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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2022/2

Übersicht

Maßnahmen für den Pflegesektor - Korrektur

(10/08/2022)

Zu den „Pflegeleistungen“ gehören auch die Leistungen nach PC 322 (Zeitarbeit und zugelassene Unternehmen, die gemeinnützige Arbeiten durchführen oder Dienstleistungen erbringen), sofern der Zeitarbeitnehmer bei einem Entleiher beschäftigt ist, der zu einem der in der Zwischenmitteilung vom 29. Juli 2022 aufgeführten Sektoren gehört.

 

Flexi-Lohn

(02/08/2022)

Bei einem Flexi-Job hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn von mindestens 8,82 EUR pro Stunde (brutto gleich netto, da nichts einbehalten wird). Gleichzeitig wird, zusammen mit jedem Lohn, ein Flexi-Urlaubsgeld von 0,68 EUR pro Stunde ausgezahlt (nicht-indexiert, der Gesamtlohn beträgt daher 9,50 EUR). Durch eine Anpassung infolge einer Indexüberschreitung beträgt  ab dem 1. August 2022 der Mindestbetrag des Flexi-Stundenlohns 10,54 EUR und das Flexi-Urlaubsgeld 0,81 EUR pro Stunde (insgesamt also 11,35 EUR).

Decava – Lohnobergrenzen Einbehaltungen

(02/08/2022)

Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise erfolgte zum 1. August 2022 eine Anpassung der Grenzbeträge für die Berechnung der maximalen Einbehaltung auf die Ergänzungsentschädigungen.

Grenzbeträge nach Indexierung und unter Anwendung des Neubewertungskoeffizienten:

(in EUR)

in Vollzeit, mit Familienlast

in Vollzeit, ohne Familienlast

in Halbzeit, mit Familienlast

in Halbzeit, ohne Familienlast

Grundbetrag 1.130,44 938,50 565,22 469,25
ab 01.01.2022 1.887,72 1.567,20 943,86 783,60
ab 01.03.2022 1.925,58 1.598,63 962,79 799,31
ab 01.05.2022 1.964,07 1.630,59 982,04 815,29
ab 01.08.2022 2.003,33 1.663,18 1.001,67 831,59

Heimarbeiter – Anzahl Arbeitstage

(02/08/2022)

Das LSS akzeptiert, dass die Anzahl der Arbeitstage für Heimarbeiter auf der Grundlage des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens berechnet wird. Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise beläuft sich das garantierte durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen ab dem 1. August 2022 auf 1.879,13 EUR.

Arbeitsbonus – Grenzbeträge

(02/08/2022)

Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise erfolgte eine Anpassung der Lohngrenzen für die Berechnung des Arbeitsbonus und der maximalen Ermäßigungsbeträge. Im Folgenden finden Sie eine tabellarische Übersicht über die neuen Beträge ab dem 1. August 2022.

Angestellte (*)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

1.935,50
1.935,50 und ≤ 2.963,04
> 2.963,04

237,71
237,71 - ( 0,2313 x (S - 1.935,50))
0,00

Arbeiter (**)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

1.935,50
> 1.935,50 und ≤ 2.963,04
2.963,04

256,73
256,73 - (0,2498 x (S - 1.935,50))
0,00

(*) Unter „Angestellte“ werden diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die zu 100 % gemeldet werden müssen, also z. B. auch Arbeiter im öffentlichen Sektor.
(**) Unter „Arbeiter“ werden diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die zu 108 % gemeldet werden müssen, also z. B. auch Künstler.

Maßnahmen für den Pflegesektor

(29/07/2022)

Auf seiner Sitzung am 20. Juli 2022 hat der Ministerrat einen Vorentwurf für ein Gesetz und einen Entwurf für einen Königlichen Erlass gebilligt, mit denen verschiedene Maßnahmen zur kurzfristigen Behebung des Personalmangels im Pflegesektor eingeführt werden.

Die folgenden Maßnahmen gelten vorbehaltlich der Genehmigung bei Wiederaufnahme der parlamentarischen Arbeit im September sowie der Unterzeichnung des Gesetzes und eines Königlichen Erlasses durch den König. Sobald klar ist, dass die vorgelegten Maßnahmen endgültig, genehmigt und zur Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt bereit sind, wird dies in einer zwischenzeitlichen Mitteilung zusammen mit weiteren Einzelheiten bestätigt.

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 geht es für das LSS um die folgenden Maßnahmen für Pflegedienstleistungen:

  • Neutralisierung der Anzahl der Studentenstunden; die Anpassung des Kontingents für diese zu neutralisierenden Stunden erfolgt nach der Verabschiedung der gesetzlichen Bestimmungen im September;
  • eine Senkung des Arbeitnehmerbeitrags auf den Arbeitsbonus für im Sektor tätige Pensionierte, entsprechend dem Saldo des Arbeitnehmerbeitrags von 13,07 %; sie sind also nicht mehr verpflichtet, den Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen;
  • eine Erhöhung des Jahresbetrags auf 3.683,55 EUR für Freiwillige in der Pflege und die Möglichkeit, als solche auch bei Organisationen beschäftigt zu werden, die nicht als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet wurden, aber von den zuständigen Behörden für die Betreuung und Pflege sowie die Aufnahme und Unterbringung älterer Menschen anerkannt wurden;
  • die Möglichkeit, als SAB-Arbeitnehmer für den früheren Arbeitgeber zu arbeiten, wobei die Wiederbeschäftigung als Typ 1 betrachtet wird, also ohne den Sonderbeitrag und die Decava-Einbehaltungen.

„Pflegedienstleistungen“ bezieht sich auf Dienstleistungen in den folgenden Sektoren:

  • PK 318 (Familien- und Seniorenhilfsdienste - Arbeitgeberkategorien 211 und 611)
  • PK 319 (Erziehungs- und Wohneinrichtungen und -behörden - Arbeitgeberkategorien 062, 162, 462 und 962)
  • PK 330 (Gesundheitseinrichtungen und -dienste - Arbeitgeberkategorien 025, 125, 311, 330, 422, 430, 511, 512, 522, 711, 722, 735, 812, 822, 830 und 911)
  • PK 331 (Flämischer Wohlfahrts- und Gesundheitssektor - Arbeitgeberkategorien 122 und 322)
  • PK 332 (Französisch- und deutschsprachiger Wohlfahrts- und Gesundheitssektor - Arbeitgeberkategorien 022 und 222)
  • die privaten und öffentlichen Einrichtungen oder Dienste, die mit der Betreibung von COVID-19-Impfzentren betraut wurden, für alle Tätigkeiten, die mit der Betreibung von Impfzentren zusammenhängen
  • die privaten und öffentlichen Einrichtungen oder Dienste, die für die Ermittlung von Kontaktpersonen im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 zuständig sind
  • Öffentliche Pflegeeinrichtungen für ihre Tätigkeiten mit folgenden NACE-Codes:

Einrichtungen und Dienste mit folgenden NACE-Codes:

  • 86101 - Allgemeine Krankenhäuser, mit Ausnahme von geriatrischen und spezialisierten Krankenhäusern
  • 86102 - Geriatrische Krankenhäuser
  • 86103 - Spezialisierte Krankenhäuser
  • 86104 - Psychiatrische Krankenhäuser
  • 86109 - Sonstige Krankenhaustätigkeiten
  • 86210 - Arztpraxen für Allgemeinmedizin
  • 86901 - Tätigkeiten von medizinischen Labors
  • 86903 - Krankenbeförderung
  • 86904 - Tätigkeiten im Bereich der geistigen Gesundheit, mit Ausnahme von psychiatrischen Krankenhäusern und Pflegeheimen
  • 86905 - Ambulante Rehabilitationstätigkeiten
  • 86906 - Pflegetätigkeiten
  • 86909 - Sonstige Tätigkeiten im Bereich der menschlichen Gesundheitspflege, a.n.g.
  • 87101 - Tätigkeiten von Alten- und Pflegeheimen
  • 87109 - Sonstige stationäre Pflegeeinrichtungen
  • 87201 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung geistig behinderter Minderjähriger
  • 87202 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung geistig behinderter Erwachsener
  • 87203 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung von Personen mit psychiatrischen Problemen
  • 87204 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung von Drogen- und Alkoholsüchtigen
  • 87205 - Tätigkeiten im Bereich des beschützten Wohnens für Personen mit psychiatrischen Problemen
  • 87209 - Sonstige stationäre Einrichtungen zur Betreuung von Personen mit einer geistigen Behinderung oder psychiatrischen Problemen und von Drogen- und Alkoholabhängigen
  • 87301 - Tätigkeiten von Altenheimen
  • 87302 - Tätigkeiten von Pflegeresidenzen für ältere Menschen
  • 87303 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung Minderjähriger mit körperlicher Behinderung
  • 87304 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung Erwachsener mit körperlicher Behinderung
  • 87309 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung älterer Menschen und körperlich Behinderter
  • 87901 - Jugendhilfe mit Unterbringung
  • 87902 - Allgemeine Sozialdienste mit Unterbringung
  • 87909 - Sonstige Heime (ohne Fremden-, Erholungs- und Ferienheime)
  • 88101 - Tätigkeiten der Betreuung von Familien und älteren Menschen, mit Ausnahme von häuslicher Pflege
  • 88102 - Tätigkeiten der Tages- und Betreuungszentren für ältere Menschen
  • 88103 - Tätigkeiten der Tageszentren für Minderjährige mit körperlicher Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88104 - Tätigkeiten der Tageszentren für Erwachsene mit körperlicher Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88109 - Sonstige soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung für ältere Menschen und körperlich Behinderte
  • 88911 - Tätigkeiten von Kinderkrippen und Kindertagesstätten
  • 88912 - Tätigkeiten von Tagesmüttern
  • 88919 - Sonstige Kinderbetreuung ohne Unterbringung
  • 88991 - Tätigkeiten der Tageszentren für Minderjährige mit geistiger Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88992 - Tätigkeiten der Tageszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88993 - Ambulante Hilfe für Drogen- und Alkoholabhängige
  • 88994 - Jugendhilfsdienste ohne Unterbringung
  • 88996 - Allgemeine Sozialdienste ohne Unterbringung
  • 88999 - Sonstige Arten sozialer Dienstleistungen ohne Unterbringung

„Pensionierter“ bedeutet:

  • ein tatsächlicher Empfänger einer Alters- oder Hinterbliebenenpension am 1. Juli 2022;
  • oder ein tatsächlicher Anspruchsberechtigter auf eine Alters- oder Hinterbliebenenpension, der das 65. Lebensjahr vor dem ersten Tag des betreffenden Monats vollendet hat.

Kilometerentschädigung für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und berufliche Reisen

(29/07/2022)

Ab dem 1. Juli 2022 ändert sich für die Föderalbehörden der Betrag der Kilometerentschädigung. Dieser Betrag gilt als Höchstbetrag, der als zulässige Kostenvergütung ohne LSS-Abgaben für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und berufliche Reisen mit dem privaten Fahrzeug akzeptiert wird.

Ab dem 1. Juli 2022 beträgt die neue maximale Kilometerentschädigung 0,4170 EUR/km.

Urlaubsgeld für Profisportler

(29/07/2022)

Seit dem 1. Januar 2022 gilt für bezahlte Sportler die allgemeine Urlaubsregelung der Privatwirtschaft. Das bedeutet, dass die im Jahr 2022 erbrachten Leistungen einen Anspruch auf das gesetzliche Urlaubsgeld und den gesetzlichen Urlaub für das Jahr 2023 begründen.

Für einige bezahlte Sportler (bezahlte Fußballer) sieht das KAA vom 7. Juni 2006 der PK 223 (Nationalen Paritätischen Kommission für Sport) die Zahlung eines einfachen und doppelten Urlaubsgeldes vor. Das hier genannte doppelte Urlaubsgeld ist jedoch kein „gesetzliches“ doppeltes Urlaubsgeld, wie es im Zusammenhang mit dem Abzug des besonderen Arbeitnehmerbeitrags von 13,07 % vom doppelten Urlaubsgeld genannt wird. Dieses „doppelte Urlaubsgeld nach KAA“ gilt als Ergänzung zum gesetzlichen doppelten Urlaubsgeld, das daher für das Jahr 2022 0 EUR beträgt und auf der Grundlage der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. Februar 2022 auch nicht den normalen Sozialversicherungsbeiträgen unterliegt.

Auf dieses „doppelte Urlaubsgeld nach KAA“ sind also keine Abzüge oder Beiträge fällig und es muss auch nicht in der DmfA angegeben werden.

Wenn eine Vergütung für Abwesenheitstage/Urlaub (nur Urlaubsgeld) oder ein gesetzliches Urlaubsgeld gezahlt wird, muss dies auf die gleiche Weise gemeldet werden wie bei normalen Arbeitnehmern im privaten Sektor.

Dimona und C3.2A-Karten für den Bausektor – Corona-Maßnahme

(20/07/2022)

Vorübergehend müssen bei Dimona-Meldungen für den Bausektor für die ersten zwei Monate der Beschäftigung (im Rahmen einer zeitweiligen Arbeitslosigkeit) C3.2A-Kartennummern nicht angegeben werden. Wenn keine Nummer eingetragen wird, wird die Dimona-Meldung in der Regel abgelehnt 

Im Rahmen der Coronakrise wurde beim LfA ein vorübergehendes vereinfachtes Verfahren eingeführt, bei dem es nicht mehr notwendig war, diese Karten auszuhändigen. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens „zeitweilige Arbeitslosigkeit aufgrund der Coronapandemie und des Krieges in der Ukraine“ lief am 30. Juni 2022 aus

Allerdings gelten weiterhin eine Reihe von Erleichterungen. So bleibt der Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2022 von der Nutzung einer C3.2A-Kontrollkarte befreit, sodass der Arbeitgeber sie dem zeitweilig-arbeitslosen Arbeitnehmer nicht aushändigen muss, unabhängig vom Grund der zeitweiligen Arbeitslosigkeit. Bis zum 31. Dezember 2022 muss die Nummer dieser Karten in Dimona daher nicht angegeben werden

Weitere Informationen über das Auslaufen des vereinfachten Verfahrens und die Nutzung dieser Karte finden Sie auf der Website des LfA

Aufhebung des Leistungscodes 77 – Zeitweilige Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt – Corona – Ukraine

(20/07/2022)

Ab dem 1. Juli 2022 wird das „vereinfachte Verfahren“ für den Antrag „zeitweilige Arbeitslosigkeit aufgrund der Coronapandemie und des Krieges in der Ukraine“ beim LfA eingestellt. Auch eine mögliche Gleichstellung mit der Urlaubsregelung ist nicht vorgesehen.

Eine Reihe von Erleichterungen gelten weiterhin. Dabei handelt sich u. a. um:

  • das Recht, aus Gründen höherer Gewalt der Arbeit fernzubleiben und vorübergehend Arbeitslosengeld zu beantragen, wenn sich der Arbeitnehmer um sein Kind kümmern muss, das nicht die Kindertagesstätte oder die Schule besuchen kann;
  • die Möglichkeit, eine weitere „zeitweilige Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt“ zu beantragen, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig ist, aber sich in Quarantäne begeben oder isoliert werden muss, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, und nicht im Homeoffice arbeiten kann

Weitere Informationen über das Auslaufen des vereinfachten Verfahrens sowie über die Bedingungen und Verfahren der „zeitweiligen Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt“ finden Sie auf der Website des LfA.

Der Leistungscode 77 wird ab dem 1. Juli 2022 gestrichen und die „zeitweilige Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt“ muss erneut mit dem Leistungscode 70 angegeben werden.

Freiwillige Feuerwehrleute und Sanitäter – befreite Entschädigungen

(06/07/2022)

Die Entschädigungen für „nicht außergewöhnliche“ Leistungen von freiwilligen Feuerwehrleuten und Sanitätern sind von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, sofern sie unterhalb eines bestimmten Höchstbetrags pro Quartal liegen. Aufgrund einer Anpassung, die sich aus der Überschreitung des Index ergibt, beträgt der Höchstbetrag ab dem 1. Juli 2022 1.215,08 EUR pro Quartal.

Anpassung der Ermäßigungen der Lohngrenzen

(06/07/2022)

Infolge einer Überschreitung des Schwellenindexes im Laufe des Monats April 2022 ändern sich einige Lohngrenzen für die Berechnung von Beitragsermäßigungen. Dies kann sich auch auf einige Übergangsmaßnahmen der regionalisierten Ermäßigungen ab dem 1. Juli 2022 auswirken.

Der Grenzbetrag für die Zielgruppenermäßigung Künstler wurde ebenfalls angepasst.

 

Strukturelle Ermäßigung

Anpassung der obersten Lohngrenze der Niedriglohnkomponente (S0) und der Sehrniedriglohnkomponente (S2) und Anpassung der Untergrenze der Hochlohnkomponente (S1) der strukturellen Ermäßigung:

RKategorie 1 = 0,1400 x (  9.975,37S) + 0,4000 x (6.007,49 - S); (allgemeine Kategorie)
RKategorie 2 = 79,00 + 0,2557 x ( 8.379,97 – S) + 0,4000 x (6.169,87 - S) + 0,0600 x (W 14.628,86); (Kategorie soziale Maribel)
RKategorie 3 mit Lohnmäßigung = 0,1400 x ( 10.808,95 S) + 0,4000 x (6.007,49 - S); (Kategorie anerkannte geschützte Werkstätte, Arbeitnehmer mit Lohnmäßigung)
RKategorie 3 ohne Lohnmäßigung = 495,00 + 0,1785 x ( 10.262,43 S) + 0,4000 x (6.007,49 - S). (Kategorie anerkannte geschützte Werkstätte, Arbeitnehmer ohne Lohnmäßigung)

Zielgruppenermäßigung ältere Arbeitnehmer

  • Brüssel: 11.824,70 EUR
  • Wallonië: 15.701,50 EUR

Zielgruppenermäßigung Künstler

  • Allgemeine Regelung/Übergangsmaßnahmen: 5.526,84 EUR

Arbeitnehmerbeitragsermäßigung Umstrukturierung

  • S0 = 3.325,12 EUR
  • S1 = 4.876,29 EUR

Anpassung der Pauschalbeträge für Gelegenheitsarbeitnehmer und mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer

(06/07/2022)

Infolge der Überschreitung des Schwellenindexes während des Monats April (mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer, Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor, der Landwirtschaft und dem Gartenbau) ändern sich die Tageslohnpauschalen.

Die Tabelle enthält die ab dem 1. Juli 2022 geltenden Tagespauschalen, die je nach Sektor, der ausgeübten Tätigkeit und dem Alter der Arbeitnehmer am letzten Tag des Quartals variieren.

Die Pauschalbeträge für die Seefischer und die Toilettenangestellten außerhalb des Horeca-Sektors werden sich im Vergleich zum 2. Quartal 2022 nicht ändern.