Fortsetzung von Leistungen nach Mitternacht unterscheiden. In diesem Fall müssen die „tatsächlichen“ Daten und Uhrzeiten mitgeteilt werden. Das Prinzip der Einheit von Leistungen, das für eine Dimona OUT bei einer „klassischen Dimona“ anwendbar ist, wie bei einer Dimona für Gelegenheitsarbeiter, gilt daher nicht für das spezifische System der Dimona für Flexi-Arbeitnehmer.

Beispiel:

Ein Flexi-Arbeitnehmer im Horeca-Sektor beginnt seine Arbeit am 11.04. um 22:00 Uhr und beendet seinen Dienst am 12.04. um 02:00 Uhr. Der Arbeitgeber muss die tatsächlichen Daten melden: Datum und Uhrzeit Dienstbeginn: 11.04. um 22:00 Uhr, Datum und Uhrzeit Dienstende: 12. April 22:00 Uhr. In der Anzeige und im Personalbestand befinden sich diese tatsächlichen Daten. Falls der Arbeitgeber jedoch eine Suche nach aktiven Arbeitnehmern durchführt, muss er dazu das Beginndatum (z. B. 11.04.) verwenden. Eine Suche auf der Grundlage des Enddatums (z. B. 12.04.) liefert keine Ergebnisse.

Änderung der Beginnuhrzeit:

Wenn der Arbeitnehmer seine Leistungen vor oder nach der ursprünglich gemeldeten Anfangszeit aufnimmt, muss die Anfangszeit spätestens zu dem Zeitpunkt geändert werden, an dem der Arbeitnehmer seine Leistungen aufnimmt.

Änderung der Enduhrzeit:

Wenn eine Leistung früher als ursprünglich gemeldet beendet wurde, hat der Arbeitgeber bis Mitternacht nach dem ursprünglich vorgesehenen Ende Zeit, die tatsächliche Endzeit der Leistung zu übermitteln. Wenn die Leistung später als ursprünglich gemeldet beendet wird, hat der Arbeitgeber eine Frist von 8 Stunden nach dem ursprünglich vorgesehenen Ende, um die richtige (spätere) Endzeit zu melden. Falls die ursprüngliche Endzeit zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr vorgesehen war, hat der Arbeitgeber dennoch bis 8 Uhr am Morgen danach Zeit, um die richtige Endzeit zu übermitteln.

Die Dimona-Meldung für Flexijobs kann frühestens einen Monat vor dem Quartalsbeginn erfolgen. Für einen Flexijob, der am 01. April beginnt, kann die Meldung daher erst ab dem 01. März erfolgen. Der Grund dafür ist, dass zum Zeitpunkt, zu dem die Meldung durchgeführ wird, die Menge der Leistungen überprüft werden muss, mit denen der Arbeitnehmer im Quartal (T - 3) angegeben wurde. Wenn diese Abfrage der Daten im Netzwerk der sozialen Sicherheit zu einem Zeitpunkt, zu dem sie zuverlässig genug sind, erfolgt, kann das Signal frühestens einen Monat vor dem Quartalsbeginn erteilt werden.

  • Wenn 80 % erreicht werden, wird als Antwort auf die Dimona-Meldung ein ,OK‘ gegeben. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Arbeitnehmer als Flexi-Arbeitnehmer eingestellt werden.
  • Wenn dem Arbeitgeber Elemente vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die überprüften Daten, die zu einer Dimona ,NOK‘ führten, nicht richtig sind, empfiehlt es sich, die Dimona-Meldung nicht sofort zu annullieren, sondern mit dem LSS Kontakt aufzunehmen.

Pensionierte

Ab dem 01. Januar 2018 wird das System der Flexi-Arbeit auf gesetzlich Pensionierte ohne Beschäftigungsbedingungen (T - 3)erweitert. Personen, die eine ‚Übergangsentschädigung‘ erhalten, werden nicht als ‚pensioniert‘ betrachtet. Die Kontrolle für ‚Pensioniertet‘ erfolgt folgendermaßen:

  • es wird untersucht, ob die betreffende Person zum Zeitpunkt, an dem sie den Flexi-Job aufnimmt, 65 Jahre oder älter ist
  • wenn der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, wird zunächst noch eine Kontrolle der Beschäftigungsbedingungen in (T - 3) durchgeführt
  • wenn der Arbeitnehmer in (T - 3) die 80 % nicht erreicht, wird ermittelt, ob der Arbeitnehmer in (T - 2) in das Pensionskataster aufgenommen ist
  • bei Problemen kann das LSS kontaktiert werden unter der Nummer 02 509 59 59 (ausländische Pensionen, …)

Das ,OK‘, das als Antwort auf die Dimona-Meldung gegeben wird, bedeutet lediglich, dass die Bedingung in (T - 3) erfüllt wurde oder dass es sich um einen Pensionierten handelt, sagt aber nichts über die Bedingungen in T aus. Die Beurteilung der Frage, ob die Bedingungen in T erfüllt wurden, liegt in der alleinigen Verantwortung des Arbeitgebers.