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Allgemeine Regelung

Die allgemeine Regelung gilt für Gemeinden, von Gemeinden abhängige öffentliche Einrichtungen, Interkommunalen, die flämische Gemeinschaftskommission und die französische Gemeinschaftskommission.

Für diese Verwaltungen ist zwischen verschiedenen Personalkategorien zu unterscheiden.

1. Definitiv ernannte Personalmitglieder

Für definitiv ernannte Personalmitglieder gilt stets das „öffentliche System“ gemäß Artikel 148 des Neuen Gemeindegesetzes.

Für Lehrpersonal gilt ebenfalls das öffentliche System gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 zur Durchführung des Gesetzes vom 27.06.1969 zur sozialen Sicherheit.

2. Bezuschusstes Vertragspersonal in lokalen Verwaltungen (BVA)

In der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt wird die Urlaubsregelung der BVA durch den Königlichen Erlass vom 30.03.1987 zur Durchführung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28.10.1986 zur Einführung eines Systems staatlich subventionierter Vertragsmitarbeiter bei einigen lokalen Verwaltungen festgelegt. Aufgrund dieser Bestimmungen beanspruchen die BVA eine Sonderregelung für den Jahresurlaub. Die Anzahl Urlaubstage und das einfache Urlaubsgeld werden gemäß der Urlaubsregelung des Privatsektors zuerkannt. Die BVA erhalten ein Urlaubsgeld wie das definitiv ernannte Personal, berechnet gemäß dem „öffentlichen System”.

In der Wallonischen Region genießt das bezuschusste Vertragspersonal (= APE) das gleiche Urlaubssystem wie „normales“ Vertragspersonal der Provinz- oder Lokalverwaltung.

3. Arbeitnehmer, die auf Grund von Artikel 60 §7 des Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 über die ÖSHZ beschäftigt sind

Für diese Arbeitnehmer gilt die gleiche Jahresurlaubsregelung wie für bezuschusstes Vertragspersonal. In der Flämischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt erhalten Arbeitnehmer, die auf Basis von Artikel 60 beschäftigt sind, Anspruch auf die besondere Regelung des Jahresurlaubs für bezuschusstes Vertragspersonal. In der Wallonischen Region gilt für sie die Urlaubsregelung der „einfachen“ vertraglichen Personalmitglieder.

4. Praktikanten (im Hinblick auf eine definitive Ernennung) und Vertragspersonal

Für Praktikanten und Vertragspersonal außer BVA, die nicht aufgrund von Artikel 60 § 7 in der Flämischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt beschäftigt sind, ist die Regelung in Bezug auf die Verwaltung unterschiedlich.

a. Die lokalen Verwaltungen

Es obliegt den lokalen Verwaltungen (Gemeinden, Gemeindeverbände und von Gemeinden abhängige Einrichtungen), festzustellen, welche Jahresurlaubsregelung für nicht definitiv ernannte Personalmitglieder gilt. Sie haben die Wahl zwischen dem „öffentlichen System“ und dem „System der Privatangestellten“.

Im Hinblick auf eine eindeutige, leicht in die Praxis umzusetzende Bezeichnung des Systems unterscheidet das LSS aufgrund der Urlaubsregelung für lokale Verwaltungen zwischen folgenden Situationen:

  • Wenn die lokale Verwaltung keine eigene Urlaubsregelung angenommen hat, gilt das „System der Privatangestellten“.
  • Wenn die lokale Verwaltung eine Urlaubsregelung angenommen hat, die ausdrücklich auf die am 28.06.1971 koordinierten Gesetze oder den Königlichen Erlass vom 30.03.1967 verweist, ist das „System der Privatangestellten“ anwendbar.
  • Hat die lokale Verwaltung eine Urlaubsregelung angenommen, die keinen einzigen Verweis auf die am 28.06.1971 koordinierten Gesetze oder den Königlichen Erlass vom 30.03.1967 umfasst, ist das „öffentliche System“ anwendbar. Das Urlaubssystem wird auch dann als öffentlich betrachtet, wenn die ausgearbeitete Urlaubsregelung nur minimal vom „System der Privatangestellten“ abweicht.

b. Die lokalen Verwaltungen

Für das Vertragspersonal der provinzialen Verwaltungen gilt das „öffentliche System“. Aufgrund der Artikel 101 und 102 des flämischen Provinzialerlasses vom 09.12.2005 (Flämische Region) und Artikel 72 des Gesetzes vom 14.02.1961 für wirtschaftlichen Aufschwung, sozialen Fortschritt und finanzielle Sanierung (Wallonische Region) gilt für den Urlaub und die Abwesenheiten des Vertragspersonals die gleiche Regelung wie für statutarisches Personal.

c. Polizeizonen

Die Polizeizonen gehören für Praktikanten im Hinblick auf eine definitive Ernennung und Vertragsbedienstete zum „öffentlichen System“.

d. Hilfeleistungszonen

Für Praktikanten im Hinblick auf eine definitive Ernennung wird zwischen Einsatz- und Verwaltungspersonal unterschieden. Das Einsatzpersonal gehört in Bezug auf den Jahresurlaub zum „öffentlichen System“, während die Hilfeleistungszone für das Verwaltungspersonal zwischen dem „System der Privatangestellten“ und dem „öffentlichen System“ wählen kann.

Für Vertragsbedienstete des Verwaltungspersonals kann die Hilfeleistungszone zwischen dem „System der Privatangestellten“ und dem „öffentlichen System“ wählen.

5. Der Jugendurlaub

Ein jugendlicher Arbeitnehmer hat ab dem Urlaubsjahr (= Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer Urlaub nimmt) Anspruch auf ergänzende Urlaubstage von maximal 4 Wochen, abzüglich der normalen Urlaubstage, auf die er Anspruch hat, sofern er folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Er hat am 31. Dezember des Urlaubsrechnungsjahres (= Kalenderjahr, das dem Urlaubsjahr vorausgeht) das Alter von 25 Jahren nicht erreicht.
  • Er hat im Laufe des Urlaubsrechnungsjahres seine Schule, Lehre oder Ausbildung beendet.
  • Er hat nach dieser Beendigung mindestens einen Monat lang im Laufe des Urlaubsrechnungsjahres Arbeit als Lohnempfänger verrichtet.

Der Jugendurlaub wird im Rahmen des Systems der „Privatangestellten“ gewährt. Der jugendliche Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seinen Anspruch auf Jugendurlaubstage tatsächlich wahrzunehmen, aber er kann nach Ausnutzung der normalen Urlaubstage zulasten der Arbeitslosenversicherung für diese Tage Jugendurlaubsgeld erhalten.

6. Seniorenurlaub

Ein älterer Arbeitnehmer, der infolge einer Periode der Vollarbeitslosigkeit oder Invalidität im Urlaubsrechnungsjahr während des Urlaubsjahres kein Anrecht auf vier Wochen bezahlten Urlaub hat, erhält Anspruch auf eine Reihe ergänzender Urlaubstage (von höchstens 4 Wochen), Seniorenurlaubstage genannt. Um diese Urlaubstage im Urlaubsjahr beanspruchen zu können, muss der Arbeitnehmer folgende Bedingungen erfüllen:

  • Er ist am 31. Dezember des Urlaubsrechnungsjahres 50 Jahre alt.
  • Während seiner Beschäftigung nutzt er als Lohnempfänger weder die Urlaubsregelung des öffentlichen Dienstes noch eine Regelung mit einem zeitversetzten Gehalt als Arbeitnehmer im Unterrichtswesen.
  • Er hat die normal bezahlten Urlaubstage, auf die er gemäß der Urlaubsregelung des Privatsektors Anspruch hat, bereits ausgeschöpft.
  • Er erhält während der Seniorenurlaubstage weder einen Lohn noch ein Ersatzeinkommen.

Der Seniorenurlaub wird im Rahmen des Systems der „Privatangestellten“ gewährt. Der ältere Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seinen Anspruch auf ergänzende Urlaubstage tatsächlich wahrzunehmen, aber er kann für diese Tage Seniorenurlaubsgeld zulasten der Arbeitslosenversicherung erhalten.

7. Ergänzender Urlaub bei Beginn oder Wiederaufnahme einer Aktivität

Ein Arbeitnehmer im System der „Privatangestellten“, ein bezuschusster Vertragsarbeitnehmer der lokalen Verwaltung oder ein beim ÖSHZ beschäftigter Arbeitnehmer aufgrund von Artikel 60 § 7 haben Anspruch auf ergänzenden (europäischen) Urlaub, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden:

  • Sie beginnen eine Aktivität oder nehmen eine Aktivität im Dienst eines oder mehrerer Arbeitgeber wieder auf.
    Mit der „Aufnahme einer Aktivität“ ist die Situation eines Arbeitnehmers gemeint, der zum ersten Mal bei einem oder mehreren Arbeitgebern im allgemeinen Arbeitnehmersystem eingestellt wird, bis er vier Wochen Urlaub nehmen kann, im Verhältnis zu seinem Arbeitssystem zum Zeitpunkt, zu dem er seinen Urlaub nimmt.
    Unter „Wiederaufnahme einer Aktivität“ versteht man jede Aktivität eines Arbeitnehmers nach einer Periode der Vollarbeitslosigkeit, einer langen Krankheitsperiode, einer vollständigen Laufbahnunterbrechung oder einer Periode von unbezahltem Urlaub oder Elternurlaub. Auch ein Teilzeitarbeitnehmer, der während des Urlaubsjahres in ein vollzeitliches Arbeitssystem wechselt, gilt als Arbeitnehmer, der eine Aktivität wiederaufnimmt.
    Die Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Aktivität läuft bis zum Ende des Jahres nach dem Jahr, in welchem der Beginn oder die Wiederaufnahme stattgefunden haben.
  • Er erbringt während des Kalenderjahres bei einem oder mehreren Arbeitgebern Arbeitsleistungen während einer Anlaufphase. Die Anlaufphase ist eine Periode von mindestens drei Monate effektiver normaler Arbeitsleistungen oder einer Arbeit gleichgestellte Periode im Laufe eines Kalenderjahres.
  • Er hat die Urlaubstage auf Basis der Leistungen des vorigen Dienstjahres im vollen Umfang beansprucht.

Erfüllt der Arbeitnehmer diese drei Bedingungen, kann er ab der letzten Woche der Anlaufphase eine Woche Ergänzungsurlaub beanspruchen. Nach der Anlaufphase werden die ergänzenden Urlaubstage wie normale Urlaubstage berechnet. Die ergänzenden Urlaubstage können bis zum Ende des Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer die Aktivität aufnimmt oder wiederaufnimmt, genommen werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer nimmt nach einer langen Periode langfristiger Arbeitslosigkeit zu 1-4 des Jahres X die Arbeit wieder auf, mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei einer Verwaltung, die für sein Vertragspersonal der Urlaubsregelung des Privatsektors angeschlossen ist. Im Urlaubsjahr X hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf gesetzliche Urlaubstage, aber auf 15 Tage Ergänzungsurlaub. Im Urlaubsjahr X + 1 hat der Arbeitnehmer auf der Grundlage seiner Leistungen im Urlaubsrechnungsjahr X Anspruch auf 15 gesetzliche Feiertage und 5 Tage Ergäzungsurlaub. Die 5 ergänzenden Urlaubstage können bis „zum Ende des Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer die Aktivität aufnimmt oder wiederaufnimmt“, oder bis zum 31.12. des Jahres X+1 genommen werden.

Der Arbeitnehmer erhält am gewohnten Datum der Lohnzahlung ergänzendes Urlaubsgeld, das dem normalen Lohn für die ergänzenden Urlaubstage entspricht. Das ergänzende Urlaubsgeld wird als vorzeitige Auszahlung eines Teils des doppelten Urlaubsgelds betrachtet, das im darauffolgenden Jahr, beim Dienstaustritt oder bei einer Verringerung der Aktivität normal ausgezahlt wird.

Das ergänzende Urlaubsgeld unterliegt nur einer persönlichen Einbehaltung von 13,07 %. Da das LSS die persönliche Einbehaltung von 13,07 % nicht vom doppelten Urlaubsgeld für den dritten bis fünften Tag der vierten Urlaubswoche einbehält und diese Logik auch für das ergänzende Urlaubsgeld gilt, wird die Einbehaltung von 13,07 % nur für das mit der Bruchzahl 85/92 multiplizierte ergänzende Urlaubsgeld angewandt.

Wenn der Arbeitnehmer als Vertragspartner im Dienst bleibt, wird das ergänzende Urlaubsgeld im Urlaubsjahr mit dem doppelten Urlaubsgeld verrechnet.
Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen verringert oder wenn der Arbeitsvertrag beendet wird, wird das ergänzende Urlaubsgeld mit dem Abgangsurlaubsgeld verrechnet.