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Der nicht Pensionsbeiträgen unterworfene Lohn

Es gelten (unter anderem) nicht als Lohn, der Pensionsbeiträgen unterworfen ist:

  • Haushalts- oder Ortszulage;
  • Überstunden,
  • Zulagen für außerordentliche Leistungen (Nacht-, Samstags- oder Sonntagsleistungen), die anderen als dem Pflege- und Betreuungspersonal gewährt werden,
  • der dem Krankenpflege- und Betreuungspersonal gewährte Zuschlag für Abendleistungen,
  • der Zuschlag für Nachtleistungen, der dem Krankenpflege- und Betreuungspersonal für die Periode vor 20 Uhr abends oder nach 6 Uhr morgens gewährt wird,
  • die Prämie für Pflegepersonal, das über eine besondere berufliche Fähigkeit oder eine besondere Berufsbezeichnung verfügt; Zulagen für die Ausübung eines höheren Amts,
  • Jahresendzulage,
  • Entschädigungen für die Kenntnis einer zweiten Landessprache,
  • Urlaubsgeld,
  • Vorteil in Form einer Bekleidungszulage,
  • Mietzulagen,
  • Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten,
  • die Zulage für gefährliche, gesundheitsschädliche oder lästige Arbeiten,
  • Diplomvergütung,
  • Wartegeld.
  • Kabinettszulage;
  • garantierte minimale Lohnerhöhung;
  • Zulage für besondere Buchhalter einer lokalen Polizeizone oder einer Hilfeleistungszone;
  • die Erhöhung des Jahreslohns im Fall einer Kumulierung des Amts als Gemeindesekretär mit dem Amt des ÖSHZ-Sekretärs oder im Fall einer Kumulierung des Amts des Finanzverwalters der Gemeinde mit dem Amt des Finanzverwalters des ÖSHZ.