Ab dem 1. Juli 2026 wurden die Bedingungen für die Ausübung einer Flexi-Job-Tätigkeit über die Zeitarbeitsagentur, bei der ein Arbeitnehmer bereits als regulärer Zeitarbeitnehmer beschäftigt ist, gelockert:
Die Bedingung, dass man nicht gleichzeitig als regulärer Arbeitnehmer und als Flexi-Jobber beim selben Arbeitgeber tätig sein darf, gilt nicht für Zeitarbeitspersonal, sofern die Zeitarbeitsfirma diese nicht demselben Entleiher sowohl als Zeitarbeitspersonal als auch als Flexi-Jobber zur Verfügung stellt.
Hier geht es jedoch ausschließlich um die Lockerung der Bedingungen im Quartal (T). Es geht nicht um die Lockerung der Bedingungen im Laufe des Quartals (T-3).
Die Voraussetzung, dass der Flexi-Jobber in (T-3) ein Arbeitsleistungsvolumen erbracht haben muss, das mindestens 80 % dessen entspricht, was bei einer Vollzeitbeschäftigung bei einem oder mehreren Arbeitgebern theoretisch möglich ist, bezieht sich weiterhin auf Leistungen bei einem anderen Arbeitgeber als dem Arbeitgeber, bei dem er die Flexi-Job-Tätigkeit ausüben wird. Die Leistungen bei der Zeitarbeitsfirma, bei der er als regulärer Zeitarbeitnehmer in (T-3) beschäftigt war, wurden daher bei der Berechnung des Arbeitsvolumens für eine Beschäftigung in (T) als Flexi-Jobber bei derselben Zeitarbeitsfirma nicht berücksichtigt, unabhängig davon, bei welchem Entleiher er als Zeitarbeitnehmer im Flexi-Job tätig sein würde.