Außergesetzliche Pensionen – zusätzlicher Beitrag von 3 %
Neben dem Beitrag von 8,86 % schuldet der Arbeitgeber ab dem vierten Quartal 2012 jeweils im vierten Quartal jedes Beitragsjahres (Jahr n) einen zusätzlichen Beitrag (den sogenannten Wijninckx-Beitrag). Dieser Beitrag betrifft die Arbeitnehmer, die einer Pensionsverpflichtung des Arbeitgebers angeschlossen sind.
Betroffene Arbeitgeber
Der Arbeitgeber schuldet diesen Sonderbeitrag, wenn für mindestens einen seiner Arbeitnehmer die bezahlten Beträge für den Aufbau einer ergänzenden Pension die Pensionsziele überschritten werden.
Berechnung des Beitrags
In Phase 1 (bis einschließlich 2018) wird zuerst die Überschreitung der Summe der vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlten Beträge im Vergleich zu einem festgestellten Betrag berechnet, um zu ermitteln, ob der Arbeitgeber den Sonderbeitrag von 3 % für seinen Arbeitnehmer schuldet. Anschließend wird der Sonderbeitrag von 3 % über den vom Arbeitgeber gezahlten Anteil berechnet, wobei der Betrag der Überschreitung als Höchstbetrag gilt.
In Phase 2 (ab 2019) wird die Summe der ‚gesetzlichen Pension‘ und der ‚erworbenen Rücklagen‘ während des Referenzjahres mit einem ‚Pensionsziel‘ verglichen. Bei einer Überschreitung dieses Pensionsziels schuldet der Arbeitgeber einen Beitrag von 3 % auf seinen Anteil an der Zunahme der erworbenen Rücklagen.
Die Berechnungen werden von Sigedis vorgenommen, die die Arbeitgeber über die Höhe der geschuldeten Beträge in Kenntnis setzt. Der Arbeitgeber gibt nur den Gesamtbetrag für alle seine Arbeitnehmer in der DmfA an.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen DmfA - Außergesetzliche Pensionen: - zusätzlicher Beitrag von 3 %
In der DmfA wird der Zusatzbeitrag von 3 % für außergesetzliche
Pensionen pro Arbeitgeber global im Feld 90002 „Nicht an eine
natürliche Person gebundener Beitrag“ mit Arbeitnehmerkennzahl
867 angegeben. Die Meldung ist nur im vierten
Quartal jedes Jahres möglich.
Es ist zulässig, alle Daten des Unternehmens unter einer
einzigen Arbeitgeberkategorie anzugeben.
Die Berechnungsgrundlage muss angegeben werden. Sie entspricht der Summe aller Beträge, für die für alle betreffenden Arbeitnehmer der Beitrag geschuldet wird.
Bei der Einreichung der DmfA per Internet ist die Berechnungsgrundlage zu den Beiträgen anzugeben, die für das ganze Unternehmen zu zahlen sind, und der Beitrag wird automatisch berechnet.