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Diener des Kultes oder Vertreter des Zentralen Freigeistigen Rates

Diener des Kultes und Vertreter des Zentralen Freigeistigen Rates, die ohne einen Arbeitsvertrag beschäftigt sind und ebenso wenig statutarisch ernannt sind, und die ein Gehalt von einer lokalen Verwaltung erhalten, sind dem Sozialversicherungssystem der Arbeitnehmer unterworfen. Es betrifft Militärgeistliche oder moralische Berater, die von einem ÖSHZ beschäftigt werden.

Aufgrund von Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 werden Diener des Kultes und Vertreter des Zentralen Freigeistigen Rates folgenden Zweigen der Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer unterworfen:

  • der Sektor Gesundheitspflege der Kranken- und Invalidenversicherung;
  • der Sektor Berufskrankheiten.

Der Lohnmäßigungsbeitrag wird geschuldet.