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Ausdehnung Studentenarbeit 4/2020 und 1/2021 in einigen Sektoren – Zeitarbeit

Im 4. Quartal 2020 sowie im 1. Quartal 2021 werden die von einem bzw. einer Studierenden in bestimmten Sektoren (Pflege und Bildungswesen) geleisteten Stunden nicht zur Bestimmung der maximalen Stundenanzahl, die innerhalb eines Jahres im Rahmen des Solidaritätsbeitrags geleistet werden kann (475 Std.), herangezogen.

Die Regierung hat beschlossen, dass die Beschäftigung als Zeitarbeitnehmer bei einem Nutzer, der einem dieser Sektoren angehört, einer Beschäftigung in diesem Sektor gleichgestellt wird. Die geleisteten Stunden werden nicht in den Zähler aufgenommen, um festzustellen, ob die Obergrenze von 475 Stunden erreicht wurde.

Der Zähler wird jedoch nicht sofort angepasst. Es kann also sein, dass bei einer Abfrage angezeigt wird, dass die im Rahmen des Solidaritätsbeitrags geleistete Stundenanzahl bereits erreicht wurde. Die von einem Nutzer in der Pflege oder im Unterrichtswesen geleisteten Stunden werden rückwirkend neutralisiert. Sobald die Anpassungen im Zähler angezeigt werden, wird dies in einem Update der zwischenzeitlichen Mitteilung kommuniziert.