Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Zwischenzeitliche Anweisungen - 2025/1

Übersicht

Kilometergeld für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz und für Dienstreisen

(02/04/2025)

Vom 1. April 2025 bis einschließlich 30. Juni 2025 beträgt das Kilometergeld für Fahrten zwiischen Wohnort und Arbeitsplatz sowie für Dienstreisen 0,4320 EUR/km (Rundschreiben Nr. 749, BS vom 14. März 2025).

Anpassung der Herabsetzungen der Lohngrenzen

(02/04/2025)

Infolge der Überschreitung des Pivot-Index im Januar 2025 werden einige Lohngrenzen für die Berechnung der Beitragssenkungen geändert. Dies kann sich auch auf manche Übergangsmaßnahmen für regionalisierte Ermäßigungen ab dem 1. April 2025 auswirken.

Der Grenzbetrag für die Zielgruppenermäßigung für Künstler wurde ebenfalls angepasst.

Strukturelle Kürzung

Anpassung der Lohnobergrenze der Niedriglohnkomponente (S0) und der sehr niedrigen Lohnkomponente (S2) und Anpassung der Untergrenze der Hochlohnkomponente (S1) der strukturellen Kürzung:

RKategorie 1 = 0,1400 x (11.233,89 – S) + 0,4000 x (7.082,19 S); (allgemeine Kategorie)
RKategorie 2 = 79,00 + 0,2557 x (9.437,21 – S) 0,4000 x (7.278,16 S) + 0,0600 x (W – 16.474,49); (Kategorie Sozialer Maribel)
RKategorie 3 mit Lohnmäßigung = 0,1400 x (12.172,63  S) + 0,4000 x (7.082,19 S); (Kategorie anerkannte beschützte Werkstätte, Arbeitnehmer mit Lohnmäßigung)
RKategorie 3 ohne Lohnmäßigung = 495,00 + 0,1785 x (11.557,16  S) + 0,4000 x (7.082,19 S). (Kategorie anerkannte beschützte Werkstätte, Arbeitnehmer ohne Lohnmäßigung)

Zielgruppenreduzierung für ältere Arbeitnehmer

  • Brüssel: 8.160,00 EUR 
    • 10.880,00 EUR für das 4. Quartal anstelle von EUR 8.160,00, außer in der Zeitarbeitsbranche.
    • 10.880,00 EUR für das 1. Quartal für die Zeitarbeitsbranche.
  • Wallonien: 17.682,44 EUR

Zielgruppenreduzierung für Künstler

  • Allgemeine Regelung/Übergangsmaßnahmen: 6.335,67 EUR

Umstrukturierung der Senkung der Arbeitnehmerbeiträge

  • S0 = 3.744,63 EUR
  • S1 = 5.491,50 EUR

Anpassung der Pauschalbeträge für Gelegenheitsarbeiter und Trinkgeldempfänger

(01/04/2025)

Infolge der Überschreitung des Pivot-Index im Monat Januar („Trinkgeldempfänger“, Gelegenheitsarbeiter im Hotel-, Restaurant- und Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft und im Gartenbau) ändern sich die pauschalen Tageslöhne (auf Französisch).

Die Tabelle enthält die ab 1. April 2025 geltenden Tagespauschalen, die je nach Branche, ausgeübter Tätigkeit und Alter des Arbeitnehmers am letzten Tag des Quartals variieren.

Die Pauschalbeträge für Seefischer und Beschäftigte in Toiletten außerhalb des Hotel-, Restaurant- und Gaststättengewerbes werden im Vergleich zum 1. Quartal 2025 nicht geändert.

Ehrenamtliche Feuerwehrleute, ehrenamtliche Sanitäter und Ehrenamtliche des Zivilschutzes

(01/04/2025)

Infolge der Überschreitung des Pivot-Index im Januar 2025 ändert sich der Höchstbetrag der Entschädigung für 'nicht außergewöhnliche' Leistungen, die von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit werden können. Ab dem 1. April 2025 beträgt der Höchstbetrag 1.769,32 EUR/Quartal.

Zur Erinnerung: Entschädigungen für „außergewöhnliche“ Leistungen, die von ehrenamtlichen Feuerwehrleuten, Ehrenamtlichen des Zivilschutzes und ehrenamtlichen Sanitätern bei den Organisationen, die sie beschäftigen, erbracht werden, sind immer von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit, unabhängig von der Höhe der Entschädigung.

Kontingent für Studenten 650 Stunden

(31/03/2025)

Die Kammer hat einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der eine Ausweitung des Kontingents für Studentenarbeit im Rahmen des Solidaritätsbeitrags vorsieht. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Höchstzahl der Stunden, die als Student im Rahmen des Solidaritätsbeitrags geleistet werden können, von 475 auf 650 Stunden/Jahr erhöht, und zwar für alle Sektoren.

Die Dimona-Meldungen werden dieses neue Kontingent berücksichtigen.