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Anwendungsbereich

Artikel 37quater des Gesetzes vom 29.06.1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer sieht vor, dass die Regelung für nicht geschützte lokale Mandatsträger angewandt wird auf alle Personen, die ein mit einem Gehalt vergütetes ausführendes politisches Mandat bei einer Gemeinde, einem ÖSHZ, einer Provinz, einem Gemeindeverband oder einer ÖSHZ-Vereinigung ausüben, und ihre etwaigen Vertreter.

Dies bedeutet, dass folgende lokale Mandatsträger das ergänzende Sozialstatut in Anspruch nehmen können:

  • die Bürgermeister und Schöffen der Gemeinden;
  • die Präsidenten und Vizepräsidenten der Interkommunalen;
  • Vorsitzende und beigeordnete Vorsitzende der ÖSHZ;
  • die Vorsitzenden der ÖSHZ-Vereinigungen;
  • Vorsitzende und Schöffen der gemeindlichen Distriktkollegien;
  • die Deputierten der Provinzen.