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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2024/2

Übersicht

Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und berufliche Reisen

(19/07/2024)

Die maximale Kilometerpauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie berufliche Reisen beträgt 0,4297 EUR/km und zwar vom 1. Juli 2024 bis 30. September 2024 (Rundschreiben Nr. 741, BS vom 15. Juli 2024).

Darüber hinaus wurde am 17. Juli ein Rundschreiben Nr. 742 veröffentlicht, in dem für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 ein jährlicher Betrag von 0,4415 EUR/km für die Kilometerpauschale festgelegt wurde.

Zur Erinnerung: Die Berechnung der jeweiligen Kilometerpauschale basiert auf zwei unterschiedlichen Berechnungen, die in zwei verschiedenen Rechtsvorschriften enthalten sind. Die LSS-Befreiung beruht auf der vierteljährlichen Berechnung (Kilometerpauschale für föderale Beamte). Aber auch die Kilometerpauschale auf Jahresbasis wird als seriöser Standard akzeptiert.

Das bedeutet, dass:

  • sowohl die für ein Quartal festgesetzte Kilometerpauschale als auch die für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 festgesetzte Kilometerpauschale als seriöser Standard angesehen werden;
  • Arbeitgeber, die sich für die Anwendung des Pauschalierungssystems auf jährlicher Basis entscheiden, dieses für den gesamten Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 beibehalten müssen. Sie können während dieses Zeitraums nicht zum vierteljährlichen Pauschalierungssystem wechseln;
  • eine Umstellung auf das Pauschalierungssystem auf vierteljährlicher Basis für diejenigen, die die Pauschalierung auf jährlicher Basis im dritten Quartal 2024 nutzen, frühestens ab dem 1. Juli 2025 erfolgen kann.

Flexi-Jobs - Flämischer Kinderbetreuungssektor

(05/07/2024)

Ab dem 1. April 2024 machen die folgenden Sektoren von der Möglichkeit, die Flexi-Regelung für ihren Sektor über einen Antrag eines föderierten Teilgebiets oder ein Opt-in anwendbar zu machen:

  • Flämischer Sektor des Sozial- und Gesundheitswesens (PK 331) mit Kinderbetreuung als Haupttätigkeit (NACE 88.91)
  • Arbeitgeber, die nicht unter das Gesetz vom 5. Dezember 1968 fallen und deren Haupttätigkeit die Kinderbetreuung ist (NACE 88.91), die in Flandern niedergelassen sind oder der Flämischen Gemeinschaft unterstehen und in der Region Brüssel-Hauptstadt niedergelassen sind

Für beide Sektoren gilt ab dem 1. Juli 2024 die Beschränkung, dass das jährliche Gesamtarbeitsvolumen, das für Flexi-Jobs zulässig ist, auf maximal 20 % des Gesamtarbeitsvolumens aller vom Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer begrenzt ist.  Um den Arbeitgebern die Möglichkeit zu bieten, sich zu organisieren, wird das Jahr 2024 als Übergangsjahr ohne Kontrolle der 20-Prozent-Regel betrachtet. Weitere Informationen zu den Kontrollen ab 2025 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.

Flexi-Jobs - Opt-in und Opt-out

(01/07/2024)

Ab dem 1. Juli 2024 hat der folgenden Sektor von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Flexi-Job-Regelung auf seinen Sektor anzuwenden (Opt-in):

  • die Paritätische Kommission für die Binnenschifffahrt (PC 139) (Königlicher Erlass vom 20. Juni 2024 - BS 26. Juni 2024).

Ab dem 1. Juli 2024 hat der folgenden Sektor von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Flexi-Job-Regelung für seinen Sektor ganz oder teilweise auszusetzen (Opt-out):

  • die Paritätische Kommission für Bestattungsinstitute (PC 320), mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die die in Artikel 2/4, zweiter Absatz, des Gesetzes vom 27. Juni 1969 (Königlicher Erlass vom 20. Juni 2024 - BS 26. Juni 2024) genannten Tätigkeiten ausüben.

Wie die Flämische Gemeinschaft hat sich auch die Deutschsprachige Gemeinschaft dafür entschieden, ab dem 1. Juli 2024 für den öffentlichen Sektor die Beschäftigung von Flexi-Arbeitnehmern zuzulassen, wie im Gesetz vom 16. November 2015 vorgesehen (Königlicher Erlass vom 9. Juni 2024 - BS vom 17. Juni 2024):

  • der Verwaltung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die für das Bildungswesen zuständig ist, für die Beschäftigung in
    • einem von der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingerichteten oder subventionierten öffentlichen Bildungswesen, dessen Haupttätigkeit der Beschreibung eines der folgenden NACE-Codes entspricht:

      NACE-Codes

      • 85.101 - Allgemeine Vorschulerziehung, eingerichtet von den Gemeinschaften
      • 85.102 - Auf Provinzebene subventionierte allgemeine Vorschulerziehung
      • 85.103 - Gemeinschaftlich subventionierte allgemeine Vorschulerziehung
      • 85.105 - Außerordentliche offizielle Vorschulerziehung
      • 85.201 - Allgemeiner Grundschulunterricht durch die Gemeinschaften
      • 85.202 - Auf Provinzebene subventionierter allgemeiner Grundschulunterricht
      • 85.203 - Gemeinschaftlich subventionierter allgemeiner Grundschulunterricht
      • 85.205 - Außerordentlicher offizieller Grundschulunterricht
      • 85.311 - Allgemeiner Sekundarunterricht durch die Gemeinschaften
      • 85.312 - Auf Provinzebene subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
      • 85.313 - Gemeinschaftlich subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
      • 85.321 - Allgemeiner technischer und beruflicher Sekundarunterricht, der von den Gemeinschaften organisiert wird
      • 85.322 - Auf Provinzebene subventionierter allgemeiner technischer und beruflicher Sekundarunterricht
      • 85.323 - Gemeinschaftlich subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
      • 85.325 - Außerordentlicher offizieller Sekundarunterricht
      • 85.410 - Postsekundäre nicht-hochschulische Bildung
      • 85.421 - Offizielle Hochschulbildung
      • 85.591 - Sozialförderungsunterricht
      • 85.601 - Aktivitäten von Zentren für Schülerbetreuung (C.L.B.)
      • 85.609 - Sonstige Unterstützungsdienste im Bildungswesen (nur die zentralen Unterstützungsdienste eines Bildungsnetzes, einer Dachorganisation oder einer Schulgruppe)
    • unentgeltlicher, von der Deutschen Gemeinschaft subventionierter Unterricht, soweit es sich um Funktionen handelt, für die in der Regel subventioniertes Personal, das nicht unter das oben genannte Gesetz vom 5. Dezember 1968 fällt, beschäftigt wird und deren Haupttätigkeit der subventionierten Einrichtung der Beschreibung eines der folgenden NACE-Codes entspricht:

      NACE-Codes

      • 85.104 - Frei subventionierte allgemeine Vorschulerziehung
      • 85.106 - Frei subventionierte außerordentliche Vorschulerziehung
      • 85.204 - Frei subventionierter allgemeiner Grundschulunterricht
      • 85.206 - Frei subventionierter außerordentlicher Grundschulunterricht
      • 85.314 - Frei subventionierter allgemeiner Sekundarunterricht
      • 85.324 - Frei subventionierter allgemeiner technischer und beruflicher Sekundarunterricht
      • 85.326 - Frei subventionierter außerordentlicher Sekundarunterricht
      • 85.410 - Postsekundäre nicht-hochschulische Bildung
      • 85.422 - Frei subventionierte Hochschulbildung
      • 85.591 - Sozialförderungsunterricht
      • 85.601 - Aktivitäten von Zentren für Schülerbetreuung (C.L.B.)
      • 85.609 - Sonstige Unterstützungsdienste im Bildungswesen (nur die zentralen Unterstützungsdienste eines Bildungsnetzes, einer Dachorganisation oder einer Schulgruppe)
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sport- und Kultursektor, sofern die Arbeitgeber nicht unter das oben genannte Gesetz vom 5. Dezember 1968 fallen und ihre Haupttätigkeit der Definition eines der NACE-Codes 93.1 oder 90 entspricht und sie im deutschen Sprachgebiet niedergelassen sind oder von der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien abhängen.

Eine aktualisierte Datei „Anwendungsbereich Flexi-Jobs“ wird für das 3. Quartal 2024 auf dem Portal veröffentlicht.

Die freiwilligen Feuerwehrleute, die freiwilligen Sanitäter oder die Freiwilligen des Katastrophenschutzes

(01/07/2024)

Infolge der Überschreitung des Schwellenindex im April 2024 ändert sich der Höchstbetrag der Entschädigungen für „nicht außerordentliche“ Leistungen, die von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit werden können. Ab dem 1. Juli 2024 beträgt der Höchstbetrag 1734,55 EUR/Quartal.

Zur Erinnerung: Die Entschädigungen für „außerordentliche“ Leistungen, die die freiwilligen Feuerwehrleute, die Freiwilligen des Katastrophenschutzes und die freiwilligen Sanitäter bei den Organisationen erbringen, bei denen sie angestellt sind, sind immer von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit, ungeachtet der Höhe der Entschädigung.

Anpassung der Ermäßigungen der Lohngrenzen

(01/07/2024)

Infolge einer Überschreitung des Schwellenindexes im Laufe des Monats April 2024 ändern sich einige Lohngrenzen für die Berechnung von Beitragsermäßigungen. Dies kann sich auch auf einige Übergangsmaßnahmen der regionalisierten Ermäßigungen ab dem 1. Juli 2024 auswirken.an

Der Grenzbetrag für die Zielgruppenermäßigung Künstler wurde ebenfalls angepasst.

Strukturelle Ermäßigung

Anpassung der obersten Lohngrenze der Niedriglohnkomponente (S0) und der Sehrniedriglohnkomponente (S2) und Anpassung der Untergrenze der Hochlohnkomponente (S1) der strukturellen Ermäßigung:

RKatégorie 1 = 0,1400 x ( 11.013,62 – S) + 0,4000 x (6.943,32 S); (allgemeine Kategorie)
RKatégorie 2 = 79,00 + 0,2557 x ( 9.252,17 – S) 0,4000 x (7.135,45 S) + 0,0600 x (W – 16.151,46); (Kategorie Maribel Sozial)
RKatégorie 3 mit Lohnmäßigung = 0,1400 x ( 11.933,95  S) + 0,4000 x (6.943,32 S); (Kategorie anerkannte beschützte Werkstätte, Arbeitnehmer mit Lohnmäßigung)
RKatégorie 3 ohne Lohnmäßigung  = 495,00 + 0,1785 x ( 11.330,55  S) + 0,4000 x (6.943,32 S). (Kategorie anerkannte beschützte Werkstätte, Arbeitnehmer ohne Lohnmäßigung)

Zielgruppenermäßigung ältere Arbeitnehmer

  • Brüssel : 8.000,00 EUR (neue Gesetzgebung ab dem 1. Juli 2024)
    • 10.666,67 EUR vor dem 4. Quartal statt 8.000,00 EUR, mit Ausnahme der Leiharbeitsbranche
    • 10.666,67 EUR für das 1. Quartal für die Leihaarbeitsbranche.
  • Wallonien: 17.335,73 EUR

Zielgruppenermäßigung Künstler

  • Allgemeine Regelung/Übergangsmaßnahmen: 6.211,44 EUR

Arbeitnehmerbeitragsermäßigung Umstrukturierung

  • S0 = 3.671,21 EUR
  • S1 = 5.383,82 EUR

Pauschalbeträge für Gelegenheitsarbeit und mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer

(01/07/2024)

Infolge der Überschreitung des Schwellenindexes während des Monats April 2024 (mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer, Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor, der Landwirtschaft und dem Gartenbau) ändern sich die Tageslohnpauschalen.

Die Tabelle enthält die ab dem 1. Juli 2024 geltenden Tagespauschalen, die je nach Sektor, der ausgeübten Tätigkeit und dem Alter der Arbeitnehmer am letzten Tag des Quartals variieren.

Die Pauschalbeträge für die Toilettenangestellten außerhalb des Horeca-Sektors und die Seefischer werden sich im Vergleich zum 2. Quartal 2024 nicht ändern.