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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2026/3

Übersicht

Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und berufliche Reisen

(02/10/2026)

Die maximale Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie berufliche Reisen beträgt 0,4452 EUR/km und zwar vom 1. Oktober 2026 bis 31. Dezember 2026 (Rundschreiben Nr. 771, BS vom 29. September 2026). 

Flexi-Jobs: Registrierung der Leistungen mit Check In and Out at Work in der Reinigungsbranche

(02/10/2026)

Eine der Voraussetzungen für die Anwendung von Flexi-Jobs ist, dass der Arbeitgeber über ein System verfügt, mit dem alle Leistungen der Flexi-Job-Arbeitnehmer registriert und dokumentiert werden. In der Reinigungsbranche kann für die Registrierung dieser Leistungen künftig neben den anderen bereits bestehenden Registrierungssystemen auch Check In and Out at Work genutzt werden.

Arbeitgeber in der Reinigungsbranche, die sich dafür entscheiden, Check In and Out at Work zur Registrierung der Leistungen ihrer Flexi-Job-Arbeitnehmer zu nutzen, müssen jedoch berücksichtigen, dass diese Arbeitnehmer ausschließlich Tätigkeiten ausüben dürfen, für die eine Registrierungspflicht besteht.

Zielgruppenermäßigung für ältere Arbeitnehmer in Wallonien

(10/09/2026)

Ab dem 1. Juli wird die Maßnahme eingestellt, und Neueinstellungen kommen nicht mehr dafür infrage. Für Arbeitnehmer, die bereits beschäftigt waren und vor dem 1. Juli 2026 bereits einen Anspruch begründet hatten, gelten Übergangsbestimmungen.

Das bedeutet auch, dass der folgende Absatz zu den Übergangsbestimmungen ab dem 1. Juli 2023 gestrichen werden muss: ".Dies könnte bedeuten, dass es dennoch Arbeitnehmer geben könnte, die erstmals nach dem 1. Juli 2026 einen Anspruch begründen.

Zur Klarstellung: Beim Ausfüllen der DmfA kann das Datum des Beginns des Anspruchs technisch gesehen niemals vor dem 1. Juli 2023 liegen, selbst wenn der Arbeitnehmer bereits früher beschäftigt war.

Voraussetzungen für eine Flexi-Beschäftigung in (T) und in (T-3) bei Zeitarbeitsfirmen

(10/09/2026)

Ab dem 1. Juli 2026 wurden die Bedingungen für die Ausübung einer Flexi-Job-Tätigkeit über die Zeitarbeitsagentur, bei der ein Arbeitnehmer bereits als regulärer Zeitarbeitnehmer beschäftigt ist, gelockert:

Die Bedingung, dass man nicht gleichzeitig als regulärer Arbeitnehmer und als Flexi-Jobber beim selben Arbeitgeber tätig sein darf, gilt nicht für Zeitarbeitspersonal, sofern die Zeitarbeitsfirma diese nicht demselben Entleiher sowohl als Zeitarbeitspersonal als auch als Flexi-Jobber zur Verfügung stellt.

Hier geht es jedoch ausschließlich um die Lockerung der Bedingungen im Quartal (T). Es geht nicht um die Lockerung der Bedingungen im Laufe des Quartals (T-3).

Die Voraussetzung, dass der Flexi-Jobber in (T-3) ein Arbeitsleistungsvolumen erbracht haben muss, das mindestens 80 % dessen entspricht, was bei einer Vollzeitbeschäftigung bei einem oder mehreren Arbeitgebern theoretisch möglich ist, bezieht sich weiterhin auf Leistungen bei einem anderen Arbeitgeber als dem Arbeitgeber, bei dem er die Flexi-Job-Tätigkeit ausüben wird. Die Leistungen bei der Zeitarbeitsfirma, bei der er als regulärer Zeitarbeitnehmer in (T-3) beschäftigt war, wurden daher bei der Berechnung des Arbeitsvolumens für eine Beschäftigung in (T) als Flexi-Jobber bei derselben Zeitarbeitsfirma nicht berücksichtigt, unabhängig davon, bei welchem Entleiher er als Zeitarbeitnehmer im Flexi-Job tätig sein würde.