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Gesetzliche Grundlage

1. „Öffentliches System“ (Urlaubsregelung öffentlicher Sektor)

Das „öffentliche System“ des Jahresurlaubs wird für die wallonischen und Brüsseler Verwaltungen noch immer durch den Königlichen Erlass vom 30.01.1979 bestimmt, der die Gewährung eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des Königreiches festlegt.

Für die flämischen Verwaltungen wird dies durch den Erlass der Flämischen Regierung vom 13.09.2002 über die Bewilligung und Festlegung des Urlaubsgeldes des Gemeindepersonals und des Provinzialpersonals geregelt (den sogenannten ‘flämischen Ferienerlass).

2. „System Privatangestellte“ (Urlaubsregelung Privatsektor)

Das „System der Privatangestellten“ ist bezüglich des Jahresurlaubs durch die am 28.06.1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger und durch Titel III des Königlichen Erlasses vom 30.03.1967 zur Bestimmung der allgemeinen Ausführungsmodalitäten der Gesetze über den Jahresurlaub für Arbeitnehmer geregelt.

Artikel 17 des Gesetzes vom 26.06.1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen beendet in Bezug auf die Jahresurlaubsregelung im Privatsektor die Unterscheidung zwischen Handarbeitern und Geistesarbeitern in provinzialen und lokalen Verwaltungen. Wenn die Verwaltung das „System der Privatangestellten“ handhabt, findet auch für Handarbeiter stets die Regelung der Geistesarbeiter Anwendung.

Daraus folgt, dass das (doppelte) Urlaubsgeld für Handarbeiter der provinzialen und lokalen Verwaltungen nicht vom Landesamt für Jahresurlaub, sondern stets direkt von der Verwaltung selbst bezahlt wird.