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Outplacement

Ab dem ersten Quartal 2003 kassiert das Landesamt für Soziale Sicherheit einen Beitrag zugunsten des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung bei Nichteinhaltung der Bestimmungen betreffend Outplacement.

Im Rahmen des Einheitsstatuts ist ab 01.01.2014 eine allgemeine Regelung in Bezug auf Outplacement anwendbar. Der Sonderbeitrag Outplacement ist nur für Arbeitnehmer anwendbar, die nicht unter die allgemeine Regelung fallen und die von der Sonderregelung Outplacement für mindestens 45-jährige Arbeitnehmer nicht betroffen sind. Die nachfolgende Erläuterung bezieht sich ausschließlich auf die Sonderregelung Outplacement.

Arbeitnehmern, deren Arbeitsvertrag beendet wird und die das Alter von fünfundvierzig Jahren zum Kündigungszeitpunkt erreicht haben, wird vom Arbeitgeber das Recht auf eine Outplacement-Betreuung gewährt. Das Recht auf Outplacement wird dem Arbeitnehmer nur gewährt, wenn er mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bei diesem Arbeitgeber gearbeitet hat und wenn er nicht aus einem zwingenden Grund entlassen wurde. Das Recht auf Outplacement wird nicht länger ab dem Zeitpunkt gewährt, zu dem der Arbeitnehmer die Ruhestandspension beantragen kann.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Outplacement-Betreuung anzubieten für:

  1. den Arbeitnehmer, der durch einen Arbeitsvertrag mit einer normalen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gebunden ist, die nicht die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers in einer vergleichbaren Situation beträgt.
  2. den Arbeitnehmer, der, falls er nach dem Ende der Kündigungsfrist oder der durch eine Entlassungsentschädigung gedeckten Periode entschädigter Vollarbeitsloser wird, für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verfügbar sein wird.

Abweichend ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, Arbeitnehmern eine Outplacement-Betreuung (wie oben beschrieben) anzubieten, sofern diese ihn darum ausdrücklich ersuchen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich am besten an das Landesamt für Arbeitsbeschaffung.

Der Arbeitgeber muss einen Beitrag zugunsten des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung bezahlen, wenn festgestellt wird, dass er die sich aus dem Outplacement ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten hat.

Betroffene Arbeitgeber

Die Maßnahme gilt für die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind und den Bestimmungen des Gesetzes vom 05.12.1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen.

Höhe des Beitrags und zu erledigende Formalitäten

Der Beitragsbetrag für den Arbeitgeber, der die sich aus dem Outplacement ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten hat, wird auf 1.500 EUR pro Arbeitnehmer festgesetzt und wird um einen Betrag von 300 EUR erhöht, um die Verwaltungs- und Finanzkosten zu decken.

Die Daten, die zur Einnahme der Geldstrafe erforderlich sind, werden zwischen dem LfA und dem LSS ausgetauscht. Das LfA wird dem LSS alle Angaben zuleiten, die für eine korrekte Einnahme erforderlich sind.

Das LSS kontaktiert danach selbst den Arbeitgeber und treibt per Einschreiben die Geldstrafe ein. Dieser Beitrag wird deshalb nicht auf der Quartalsmeldung angegeben.