Der nicht Pensionsbeiträgen unterworfene Lohn
Es gelten (unter anderem) nicht als Lohn, der Pensionsbeiträgen unterworfen ist:
- Haushalts- oder Ortszulage;
- Überstunden,
- Zulagen für außerordentliche Leistungen (Nacht-, Samstags- oder Sonntagsleistungen), die anderen als dem Pflege- und Betreuungspersonal gewährt werden,
- der dem Krankenpflege- und Betreuungspersonal gewährte Zuschlag für Abendleistungen,
- der Zuschlag für Nachtleistungen, der dem Krankenpflege- und Betreuungspersonal für die Periode vor 20 Uhr abends oder nach 6 Uhr morgens gewährt wird,
- die Prämie für Pflegepersonal, das über eine besondere berufliche Fähigkeit oder eine besondere Berufsbezeichnung verfügt; Zulagen für die Ausübung eines höheren Amts,
- Jahresendzulage,
- Entschädigungen für die Kenntnis einer zweiten Landessprache,
- Urlaubsgeld,
- Vorteil in Form einer Bekleidungszulage,
- Mietzulagen,
- Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten,
- die Zulage für gefährliche, gesundheitsschädliche oder lästige Arbeiten,
- Diplomvergütung,
- Wartegeld.
- Kabinettszulage;
- garantierte minimale Lohnerhöhung;
- Zulage für besondere Buchhalter einer lokalen Polizeizone oder einer Hilfeleistungszone;
- die Erhöhung des Jahreslohns im Fall einer Kumulierung des Amts als Gemeindesekretär mit dem Amt des ÖSHZ-Sekretärs oder im Fall einer Kumulierung des Amts des Finanzverwalters der Gemeinde mit dem Amt des Finanzverwalters des ÖSHZ.