Die im Programmgesetz vom 30. Mai 2026 (BS vom 1. Juni 2026) enthaltenen Maßnahmen in Bezug auf das LIKIV werden in den Verwaltungsanweisungen für das dritte Quartal 2026 erläutert. Dieses Gesetz sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:
Den neuen besonderen Lohnmäßigungsbeitrag sowie den vorläufigen und der endgültigen konsolidierten Lohnmäßigungsbeitrag (Cent-Index)
Diese Maßnahmen wurden bereits in die Verwaltungsanweisungen für das 2. Quartal 2026 aufgenommen.
Der erste Absatz wird aus Gründen der Klarheit wie folgt geändert und ergänzt:
Die Anwendung der Indexierungsmechanismen wird während zweier Zeiträume auf 2 % eines festgelegten Referenzlohns begrenzt. Sobald dieser Prozentsatz erreicht ist, wird der gesamte Referenzlohn erneut indexiert. Um während der Phasen der Lohnmäßigung festzustellen, ob der Referenzlohn den Grenzwert überschreitet und somit unter die Lohnmäßigung fällt, wird der Referenzlohn zu dem Zeitpunkt bewertet, zu dem der Indexierungsmechanismus angewendet wird.
Für jeden Arbeitnehmer ist stets der Indexierungsprozentsatz des Indexierungssystems heranzuziehen, der für die Arbeitnehmer des Unternehmens gilt. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um den vom Sektor festgelegten Indexprozentsatz (der als „anwendbarer Indexprozentsatz“ bezeichnet wird). Wenn ein Sektor oder ein Unternehmen den „geltenden Indexprozentsatz“ durch den einen oder anderen Mechanismus für einen Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern begrenzt oder deckelt, sodass nicht der volle Prozentsatz auf das gesamte Entgelt angewendet wird, bleibt der für die Anwendung des Cent-Index zu berücksichtigende Indexprozentsatz der „geltende Indexprozentsatz“.
Beispiel: Der geltende Indexprozentsatz in einer Branche beträgt 2 % auf einen auf 5.000,00 EUR begrenztes Lohn.
- Arbeitnehmer A erhält einen Lohn von 5.000,00 EUR
- Lohn nach vollständiger Indexierung: 5.000,00 × 1,02 = 5.100,00 EUR
- Lohn nach gemäßigter Indexierung: 5.000,00 + (4.000,00 × 1,02) = 5.080,00 EUR
- In der Formel zu verwenden:
- Indexwert = 2 % („geltender Indexprozentsatz“)
- Gemäßigter indexierter Referenzlohn = 5.080,00 EUR
- Arbeitnehmer B erhält einen Lohn von 10.000,00 EUR
- Lohn nach vollständiger Indexierung: 10.000,00 x 1,02 = 10.200,00 EUR
- Lohn nach begrenzter sektorbezogener Indexierung: 10.000,00 + (5.000,00 × 1,02) = 10.100,00 EUR
- Lohn nach gemäßigter Indexierung im Rahmen des Cent-Indexes: 10.000,00 + (4.000,00 x 1,02) = 10.080,00 EUR
- In der Formel zu verwenden:
- Indexwert = 2 % („geltender Indexprozentsatz“)
- Gemäßigter indexierter Referenzlohn = 10.080,00 EUR
FAQ-Liste
Eine Übersicht mit Beispielen und weiteren Erläuterungen kann über diesen Link eingesehen werden.
Pensionsbeitrag von 38 % für neue statutarische Bedienstete
Diese Regelung gilt für neue statutarische Bedienstete, die ab dem 1. Juni 2026 bei föderalen Diensten und Einrichtungen (einschließlich HR-Rail, Proximus, Skeyes und Bpost) in den Dienst getreten sind und eine Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse oder des Pensionsfonds der föderalen Polizei beziehen.
Föderale Dienste und Einrichtungen im Geltungsbereich
- die föderalen gesetzgebenden Versammlungen sowie die damit verbundenen Dienste und Einrichtungen;
- die Dienste und Einrichtungen, die zum öffentlichen Verwaltungsdienst im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst gehören;
- das Ministerium der Landesverteidigung;
- die bisher noch nicht genannten Einrichtungen von öffentlichem Nutzen und öffentlichen Einrichtungen, die der Aufsicht der Föderalbehörde unterliegen;
- die Einrichtungen im Sinne des Gesetzes vom 21.03.1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen.
- die Gerichtshöfe und Gerichte;
- der Hohe Justizrat;
- der Staatsrat und die andere föderale Rechtsprechungsorgane;
- der Verfassungsgerichtshof;
- der Föderale Öffentliche Dienst Justiz für die Bediensteten anerkannter Glaubensgemeinschaften und die Laienberater, deren Gehalt von diesem Dienst getragen wird;
- die föderale Polizei.
Die Regelung gilt nicht für:
- die Dienste der Gemeinschaften und der Regionen sowie die Einrichtungen, die den Gemeinschaften oder den Regionen unterstehen;
- alle Einrichtungen, die dem Pool der halbstaatlichen Einrichtungen angehören;
- lokale Behörden.
Als neue statutarische Bedienstete gelten:
- statutarische Bedienstete, die zuvor noch nicht bei der Föderalbehörde beschäftigt waren und nach dem 31. Mai 2026 als statutarische Bedienstete bei einer Föderalbehörde oder -einrichtung in den Dienst treten;
- auch Personen, die nach dem 31. Mai 2026 bei einer Föderalbehörde oder -einrichtung ein Praktikum im Hinblick auf eine Festanstellung beginnen, gelten als neue statutarische Bedienstete.
- Personen, die ein Mandat übernehmen, das im Bereich der Pensionen einer festen Anstellung gleichgestellt ist;
- Mitarbeiter, die im Rahmen des Systems der interföderalen Mobilität von einer regionalen oder gemeinschaftlichen Behörde oder Einrichtung zu einer Föderalbehörde oder -einrichtung versetzt werden;
- Vertragsbedienstete einer Föderalbehörde oder -einrichtung, die nach dem 31. Mai 2026 eine Ernennung als statutarische Bedienstete erhalten.
Statutarische Bedienstete, die am 31. Mai 2026 bereits bei einer Föderalbehörde oder -einrichtung beschäftigt sind und im Rahmen einer Mobilitätsmaßnahme oder auf andere Weise zu einer anderen Föderalbehörde oder -einrichtung wechseln, gelten nicht als neue statutarische Bedienstete. Das Gleiche gilt für fest angestellte Mitarbeiter einer föderalen halbstaatlichen Einrichtung, die dem Pool der halbstaatlichen Einrichtungen angehört und die im Rahmen des Mobilitätssystems als fest angestellte Mitarbeiter zu einer Föderalbehörde oder -einrichtung wechseln. Auch die „Copernicus-Manager“ fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Maßnahme (Mitarbeiterzahlen 673 und 674).
Der Beitrag
Der Beitrag wird auf der Grundlage der Tarifgehälter und der sonstigen Vergütungsbestandteile berechnet, die bei der Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt werden.
Die Regelung sieht einen progressiv ansteigenden Mindestbeitrag des Arbeitgebers zur Behördenpension vor. Für alle betroffenen statutarischen Bediensteten, die ab dem 1. Juni 2026 in den Dienst getreten sind, ist dieser Beitrag ab dem 1. Juli 2026 fällig und steigt schrittweise gemäß den festgelegten Prozentsätzen an. Für einen statutarischen Bediensteten, der im Juni 2026 in den Dienst getreten ist, wird der fällige Mindestbeitragssatz ab dem 1. Juli 2026 schrittweise von 9,50 % auf 38,00 % steigen.
Arbeitgeber, die bereits einen höheren Pensionsbeitrag zahlen, sind weiterhin zur Zahlung dieses höheren Beitrags verpflichtet, solange dieser Beitrag über dem für einen bestimmten Zeitraum geltenden Mindestbeitrag liegt.
Mindestbeitragssatz pro Zeitraum:
- Ab dem 1.7.2026: 9,50 %
- Ab dem 1.1.2027: 19,00 %
- Ab dem 1.1.2028: 28,50 %
- Ab dem 1.1.2029: 38,00 %
DmfA – zu erledigende Formalitäten – Meldung neuer statutarischer Bediensteter, die ab dem 1. Juni 2026 in den Dienst treten
- Meldung Juni 2026
- Aktuelle Mitarbeiterzahlen statutarischer Bediensteter: 675 – 676
- In Verbindung mit dem aktuellen Pensionsbeitrag: 815
- Meldung ab dem 3. Quartal 2026
- Anwendung der neuen Mitarbeiterkennzahlen statutarischer Bediensteter: 678 – 679
- In Verbindung mit dem neuen Pensionsbeitrag: 813
Zielgruppenermäßigung für Ersteinstellungen: Änderungen ab dem 1. Juli 2026
- Für die Ermäßigung bei der Einstellung eines ersten Arbeitnehmers wird ein neuer Pauschalbetrag G21 in Höhe von 2.000,00 EUR eingeführt, der zeitlich unbegrenzt gilt. Dieser Ermäßigungsbetrag gilt auch für bereits laufende Ermäßigungen.
- Für die Einstellung eines vierten und eines fünften Arbeitnehmers kann der Anspruch auf die Ermäßigung erneut gewährt werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Ermäßigungen für den zweiten, dritten, vierten und fünften Arbeitnehmer können über 12 Quartale innerhalb eines Zeitraums von 20 Quartalen in Anspruch genommen werden.
Übergangsmaßnahmen
- Bereits gewährte Ermäßigungen (vor dem 1. Juli 2026) für einen zweiten und einen dritten Arbeitnehmer gelten weiterhin gemäß den vor dem 1. Juli 2026 geltenden Vorschriften.
- Die bisherigen Übergangsregelungen für den vierten, fünften und sechsten Arbeitnehmer bleiben ebenfalls weiterhin in Kraft. Der Anspruch, der vor dem 1. Januar 2024 entstanden ist, kann weiterhin für die verbleibenden Quartale innerhalb der 20 Quartale geltend gemacht werden, gerechnet ab dem Quartal, in dem der Arbeitgeber erstmals Anspruch auf diese Zielgruppenermäßigung hatte.
- Je nach dem Anfangsdatum zu dem der Anspruch entsteht, findet somit entweder die neue Regelung oder eine Übergangsregelung Anwendung.
Das Vorstehende gilt vorbehaltlich der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt.
Einstellung der Zielgruppenermäßigung bei der kollektiven Arbeitszeitverkürzung und der Vier-Tage-Woche sowie Einstellung der Zielgruppenermäßigung für festangestellte Mitarbeiter im Gastgewerbe
Diese Zielgruppenermäßigungen werden ab dem 1. Juli 2026 eingestellt. Wenn der Anspruch auf die kollektive Arbeitszeitverkürzung und die Vier-Tage-Woche vor dem 1. Juli 2026 gewährt wurde, kann dieser für die verbleibenden Quartale weiterhin angewendet werden. Für die Zielgruppenermäßigung festangestellten Arbeitnehmer im Gastgewerbe sind keine Übergangsmaßnahmen vorgesehen.
Beschränkung der Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen oberhalb der Lohnobergrenze
Ab dem 1. Juli 2026 haben bezahlte Sportler, die Anspruch auf die Zielgruppenermäßigung für bezahlte Sportler haben, keinen Anspruch mehr auf die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen oberhalb einer bestimmten Lohnobergrenze (86.700,00 EUR – Betrag ab dem 2. Quartal 2026). Die Berechnungsgrundlage bzw. die Obergrenze für sonstige Abzüge wird für diese bezahlten Sportler nicht herabgesetzt, wenn der Grenzbetrag überschritten wird.
Der Ausschluss erfolgt auf der Grundlage einer Reihe von Kombinationen aus Arbeitgeberkategorien und Arbeitnehmerkennzahlen in der Beitragssatzdatei.