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Betroffene Arbeitnehmer und Betrag der „Maribel Sozial“-Pauschale

Die pauschale „Maribel Sozial“-Ermäßigung wird für alle statutarischen und vertraglich angestellten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen (sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte) berechnet, unter Einbeziehung des bezuschussten Vertragspersonals der lokalen Verwaltungen, die folgende Bedingungen erfüllen:

  • Bezug eines Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit unterworfenen Lohnes;
  • eine Beschäftigung im Sektor Gesundheitspflege, Sozialhilfe und/oder Kultur und Angabe in der Sozialversicherungsmeldung unter einem der vorgenannten NACE-Codes; Hinweis:
    Bemerkung: alle Personalmitglieder der ÖSHZ können unter einen NACE-Code „Maribel Sozial“ fallen.
  • Beschäftigung mindestens auf halber Stelle (das heißt Einstellung mit einem Arbeitsvertrag über mindestens eine Halbzeitstelle oder Ernennung für mindestens eine Halbzeitstelle, oder in dem Quartal mindestens 50% der Anzahl der Arbeitsstunden leisten, die ein Vollzeitarbeitnehmer vollbringt);
  • mindestens 33 % einer Vollzeitbeschäftigung finden in einer beschützten Werkstätte statt.

Die „Maribel Sozial“-Ermäßigung beträgt 442,83 EUR pro Arbeitnehmer und Quartal.

Jedoch wird die „Maribel Sozial”-Ermäßigung für einen bezuschussten Vertragsarbeitnehmer auf 5,67% (oder 6,07 %) des Bruttolohns begrenzt, wenn die geschuldeten Arbeitgeberbeiträge weniger als 442,83 Euro pro Arbeitnehmer und Quartal betragen.

Die „Maribel Sozial“-Ermäßigung wird ab 01.01.2018 auf 462,57 EUR, ab 01.01.2019 auf 478,57 EUR und ab 01.01.2020 auf 498,31 EUR erhöht.