Verpflichtungen des Arbeitgebers
1. Verpflichtungen gegenüber einem entlassenen Personalmitglied
Der Arbeitgeber überreicht dem entlassenen Personalmitglied im Laufe des letzten Arbeitstags:
- alle gemäß Gesetzgebung zur sozialen Sicherheit erforderlichen Unterlagen,
- einen Kündigungsbescheid,
- einen Bescheid über die zu erledigenden Formalitäten, wie oben erläutert wurde.
2. Verpflichtungen gegenüber dem LSS
Unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses meldet der Arbeitgeber den Dienstaustritt über Dimona, und er beschafft dem LSS die zur Berechnung der geschuldeten Beiträge notwendigen Angaben. Diese Daten sind:
- der Tariflohn, auf dessen Grundlage der Betroffene für den Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endete, Anspruch auf Vollzeitleistungen hätte, zuzüglich der Prämien, Entschädigungen und Zulagen, die unter den Begriff „für die soziale Sicherheit beitragspflichtiger Lohn“ fallen,
- die Nummer des Nationalregisters oder die Bis-Nummer des betreffenden Arbeitnehmers,
- das Geburtsdatum des betreffenden Arbeitnehmers,
- das Datum des Dienstantritts und des Beginns seiner Anstellung,
- das Datum der Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers.
Auf der Grundlage der übermittelten Angaben teilt das LSS dem Arbeitgeber den Betrag der zu überweisenden Beiträge mit. Der Arbeitgeber überweist die dem LSS geschuldeten Beiträge, sobald er den Nachweis erbringen kann, dass der betreffende Arbeitnehmer eine der hierzu genannten Bedingungen erfüllt.