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Übergangsmaßnahmen – die freiwillige Viertagewoche

Das Recht auf die freiwillige Viertagewoche, wie im Gesetz vom 10.04.1995 festgelegt, war bis zum 31.12.2011 anwendbar. Die Regelungen für die freiwillige Viertagewoche, die am 31.12.2011 auf der Grundlage der lokalen Rechtsstellungsregelung in Kraft waren, haben bis zum Ende ihrer Laufzeit Bestand. Die Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen, die die freiwillige Viertagewoche beansprucht haben, behalten ihre Rechte bei. Die anderen Personalmitglieder können keinen Antrag mehr einreichen, um das System der freiwilligen Viertagewoche zu beanspruchen.

Personalmitglieder, die die freiwillige Viertagewoche beanspruchen, erhalten das Gehalt für ermäßigte Leistungen und einen monatlichen Gehaltszuschlag von mindestens 49,58 EUR und höchstens 80,57 Euro, der umfassender Bestandteil des Gehalts ist. Der Gehaltszuschlag ist an den Schwellenindex von 117,19 gekoppelt. Die indexierten Beträge entsprechen einem Mindestbetrag von 70,81 Euro und einem Höchstbetrag von 115,07 Euro.

Sozialversicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge für die definitiv ernannten Personalmitglieder werden für das Gehalt für verringerte Leistungen und den Gehaltszuschlag geschuldet.

Die Höchstdauer für die freiwillige Viertagewoche wird auf 60 Monate festgelegt. Perioden vor dem 01.09.2012 werden nicht auf die Höchstdauer angerechnet.